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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 28.01.2016
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FREISCHEM & PARTNER Patentanwälte mbB Salierring 47 - 53 D-50677 Köln ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
013975602 |
Ihr Zeichen: |
L108EM1501 |
Marke: |
BABA BUDAN |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Qbo Coffee GmbH Birkenweg 4 CH-8304 Wallisellen SUIZA |
Das Amt beanstandete am 15.05.2015 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 13.07.2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die angemeldete Marke „BABA BUDAN“ ist weder beschreibend noch mangelt es ihr an Unterscheidungskraft für die beanstandeten Waren.
Die Wikipedia-Webseite für Baba Budan hat nur 12 Seitenaufrufe pro Tag und enthält nur einen Hinweis auf einen Pilger. Die Verbraucher in Europa kennen den Ausdruck „Baba Budan“ überhaupt nicht.
Zumindest für die Waren Eiskaffee und Präparate für die Zubereitung von Kaffeegetränken besteht kein Eintragungshindernis, da dieses Gebirge hierfür nicht bekannt ist.
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 GMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Doublemint“, Randnummer 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
Zu 1. und 2.
Ein Wortzeichen ist bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (siehe Urteile vom 4.05.1999, C-108/97 und C-109/97, „Chiemsee“, Randnummer. 30-31; und vom 23.10.2003, C-191/01 P, „Doublemint“, Randnummer 32).
Wie bereits in der Beanstandung vorgetragen kann das Zeichen vom relevanten Verkehr im Sinne von aus der Kaffeeregion „Baba Budan“ verstanden werden. Dies ist selbst der Fall, wenn das Gebirge richtigerweise Bababudangiri heißt. Im Übrigen wird der Begriff, wie in dem Schreiben vom 15.05.2015 auch belegt, für Kaffeeprodukte verwendet, entweder allein, wie unter dem Internetauszug 2) oder in Verbindung mit anderen Wörtern.
Die Marke ist daher für die angemeldeten und beanstandeten Waren beschreibend.
Zu 3.
Da das angemeldete Zeichen für Kaffee beschreibend ist, ist es auch beschreibend für die Waren Eiskaffee und Präparate für die Zubereitung von Kaffeegetränken, da diese beispielsweise aus Kaffee aus der Region Baba Budan hergestellt werden sein können.
Zudem sind nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Da die Marke beschreibend ist, ist sie auch nicht unterscheidungskräftig gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Im Übrigen wird auf das Schreiben vom 15.05.2015 verwiesen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 013975602 für die folgenden angemeldeten Waren zurückgewiesen:
Klasse 30: Kaffee; Kaffeeextrakte; Kaffeeersatzmittel; Koffeinfreier Kaffee; Kaffeegetränke; Präparate für die Zubereitung von Kaffeegetränken; Eiskaffee; Malzkaffee.
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
Martin EBERL
Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien
Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344