ENTSCHEIDUNG
der Fünften Beschwerdekammer
vom 26. Oktober 2016
In dem Beschwerdeverfahren R 1994/2015-5
Volkswagen Aktiengesellschaft |
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Brieffach 011/1770 38436 Wolfsburg Deutschland |
Anmelderin / Beschwerdeführerin |
BESCHWERDE betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 016 323
erlässt
DIE Fünfte BESCHWERDEKAMMER
unter Mitwirkung von G. Humphreys (Vorsitzender), A. Pohlmann (Berichterstatter) und A. Szanyi Felkl (Mitglied)
Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema
die folgende
Entscheidung
Mit Anmeldung vom 22. April 2015 und unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Marke Nr. 302 014 063 383 mit Anmeldetag vom 22. Oktober 2014 beantragte die Volkswagen Aktiengesellschaft („die Anmelderin“) die Eintragung der Wortmarke
DENIM
als Unionsmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 28, 35 und 37, darunter die folgenden Waren und Dienstleistungen (im Folgenden: „die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen“):
Klasse 12 - Fahrzeuge und Beförderungsmittel; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser oder auf Schienen sowie deren Teile; motorisierte Landfahrzeuge; Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen; Fahrzeugsitze; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Kraftfahrzeuge; Automobile; Lastkraftwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge, Omnibusse; Motorräder; Mopeds; Fahrräder; Luftfahrzeuge; Boote, Schiffe; Lokomotiven; Autobusse; Wohnwagen; Traktoren; Zweiräder, Roller [Fahrzeuge]; Rollstühle; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 28 - Sportartikel und -ausrüstungen, Turnartikel; Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten; Plüschtiere und sonstige Plüschspielzeugartikel; Fahrzeugmodelle [verkleinert]; Spielzeugfahrzeuge; Roller ( Kinderfahrzeuge ); Automobilmodelle [verkleinert]; Spielzeugautos; ferngesteuerte Fahrzeuge [Spielzeuge]; Handschuhe [Zubehör für Spiele]; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 37 - Wartung und Pflege von Fahrzeugen; Fahrzeuginstandhaltung; Reinigung von Fahrzeugen; Möbelpflegearbeiten; Instandhaltung, Reinigung und Reparatur von Leder.
Die Anmeldung wurde beanstandet, woraufhin die Anmelderin ihren Eintragungsantrag aufrechterhielt.
Durch Entscheidung vom 25. September 2015 („die angefochtene Entscheidung“) wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und g UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV für einen Teil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurück, nämlich für die oben in Randnr. 1 aufgezählten verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Der Prüfer stützte sich insbesondere auf die folgenden Gründe:
Die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich an das allgemeine Publikum. Ihr Aufmerksamkeitsgrad ist durchschnittlich bis erhöht.
Das Wort „Denim“ ist ein international bekanntes Wort, das sich auf einen Jeansstoff bezieht. In diesem Zusammenhang wird auf die Online-Versionen des deutschen Wörterbuchs Duden, des Oxford Dictionary, des französischen Wörterbuchs Larousse sowie des niederländischen Wörterbuchs Van Dale verwiesen.
Das Zeichen macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass die verfahrensgegenständlichen Waren mit einem (blauen) Jeansstoff ausgestattet sind. In der Klasse 12 sind das zum Beispiel Fahrzeugsitze oder Kopfstützen bzw. Innenausstattungen eines Autos aus Denim-Stoff. Ebenso weist das Zeichen in Klasse 28 auf Produkte wie Plüschtiere oder Handschuhe hin, die ganz oder teilweise aus Denim hergestellt sein können. In Klasse 37 geht es um die Reinigung, Pflege oder Wartung von Denim-Stoffen. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Bedeutung des Wortes „Denim“ und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Das Zeichen ist für die genannten Waren und Dienstleistungen rein beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV und bar jeglicher Unterscheidungskraft nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
Außerdem ist die angemeldete Marke für „Instandhaltung, Reinigung und Reparatur von Leder“ in Klasse 37 nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV zurückzuweisen. Eine Firma, die solche Lederwartungs- und pflegedienstleistungen unter dem Zeichen „Denim“ anbietet, führt das Publikum in die Irre, weil es meinen wird, dass sich diese Firma mit Jeansstoffen beschäftigt und gerade nicht mit Lederwaren.
