|
Widerspruchsabteilung |
|
WIDERSPRUCH Nr. B 2 575 846
Klaus Körner, Bahnhofstr. 11, 66606 St. Wendel, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Freischem & Partner Patentanwälte mbB, Salierring 47 – 53, 50677 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
GA.EL Company GmbH, Hausvogteiplatz 10, 10117 Berlin, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Patentanwalt Manfred Kietzmann, Friedrichstr. 95, 10117 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 29/09/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem
Widerspruch Nr. B
2. Der
Unionsmarkenanmeldung Nr.
3. Die Inhaberin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Der
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen der
Unionsmarkenanmeldung Nr.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert unter anderem auf den folgenden Dienstleistungen:
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung.
Der Widerspruch richtet sich nach Einschränkung der Anmelderin vom 01/04/2016 gegen die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 43: Verpflegung von Gästen in Restaurants, Bar oder Grill.
Die angefochtenen Dienstleistungen Verpflegung von Gästen in Restaurants, Bar oder Grill sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen zur Verpflegung des Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Dienstleistungen an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
Die Zeichen
MANIN
|
|
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke ist eine Wortmarke. Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke, bestehend aus dem leicht stilisierten Wortelement „Manon“ mit Strichen unterhalb dieses Wortes und rechts oberhalb dieses Wortelements aus dem skizzierten Kopf einer Dame mit Hut.
Die sich gegenüberstehenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.
Bildlich stimmen die Zeichen in ihren Wortelementen in Bezug auf die Buchstaben „MAN*N“ überein. Sie unterscheiden sich in dem vierten Buchstaben in beiden Zeichen („I“ gegen „O“) und in der grafischen Ausgestaltung mitsamt dem figurativen Element der angefochtenen Marke.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37; Entscheidung vom 19/12/2011, R 233/2011‑4 Best Tone (fig.) / BETSTONE (fig.), § 24; Entscheidung vom 13/12/2011, R 53/2011‑5, Jumbo (fig.) / DEVICE OF AN ELEPHANT (fig.), § 59).
Die ersten Teile der in Konflikt stehenden Marken sind identisch. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt.
Die Zeichen sind daher visuell durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in der Silbe „MA-“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache ist zu einem gewissen Grad ähnlich in der zweiten Silbe in jedem Zeichen („-NIN“ gegenüber „-NON“).
Die Zeichen sind daher klanglich überdurchschnittlich ähnlich.
In der angefochtenen Marke wird die Darstellung einer Dame mit Hut vom Publikum im relevanten Gebiet begrifflich als eine solche wahrgenommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil des relevanten Publikums das Wortelement „Manon“ in der angefochtenen Marke als einen weiblichen Vornamen auffassen wird, während ein anderer Teil hierin keine Bedeutung sehen wird. Somit gilt, dass die Zeichen im Hinblick auf das Bildelement begrifflich unähnlich sind, da das ältere Zeichen insgesamt keine Bedeutung hat. Sie sind es auch insoweit für den Teil des Publikums, der den Namen „Manon“ kennt.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Der Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass seine Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Dienstleistungen sind identisch.
Die Zeichen sind für einen Teil der relevanten Verbraucher, und zwar den Teil, der den Vornamen „Manon“ nicht kennt, verwechselbar, da die Wortelemente in beiden Zeichen in vier von fünf Buchstaben in identischer Reihenfolge übereinstimmen. Sie unterscheiden sich allein in dem Buchstaben „o“ in der zweiten Silbe der angefochtenen Marke sowie in der grafischen Ausgestaltung. Für diesen Teil der Verbraucher werden die grafische Ausgestaltung des angefochtenen Zeichens sowie die Darstellung einer Dame als Scherenschnitt nicht dazu ausreichen Verwechslungsgefahr auszuschließen. Ein Teil wird zwar den Vornamen „Manon“ kennen und die Zeichen nicht verwechseln, aber dieser Name ist aufgrund der geringen Verwendung in Deutschland nicht dem gesamten Publikum bekannt.
Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Da die Dienstleistungen identisch sind und ein Teil den Vornamen „Manon“ nicht kennt, kann Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Daran ändert auch nichts, dass mindestens im Hinblick auf das Bildelement in der angefochtenen Marke die Zeichen begrifflich nicht ähnlich sind, denn die Wortelemente spielen bei Zeichen, die sich aus Wörtern und Bilder zusammensetzen eine deutlich wichtigere Rolle wie oben bereits darauf hingewiesen wurde.
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 302 014 007 292 des Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Inhaberin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle dem Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Claudia MARTINI |
|
Karin KUHL |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.