Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 558 701


Dirk Rossmann GmbH, Isernhägener Str. 16, 30938 Burgwedel, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Horak Rechtsanwälte, Georgstr. 48, 30159 Hannover, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Chang-Sup Ahn, 43-302, 5, Sinbanpo-ro 15-gil, Seocho-gu, Seoul, Republik von Korea (LA) (Anmelderin), vertreten durch Viering Jentschura & Partner mbB, Grillparzerstraße 14, 81675 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 19.05.2021 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 558 701 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 977 401 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klassen 3 und 25) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 977 401 (Bildmarke: ”) ein. Der Widerspruch beruht u.a. auf der deutschen Eintragung Nr. 302 012 062 793 (Wortmarke: „ISANA“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die deutsche Eintragung Nr. 302 012 062 793 der Widersprechenden.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren der Klassen 3, 5, 8, 10, 21 und 25:


Klasse 3: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere kosmetische Seifen, Deoseifen, Fußdeoseifen, Creme-Seifen, Duschöle, Duschgels, Badezusätze, Deodorants, Deosprays, Rasierschaum, Rasiermittel, Rasierseife, Rasiergel, Haar-Shampoos, Haar-Gele, Haar-Conditioner, Haarsprays, Haarpflegemittel, Waschgele, Cremes, Balsam, Emulsionen, Gele; Fußcremes, Fußbäder, Fußpuder, Bimssteine, Peelingsteine, Bimsschwämme, Fußsprays, insbesondere Latschenkiefer-Spray, Fußlotionen, Fußbad-Tabs, Schrunden-Balsam, Fußeisgel, Pflaster für kosmetische Zwecke, insbesondere Fußpflaster, Peeling-Cremes, Softening-Lotions, Hirschtalgcremes, Blasengel, Fußbutter, Schrundenpflegestift, Latschenkieferbeinspray, Badesalze, Fußtücher, Erfrischungstücher; Kosmetikpads, kosmetische Mittel, insbesondere Cremes, Emulsionen und Lotionen zur Schönheitspflege, Haarlotionen und Lotionen für vor (nach) der Rasur, Schminkartikel, insbesondere Puder, Makeup, Wimperntusche, Lippenstifte, Nagellack, Haarfärbemittel; Seifen; Parfümeriewaren, insbesondere Eau de Toilette, After Shave, Parfüms, Enthaarungsmittel, insbesondere Cremes, Wachs, Streifen, Hautpflegemittel, insbesondere zur Reinigung, Peeling und Pflege, Haarfärbemittel, insbesondere Augen- und Wimpernfarbe, Nagellackentferner, Augen-Make-up-Entferner, Beinschimmerlotion; ätherische Öle; Haarwässer, Zahnputzmittel.


Klasse 5: Pharmazeutische Erzeugnisse, insbesondere Mittel gegen Hornhautbildung, Fußpilzprophylaxen-Mittel, Warzenbehandlungsfußsalbe, Warzenbehandlungsfußspray, Warzenbehandlungsfußtinkturen; Hornhautreduziercremes; Hygienepräparate für medizinische Zwecke, insbesondere Fußsalbe, Fuß-Sprays, insbesondere Latschenkiefer-Spray, Fuß-Tinkturen; Pflaster, Verbandmaterial, insbesondere Fuß-Pflaster, Blasenpflaster und Hühneraugenpflaster; Hühneraugen-Druckschutzring; Latschenkiefer-Beinspray; Schuhdeospray; Desinfektionsmittel.


Klasse 8: Handbetätigte Werkzeuge und Schleif-, Scher- und Frisiergeräte, insbesondere Pedikürgeräte, Manikürgeräte, Hornhauthobel und Hornhautraspel, Klingen für Hornhauthobel, Feilen, insbesondere Fußfeilen, Hornhautfeilen; Rasierapparate, nur für die Körperpflege und Hygiene; Rasierklingen, nur für die Körperpflege und Hygiene; Rasiermesser, nur für die Körperpflege und Hygiene; Rasieraccessoires, nämlich Etuis für Rasierapparate, Rasiermesserstreichriemen, Rasierneccessaires.