Was die von der Anmelderin genannten Voreintragungen anbelangt, so ist das Amt an diese akzeptierten Marken nicht gebunden. Außerdem betreffen diese Marken größtenteils andere Waren und Dienstleistungen, so z.B. Brillen, alkoholische Getränke oder Dienstleistungen eines Optikers.
Die Anmelderin erhob gegen die angefochtene Entscheidung am 2. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Am 15. Januar 2016 wurde die Beschwerdebegründung eingereicht.
Die Argumente der Anmelderin in der Beschwerdebegründung können wie folgt zusammengefasst werden:
Ein Teil der Waren richtet sich an Fachverkehrskreise, die den Waren mit einer hohen Aufmerksamkeit begegnen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die relevanten Verkehrskreise an eine bestimmte Art und Weise, wie die Kennzeichen an den Fahrzeugen angebracht werden (z. B. im Kühlergrill und auf der Kofferraumklappe), gewöhnt haben.
Die maßgeblichen Verkehrskreise sind nicht daran gewöhnt, dass Jeansstoff zur Herstellung oder als Ausstattung von Kraftfahrzeugen verwendet wird. Selbst wenn man „DENIM“ einen gewissen beschreibenden Anklang für Stoffe unterstellen würde, drängt sich dieser für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen den Verkehrskreisen nicht ohne Weiteres auf.
Im deutschen Wörterbuch Duden wird die Bezeichnung „Denim“ mittels des Symbols ® als eingetragene Marke ausgewiesen. Daher ist davon auszugehen, dass der Verbraucher die Bezeichnung „DENIM“ auch als Marke versteht.
Es sind mehrere Gedankenschritte notwendig, um von der Bedeutung der Bezeichnung „DENIM“ auf mögliche Eigenschaften der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu kommen. Denn der Prüfer gelangt erst über den Umweg, dass „DENIM“ in der Modebranche eine bestimmte Baumwollstoffart („Jeans“) bezeichnet, zu der Interpretation, dass auch Verkehrskreise in völlig anderen Branchen auf die Idee verfallen könnten, dass mit „DENIM“ auf eine bestimmte Stoffart hingewiesen wird.
Außerdem sind Jeansstoffe als Ausstattungsvariante für die in Rede stehenden Waren äußerst ungewöhnlich. Der Verkehr ist nicht daran gewöhnt, dass Jeansstoff zur Herstellung oder als Ausstattung von Kraftfahrzeugen verwendet wird. Daher drängt sich die Bedeutung von „Denim“ als Bezeichnung für einen Jeansstoff nicht ohne weiteres auf. Aus diesem Grund ist die Bezeichnung „DENIM“ auch für verschiedene Produkte eingetragen worden, die auch nach Ansicht des Prüfers Jeansstoff enthalten können. Diese Voreintragungen müssen berücksichtigt werden.
Es besteht für die Dienstleistungen „Instandhaltung, Reinigung und Reparatur von Leder“ in Klasse 37 auch keine Täuschungsgefahr. Der Verbraucher geht nämlich nicht davon aus, dass die Bezeichnung „DENIM“ auf eine Verwendung von (ausschließlich) bestimmten Stoffarten in der Kraftfahrzeugbranche, der Wartung von Fahrzeugen oder im Bereich von Spielwaren hinweist.
Im Ergebnis ist das Zeichen „DENIM“ für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen zur Veröffentlichung zuzulassen.
Am 27. Juli 2016 forderte die Beschwerdekammer die Anmelderin auf, Angaben zum Verfahrensstand der deutschen Markenanmeldung Nr. 302 014 063 383 zu machen, die als Priorität für die angemeldete Unionsmarke geltend gemacht wurde. Außerdem wurde die Anmelderin gebeten, zu Fundstellen aus dem Internet Stellung zu nehmen, die insbesondere Fahrzeugsitze und Spielwaren zeigen, die teilweise oder ganz aus Jeansstoff oder jeansartigem Stoff bestehen. Kopien der Internetseiten wurden dem Schreiben beigefügt. Die Fundstellen enthielten auch einen Auszug aus dem englischen Wörterbuch Oxford English Dictionary mit einer Definition des Begriffs „Denim“.
Am 20. September 2016 nahm die Anmelderin zu dem Schreiben der Beschwerdekammer Stellung. Sie gab zunächst an, dass die deutsche Markenanmeldung Nr. 302 014 063 383 in der Zwischenzeit zurückgenommen worden sei. Den genannten Internetseiten lasse sich keine Verwendung von Jeansstoffen oder jeansartigen Stoffen im Zusammenhang mit Fahrzeug(teilen), Sportartikeln oder Spielwaren erkennen, die vor dem 22. Oktober 2014 (Zeitpunkt der Anmeldung) liege. Teilweise würden die Internetseiten nicht aus der Europäischen Union stammen. Im Übrigen habe die Anmeldung nicht die Bezeichnung „Jeans“ zum Gegenstand, sondern ausschließlich das Wort „DENIM“. Es komme daher nicht darauf an, ob die Internetseiten möglicherweise angemeldete Waren zeigten, die teilweise oder ganz aus Jeansstoff bestehen,. Die Anmelderin erhält ihren Antrag aufrecht.
Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen der Artikel 58, 59 und 60 Absatz 1 UMV in Verbindung mit den Regeln 48 und 49 GMDV und ist daher zulässig.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Ein absolutes Eintragungshindernis liegt nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV vor. Dagegen kann das Zeichen für die folgenden Waren und Dienstleistungen
Klasse 12 - Fahrzeuge und Beförderungsmittel; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser oder auf Schienen sowie deren Teile, mit Ausnahme von Fahrzeugsitzen und Kopfstützen für Fahrzeugsitze; motorisierte Landfahrzeuge; Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen; Kraftfahrzeuge; Automobile; Lastkraftwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge, Omnibusse; Motorräder; Mopeds; Fahrräder; Luftfahrzeuge; Boote, Schiffe; Lokomotiven; Autobusse; Wohnwagen; Traktoren; Zweiräder, Roller [Fahrzeuge]; Rollstühle; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten, mit Ausnahme von Fahrzeugsitzen und Kopfstützen für Fahrzeugsitze.
Klasse 28 - Fahrzeugmodelle [verkleinert]; Spielzeugfahrzeuge; Roller (Kinderfahrzeuge); Automobilmodelle [verkleinert]; Spielzeugautos; ferngesteuerte Fahrzeuge [Spielzeuge]; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten, mit Ausnahme von Fahrzeugsitzen und Kopfstützen für Fahrzeugsitze.
Klasse 37 - Wartung und Pflege von Fahrzeugen; Fahrzeuginstandhaltung; Reinigung von Fahrzeugen; Möbelpflegearbeiten, mit Ausnahme von Pflegearbeiten für Möbel, die aus Baumwollgewebe bestehen; Instandhaltung, Reinigung und Reparatur von Leder.
zur Eintragung zugelassen werden. Insoweit hat die Beschwerde also Erfolg.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung beschreibende Marken ausgeschlossen, d.h. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren- oder Dienstleistungsgruppen dienen können, für die diese Eintragung beantragt wird. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die angemeldeten Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (04/05/1999, C‑108/97 & C‑109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 24-25).
Die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse muss dabei streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C‑104/01, Libertel, EU:C:2003:244, § 59; 21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 45).
Nur Angaben die unmittelbar beschreibend sind, sind von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch vom Prüfer kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird (21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 46).
Der beschreibende Charakter einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder den Empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (02/04/2008, T-181/07, Steadycontrol, EU:T:2008:86, § 38; 21/05/2008, T-329/06, E, EU:T:2008:161, § 23).
Die angesprochenen Verkehrskreise
Die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen sind Fahrzeuge und Beförderungsmittel zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser oder auf Schienen sowie deren Teile in Klasse 12, Sportartikel, Spiele und Spielzeug in Klasse 28 sowie die Wartung, Instandhaltung und Pflege von Fahrzeugen, Möbelpflegearbeiten bzw. die Instandhaltung, Reinigung und Reparatur von Leder in Klasse 37. Diese Waren und Dienstleistungen richten sich einerseits an den allgemeinen Verkehr und andererseits an Spezialisten, zum Beispiel in der Fahrzeugindustrie oder im Möbelsektor. Bei diesen Verkehrskreisen ist von einem normalen bis erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen.