Klasse 10: Orthopädische Artikel, insbesondere Druckstellenschutz, Fersenschutz; orthopädische Artikel, insbesondere orthopädische Sohlen, insbesondere orthopädische Ledersohlen.


Klasse 21: Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel, insbesondere Rasierpinsel, Rasierpinselhalter.


Klasse 25: Schuhwaren, insbesondere Schuhsohlen, insbesondere Ledersohlen, Vliessohlen, Kindersohlen, Komfortsohlen, Barfußsohlen, Schuh-Pads (Einlagen), Fersenschutzeinlagen; Druckstellenschutzeinlagen; Thermosohlen; Lammwollsohlen; Frischesohlen; Schuhe, insbesondere Bade- und Saunapantoletten.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klassen 3 und 25:


Klasse 3: Kosmetika; Make-Up-Mittel; Hautpflegelotionen; Abschminkmilch, -gel, -lotionen und -cremes; Nagellack; Maskenpackungen; Kosmetikpräparate für Bad und Dusche; Sonnenschutzmittel; Flüssige Parfums; Haarpräparate und Haarkuren.


Klasse 25: Schuhwaren; Lederbekleidung; Oberbekleidungsstücke; Bluejeans; Damenanzüge; Trikotkleidung; Arbeitskittel; T-Shirts; Mützen [Kopfbedeckungen]; Gürtel [Bekleidung].


Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (Siehe Urteil vom 09/04/2003, T 224/01, Nu Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden ebenfalls benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 3


Kosmetika sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen Make-Up-Mittel; Abschminkmilch, -gel, -lotionen und –cremes; Nagellack; Maskenpackungen; Kosmetikpräparate für Bad und Dusche sind in der weiter gefassten Kategorie der kosmetische Mittel, insbesondere Cremes, Emulsionen und Lotionen zur Schönheitspflege, Haarlotionen und Lotionen für vor (nach) der Rasur, Schminkartikel, insbesondere Puder, Makeup, Wimperntusche, Lippenstifte, Nagellack, Haarfärbemittel der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Hautpflegelotionen sind in der weiter gefassten Kategorie der Hautpflegemittel, insbesondere zur Reinigung, Peeling und Pflege der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Sonnenschutzmittel; Haarpräparate und Haarkuren sind in der weiter gefassten Kategorie der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere kosmetische Seifen, Deoseifen, Fußdeoseifen, Creme-Seifen, Duschöle, Duschgels, Badezusätze, Deodorants, Deosprays, Rasierschaum, Rasiermittel, Rasierseife, Rasiergel, Haar-Shampoos, Haar-Gele, Haar-Conditioner, Haarsprays, Haarpflegemittel, Waschgele, Cremes, Balsam, Emulsionen, Gele der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Flüssige Parfums sind in der weiter gefassten Kategorie der Parfümeriewaren, insbesondere Eau de Toilette, After Shave, Parfüms der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Angefochtene Waren in Klasse 25


Schuhwaren sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Schuhwaren der älteren Marke dienen demselben Zweck wie die angefochtenen Lederbekleidung; Oberbekleidungsstücke; Bluejeans; Damenanzüge; Trikotkleidung; Arbeitskittel; T-Shirts; Gürtel [Bekleidung] der angefochtenen Marke: Beide werden sowohl zur Bedeckung und dem Schutz verschiedener Teile des menschlichen Körpers vor Witterungseinflüssen als auch als Modeartikel verwendet. Sie sind oft in denselben Einzelhandelsgeschäften zu finden. Kunden, die auf der Suche nach verschiedenen Kleidungsstücken sind, gehen davon aus, dass in derselben Abteilung oder demselben Geschäft auch Schuhwaren angeboten werden und umgekehrt. Ferner bieten zahlreiche Hersteller und Designer sowohl unterschiedliche Kleidungsstücke als auch Schuhwaren an. Folglich sind die Waren ähnlich.