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es im Hinblick auf nur einen Teil der Europäischen Union schutzunfähig ist. Der Prüfer hatte unter Hinweis auf entsprechende Wörterbuchauszüge die Gebräuchlichkeit des Wortes „DENIM“ unter anderem in der englischen, französischen und niederländischen Sprache belegt. Daher ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit auf das Publikum in diesen Gebieten der Europäischen Union, namentlich zumindest im Vereinigten Königreich, in Irland und Malta sowie in Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden abzustellen (vgl. 22.06.1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Der beschreibende Charakter des Zeichens
Im vorliegenden Fall besteht das angemeldete Zeichen aus dem Begriff „DENIM“, das unter anderem in der englischen, niederländischen und französischen Sprache als Synonym für einen bestimmten Baumwollstoff bzw. Jeansstoff verwendet wird. Dies wird durch entsprechende Hinweise des Prüfers auf die Internet-Versionen der Wörterbücher Oxford Dictionaries (englisch), Larousse (französisch) und Van Dale (niederländisch) belegt (siehe Bescheid des Prüfers vom 25. September 2015, Punkt 3). Ein Auszug aus dem Wörterbuch Oxford English Dictionary, aus dem hervorgeht, dass „Denim“ ein bestimmtes „cotton material“ („Baumwollgewebe“) bezeichnet, wurde auch dem Schreiben der Beschwerdekammer vom 27. Juli 2016 nochmals beigefügt. Die Bedeutung des Wortes „Denim“ im Sinne von „Baumwollstoff“ bzw. „Jeansstoff“ wird von der Anmelderin zwar bestritten, ergibt sich aber direkt aus den vom Prüfer zitierten Wörterbüchern.
Die angemeldete Marke beansprucht in Klasse 12 bestimmte Teile und Zubehör von Fahrzeugen und Beförderungsmitteln, nämlich Fahrzeugsitze und Kopfstützen für Fahrzeugsitze. Diese Waren können aus „Denim“, also aus dem für Jeans typischen Baumwollstoff bzw. jeansartigen Stoff, bestehen. Werden die maßgeblichen Verkehrskreise mit dem Wort „Denim“ in Bezug auf Fahrzeugsitze und Kopfstützen konfrontiert, so nehmen sie also an, dass die Waren aus dem Baumwollgewebe „Denim“ bestehen.
In Klasse 28 umfasst die angemeldete Marke Sportartikel, Spiele und Spielzeug. Auch diese Waren können ganz oder teilweise aus „Denim“ bestehen, so beispielsweise Plüschtiere, Puppen oder Spielkegel aus Baumwollgewebe. Auch Gymnastikbänder, Tücher oder Bälle zum sportlichen Einsatz können aus dem als „Denim“ bezeichneten Baumwollgewebe bzw. aus einem ähnlichen Gewebe bestehen. Schließlich ist nicht auszuschließen, dass bestimmte Teile dieser Waren, nämlich Sitze und Kopfstützen für Spielzeugautos, aus „Denim“ bestehen. Auch insoweit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Bedeutung des angemeldeten Zeichens und der Art und Zusammensetzung dieser angemeldeten Sport- und Spielartikel in Klasse 28.
Dass das Zeichen „DENIM“ im Zusammenhang mit den genannten Waren dahingehend verstanden wird, dass die Waren ganz oder teilweise aus „Denim“ sind, wird auch durch die Internetfundstellen bestätigt, auf die die Kammer mit Schreiben vom 27. Juli 2016 hingewiesen hatte (siehe oben Randnr. 6). Die Mehrheit der Fundstellen zeigt eine Benutzung des Wortes „Denim“ im Zusammenhang mit Fahrzeugsitzen und Kopfstützen sowie Plüschtieren oder Bällen aus Baumwollstoff- bzw. Jeansstoffgewebe. Begegnet der Verkehr der Bezeichnung „Denim“ im Zusammenhang mit diesen Waren, wird er annehmen, dass sich dieser Begriff auf Waren bezieht, die ganz oder teilweise aus diesem Baumwollstoff bestehen. Es ist zwar richtig, dass die Beurteilung des rein beschreibenden Charakters eines Zeichens nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang dasselbe oder ähnliche Zeichen auf dem Markt benutzt werden. Dennoch lässt die Benutzung des Wortes „Denim“ im Zusammenhang mit den oben genannten Waren Rückschlüsse darauf zu, wie der angesprochene Verkehr das Zeichen wahrnehmen wird, wenn er mit dem Begriff im Zusammenhang mit diesen Produkten konfrontiert wird. Insofern bestätigen die Internetfundstellen, dass der Verbraucher das angemeldete Zeichen ausschließlich als Hinweis darauf begreifen wird, dass die angebotenen Waren ganz oder teilweise aus dem Baumwollstoff- bzw. Jeansstoffgewebe „Denim“ sind.
Dass die Internetseiten undatiert sind oder teilweise von 2016 stammen, schmälert diesen Befund nicht. Auch wenn es richtig ist, dass es für die Bewertung der Eintragungsfähigkeit einer Marke nach Artikel 7 UMV maßgeblich auf das Anmelde- bzw. Prioritätsdatum der Anmeldung ankommt (hier: 22. Oktober 2014), deutet nichts darauf hin, dass die Verbraucher das Wort „Denim“ im Zusammenhang mit den maßgeblichen Waren im Oktober 2016 anderes verstehen würden als bereits im Oktober 2014. Denn es handelt sich bei „Denim“ nicht um einen neuen Begriff, sondern um ein Wort, das bereits seit vielen Jahrzehnten existiert. Auch das Baumwollgewebe namens „Denim“ existiert seit langer Zeit. Dies ist eine allgemein bekannte Tatsache und ergibt sich im Übrigen auch aus dem Wörterbuchauszug, der dem Schreiben der Beschwerdekammer vom 27. Juli 2016 beigefügt war.
Schließlich können auch Möbelpflegearbeiten in Klasse 37 die Pflege von Möbeln aus Baumwollgewebe zum Gegenstand haben. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise beschreibt „Denim“ daher die Pflege von Möbeln, die aus diesem Material bestehen. Auch insoweit besteht das Eintragungshindernis des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV.
Andererseits ist das Zeichen „DENIM“ für „Fahrzeuge und Beförderungsmittel; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser oder auf Schienen; motorisierte Landfahrzeuge; Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen; Kraftfahrzeuge; Automobile; Lastkraftwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge, Omnibusse; Motorräder; Mopeds; Fahrräder; Luftfahrzeuge; Boote, Schiffe; Lokomotiven; Autobusse; Wohnwagen; Traktoren; Zweiräder, Roller [Fahrzeuge]; Rollstühle“ sowie für Fahrzeugteile, die keine Fahrzeugsitze oder Kopfstützen sind, nicht rein beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV. Die wesentlichen Teile der genannten Waren bestehen nicht aus Baumwollgewebe. So setzen sich Fahrzeuge im Wesentlichen aus Motor, Fahrwerk und Karosserie zusammen. Keines dieser Elemente besteht aus Baumwollstoffgewebe. Die Tatsache, dass die Kopfstützen oder Sitze der angemeldeten Fahrzeuge aus „Denim“ bestehen können, wäre nur dann von Bedeutung, wenn dies in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine beachtliche Auswirkung auf die wesentlichen Merkmale der Fahrzeuge selbst haben kann. Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Merkmal des durch das Zeichen beschriebenen Teils (Kopfstützen und Sitze aus „Denim“) unmittelbar und ohne weitere Überlegung mit den wesentlichen Merkmalen der betreffenden Waren selbst (z. B. Last- oder Personenkraftwagen, Schiffe oder Traktoren) gleichsetzen würden (vgl. 15/01/2013, T‑625/11, EcoDoor, EU:T:2013:14, § 26). Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass Sitze oder Kopfstützen aus „Denim“ ein wichtiges oder gar entscheidendes Kriterium für den Kauf solcher Kraftfahrzeuge bilden würden. Wenn der Käufer eines Kraftfahrzeugs den Fahrzeugsitzen überhaupt Beachtung schenkt, dann wird er in erster Linie auf Aspekte wie Ergonomie, Federungskomfort, Sicherheit, Einstellungsmöglichkeiten oder mögliche Extras (z. B. integrierte Sitzheizung) achten und nicht auf den Ausstattungsstoff. Wie die Anmelderin zu Recht betonte, sind Kopfstützen und Fahrzeugsitze aus Jeansstoff äußerst ungewöhnlich. Der Verbraucher benötigt also mehrere Gedankenschritte, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Begriff „Denim“ auf Kraftfahrzeuge hinweist, deren Fahrzeugsitze und Kopfstützen aus Jeansstoff bestehen. Schließlich fehlen auch jegliche Indizien dafür, dass Fahrzeugsitze aus dem Baumwollgewebe „Denim“ sich derart von anderen, für Fahrzeugsitze verwendeten Textilien unterscheiden würden, dass diese besondere Eigenschaft der Sitze zugleich auch eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs selbst bilden würde.