Die verbleibenden Mützen [Kopfbedeckungen] stimmen mit den Waren der älteren Marke Schuhwaren im Zweck, in den Vertriebskanälen, in den angesprochenen Verkehrskreisen und in den Herstellern überein. Daher sind sie ähnlich.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist durchschnittlich.



  1. Die Zeichen


ISANA




Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke. Die angefochtene Marke ist ein sog. Kombinationszeichen mit Wort- und Bildbestandteilen. Diese bestehen aus einer bestimmten Blockschreibweise des Wortes „ISNANA“ und einer stilisierten Darstellung der vorigen darin enthaltenen Einzelbuchstaben, die überlappend dargestellt sind.


Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig als kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.


In schriftbildlicher Hinsicht haben die Wortbestandteile der Marken eine sehr ähnliche Anzahl von Buchstaben, nämlich fünf in der älteren und sechs in der angefochtenen Marke. Die Wörter unterscheiden sich lediglich durch den zusätzlich als dritten eingefügten Buchstaben „N“ der angefochtenen Marke und sind im Übrigen identisch. Der bereits beschriebene Bildbestandteil der angefochtenen Marke unterscheidet die Marken voneinander. Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T 312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37; Entscheidung vom 19/12/2011, R 233/2011 4 Best Tone (fig.) / BETSTONE (fig.), § 24; Entscheidung vom 13/12/2011, R 53/2011 5, Jumbo (fig.) / DEVICE OF AN ELEPHANT (fig.), § 59). Der Bildbestandteil wird aufgrund einer fehlenden klaren Struktur nicht gelesen. Die Marken sind daher schriftbildlich überdurchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht sind grafische Ausgestaltungselemente bedeutungslos. Es stehen sich folgende Silben gegenüber:

Ältere Marke = „I-SA-NA“;

Angefochtene Marke = „IS-NA-NA“.

Die Marken haben eine übereinstimmende Anzahl von Silben, nämlich drei. Dabei sind die jeweils dritten Silben „NA“ identisch. Auch die Anfangsvokale „I“ stimmen überein. Der jeweils zweite gleiche Buchstabe „S“ ist in der angefochtenen Marke lediglich der zweite Bestandteil der ersten Silbe, in der älteren Marke erster der zweiten Silbe. In den zweiten Silben sind die Endlaute „A“ ebenfalls gleich. Die Abweichungen der ersten Laute der zweiten Silben „S“ und „N“ kann wesentliche Übereinstimmungen im Klang, in der Betonung und im Sprechrhythmus nicht vermeiden. Daher besteht eine hochgradige klangliche Zeichenähnlichkeit.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet in seiner Gesamtheit eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Widersprechende machte geltend, dass die ältere Marke sich durch eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft auszeichnet, reichte jedoch keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C 342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Die angefochtenen Waren sind teilweise identisch und teilweise ähnlich. Die Marken sind schriftbildlich überdurchschnittlich und klanglich hochgradig ähnlich.


Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit, der hochgradigen klanglichen Zeichenähnlichkeit, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der nicht mehr als durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher sowie der Identität und Ähnlichkeit der Waren Verwechslungsgefahr.


Die Anmelderin hat keine Stellungnahme zum Widerspruch abgegeben, so dass ihre Argumente nicht geprüft werden können.


Da das ältere Recht „ISANA“ für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Zurückweisung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Marken, die die Widersprechende geltend macht (vgl. 16/09/2004, T 342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV begründet.


KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die Kosten, die der Widersprechenden gezahlt werden müssen, aus der Widerspruchgebühr und aus den Vertretungskosten, die auf Grundlage der in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festgesetzt werden müssen.




Die Widerspruchsabteilung


Beatrix STELTER

Peter QUAY


Martin EBERL


Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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