Dieselben Überlegungen gelten auch für „Fahrzeugmodelle [verkleinert]; Spielzeugfahrzeuge; Roller (Kinderfahrzeuge); Automobilmodelle [verkleinert]; Spielzeugautos; ferngesteuerte Fahrzeuge [Spielzeuge]“ sowie für Teile dieser Waren, die keine Fahrzeugsitze oder Kopfstützen (für Spielzeugautos etc.) sind, in Klasse 28. Automobilmodelle und Spielzeugfahrzeuge bestehen überwiegend aus Plastik. Kommt der Verkehr mit dem Wort „Denim“ für diese Waren in Berührung, so wird er die Bedeutung des Wortes nicht mit irgendwelchen Eigenschaften der Waren in Verbindung bringen. Insbesondere gibt es keinen Hinweis dafür, dass nach der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise der Begriff „Denim“ mit dem Ausstattungsmaterial dieser Waren (oder wesentlicher Teile dieser Waren) jetzt oder in Zukunft in Verbindung gebracht wird.
Auch in Bezug auf die Dienstleistungen in Klasse 37 fehlt ein direkter Zusammenhang zwischen der Instandhaltung, Wartung und Pflege von Fahrzeugen oder der Pflege von Möbeln, die nicht aus Baumwollgewebe bestehen, und der Bedeutung des Wortes „Denim“. Insbesondere wird der Verkehr zumindest nicht unmittelbar annehmen, dass sich der Anbieter dieser Dienstleistungen auf die Wartung oder Pflege von Fahrzeugteilen oder –zubehör spezialisiert hat, die möglicherweise aus einem bestimmten Baumwollgewebe bestehen. Auch für die Dienstleistungen „Instandhaltung, Reinigung und Reparatur von Leder“ ist das angemeldete Zeichen nicht rein beschreibend, da es bei diesen Dienstleistungen gerade nicht um Baumwollgewebe geht. Das Eintragungshindernis des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV greift daher für diese Dienstleistungen nicht.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV
Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse ist unabhängig von den anderen zu sehen und muss getrennt geprüft werden (vgl. 21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 39; 15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 29). Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 45-46; 02/07/2002, T‑323/00, SAT.2, EU:T:2002:172, § 25).
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Unionsmarken, die keine Unterscheidungskraft haben, d.h. Marken, die nicht geeignet sind, die konkret angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, von der Eintragung zurückzuweisen (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 60).
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen und dem Aufmerksamkeitsgrad gilt das oben Gesagte (Randnr. 15-16).
Die angemeldete Marke ist nicht geeignet, die in den Randnummern 17, 18 und 21 genannten Waren und Dienstleistungen nach ihrer Herkunft zu unterscheiden. Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Zeichen „DENIM“ als eine simple Sachangabe oder einen Qualitätshinweis für Fahrzeugteile (nämlich Kopfstützen und Fahrzeugsitze), Sportartikel (Bälle, Bänder oder Tücher, die beim Sport zum Einsatz kommen) oder Spielwaren (Stofftiere), die aus dem Baumwollgewebe „Denim“ bestehen, ansehen. In Klasse 37 geht es um Reinigungs- und Pflegearbeiten an Möbeln wie Sofas, Sesseln oder Stühlen, die aus diesem Baumwollgewebe bestehen. Für die in den Randnummern 17, 18 und 21 genannten Waren und Dienstleistungen ist das Zeichen „DENIM“ nicht geeignet, die Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Hersteller und Anbieter zu unterscheiden.
Was der Hinweis der Anmelderin auf die Voreintragungen betrifft, so wurden die genannten Wortmarken „DENIM“ für andere Waren und Dienstleistungen eingetragen. Auch bei den Waren und Dienstleistungen der eingetragenen Unionsmarke „JEANS“ der Anmelderin geht es überwiegend um andere Waren und Dienstleistungen als diejenigen, für die die zur Debatte stehende Anmeldung als nicht eintragungsfähig erachtet wird. Im Übrigen ist der Umstand, dass ähnliche Marken eingetragen wurden, nur indirekt im Hinblick auf das harmonisierte Markenrecht der Europäischen Union relevant. Grundsätzlich ist im Rahmen des europarechtlich harmonisierten Markenrechts und noch mehr in der Prüfungspraxis des Amtes anzustreben, in vergleichbaren Fällen zu denselben Ergebnissen zu kommen. Entscheidungen über die Eintragbarkeit eines Zeichens als Unionsmarke sind jedoch gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Eintragung ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen. Der Vortrag über die Eintragungsfähigkeit anderer Marken ist nur relevant, wenn er Gründe enthält, die die Beurteilung des Prüfers in Frage stellen, was jedoch vorliegend nicht der Fall ist (12/02/2009, C‑39/08 & C-43/08, Volks.Handy, EU:C:2009:91; 15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47, 51; 06/03/2007, T-230/05, Golf USA, EU:T:2007:76, § 57‑64; 06/07/2011, T-258/09, Betwin, EU:T:2011:329, § 76-84).
Den in Randnr. 9 genannten Waren und Dienstleistungen steht das Eintragungshindernis des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht entgegen. Das Zeichen „DENIM“ beschreibt keine Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen (siehe oben Randnr. 22-24). Die angemeldete Marke wird für diese Produkte und Dienstleistungen auch nicht als bloßer Sach- oder Qualitätshinweis oder als rein belobigende Angabe verstanden. Allenfalls bringt der Verbraucher den Begriff „Denim“ mit einem bestimmten Lebensgefühl in Verbindung, wenn er mit dem Wort beispielsweise in Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen konfrontiert wird. Dieser lediglich andeutende Charakter des Zeichens reicht jedoch nicht aus, um der Marke seine Eintragungsfähigkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV abzusprechen.
Auch andere absolute Eintragungshindernisse nach Artikel 7 Absatz 1 UMV sind für die in Randnr. 9 genannten Waren und Dienstleistungen nicht ersichtlich. Insbesondere steht dem Zeichen für die Dienstleistungen „Instandhaltung, Reinigung und Reparatur von Leder“ nicht das Eintragungshindernis des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen. Dies setzt allerdings voraus, dass eine tatsächliche Täuschung oder Irreführung des relevanten Verbrauchers, oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen festzustellen ist (05/05/2011, T‑41/10, ESF Ecole du ski français, EU:T:2011:200, § 49 mwN). Hierbei ist die Marke vor dem Hintergrund der registrierten Waren und Dienstleistungen und gemäß des Verständnisses des demnach relevanten Verbrauchers zu bewerten (05/05/2011, T‑41/10, ESF Ecole du ski français, EU:T:2011:200, § 51). Aus der Sicht der hier angesprochenen Verkehrskreise lassen sich die Materialien Leder und „Denim“ sofort unterscheiden. Ledermaterial sieht anders aus als Jeansstoff, fühlt sich anders an und riecht anders. Auch die für die Instandhaltung und Reinigung verwendeten Methoden und Utensilien von Leder einerseits und Baumwollstoffen andererseits sind unterschiedlich. Eine tatsächliche Täuschung in Bezug auf diese Dienstleistungen ist damit ebenso ausgeschlossen wie die schwerwiegende Gefahr einer solchen Täuschung.
Die Beschwerde ist daher in Bezug auf die oben in Randnr. 9 genannten Waren und Dienstleistungen erfolgreich.
Aus diesen Gründen entscheidet
DIE KAMMER
wie folgt:
Klasse 12 - Fahrzeuge und Beförderungsmittel; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser oder auf Schienen sowie deren Teile, mit Ausnahme von Fahrzeugsitzen und Kopfstützen für Fahrzeugsitze; motorisierte Landfahrzeuge; Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen; Kraftfahrzeuge; Automobile; Lastkraftwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge, Omnibusse; Motorräder; Mopeds; Fahrräder; Luftfahrzeuge; Boote, Schiffe; Lokomotiven; Autobusse; Wohnwagen; Traktoren; Zweiräder, Roller [Fahrzeuge]; Rollstühle; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten, mit Ausnahme von Fahrzeugsitzen und Kopfstützen für Fahrzeugsitze;
Klasse 28 - Fahrzeugmodelle [verkleinert]; Spielzeugfahrzeuge; Roller ( Kinderfahrzeuge ); Automobilmodelle [verkleinert]; Spielzeugautos; ferngesteuerte Fahrzeuge [Spielzeuge]; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten, mit Ausnahme von Fahrzeugsitzen und Kopfstützen für Fahrzeugsitze;
Klasse 37 - Wartung und Pflege von Fahrzeugen; Fahrzeuginstandhaltung; Reinigung von Fahrzeugen; Möbelpflegearbeiten, mit Ausnahme von Pflegearbeiten für Möbel, die aus Baumwollgewebe bestehen; Instandhaltung, Reinigung und Reparatur von Leder.
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