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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 30/10/2015
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ZF FRIEDRICHSHAFEN AG Dietmar Kellner Graf-von-Soden-Platz 1 D-88046 Friedrichshafen ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014187512 |
Ihr Zeichen: |
TM00564-EM |
Marke: |
CLOUD ASSIST |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
ZF FRIEDRICHSHAFEN AG Graf-von-Soden-Platz 1 D-88046 Friedrichshafen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 23.06.2015 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet:
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV stehen der Eintragung der von Ihnen angemeldeten Marke entgegen.
Die angemeldete Marke besteht aus den Wörtern „CLOUD ASSIST“ und ist zu beanstanden für:
Klasse 9 Software und Methoden für autonomes Fahren; Software und Methoden für assistiertes Fahren.
Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke sind im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 27.11.2003, T‑348/02, „Quick“, Randnummer 29).
Die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers kann je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (Urteil vom 22.6.1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26).
Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (Urteil vom 9.7.2003, T‑234/01, „Stihl“, Randnummer 32).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um verschiedene Art von Software, die beim Autofahren zum Einsatz kommt.
Diese Waren sind sowohl für Durchschnittsverbraucher als auch für ein Fachpublikum bestimmt. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise hoch oder der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Vorliegend ist von einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen. Da die Marke „CLOUD ASSIST“ zudem aus englischsprachigen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft (Urteil vom 22.6.1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26; und Urteil vom 27.11.2003, T‑348/02, „Quick“, Randnummer 30).
Die Marke besteht aus den Wörtern „Cloud“ und „Assist“, die folgende Bedeutungen haben:
Cloud „Wolke“ (Informationen aus http://dictionary.reverso.net/english-german/cloud abgerufen am 22/06/2015).
Im technischen Sprachgebrauch der Informatik bezieht sich der Begriff „cloud“ jedoch auf ein Modell der Verwendung von IT-Ressourcen über das Internet. Beim Cloud Computing braucht der Benutzer nicht alle verfügbaren Dienste auf einem lokalen Computer oder im Netzwerk zu haben, sondern nutzt externe Dienste in dem Umfang, in dem er sie benötigt. (http://www.techdictionary.com/search_action.lasso).
Assist „helfen“ (Informationen aus http://dictionary.reverso.net/english-german/assist abgerufen am 22/06/2015)
Der betreffende Verbraucher wird die Wortkombination “CLOUD ASSIST“ als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen: „durch die „Cloud“ helfen“.
1) Beschreibender Charakter
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20.7.2004, T‑311/02, „LIMO“, Randnummer 30).
Die Kombination „CLOUD ASSISTANT“ in ihrer Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren um Software handelt, die über die „Cloud“ in einer bestimmten Situation hilft. So wird z.B. im Fall der hier relevanten Waren eine Software, die mit Daten aus der „Cloud“ aktualisiert wird und somit beim Fahren eines Fahrzeugs assistieren kann.
Demzufolge vermittelt die Marke offensichtliche und direkte Informationen zu Art und Bestimmung der betreffenden Waren.
Der Zusammenhang zwischen der Kombination „CLOUD ASSIST“ und den in der Anmeldung zur Eintragung angegebenen Waren wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 GMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.
2) Fehlende Unterscheidungskraft
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil vom 19.9.2002, C‑104/00 P, „DKV“, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke – „CLOUD ASSIST“ – in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.
Es wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung eine Stellungnahme abzugeben. Wenn Sie keine Stellungnahme abgeben, wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 05.08.2015 hierzu Stellung. Zunächst wurde mit dem Schreiben das Warenverzeichnis wie folgt abgeändert:
Klasse 9: Software für autonomes Fahren; Software für assistiertes Fahren.
Die Stellungnahme auf die Mitteilung bezüglich der absoluten Eintragungshindernisse kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bei dem Begriff „CLOUD ASSIST“ handele es sich um einen unbekannten Ausdruck. Die Kombination sei ungewöhnlich und werde in ihrer Gesamtheit nicht als beschreibende Angabe aufgefasst.
Selbst wenn der Verkehr den Begriff „Cloud“ mit Computertechnik in Verbindung bringen sollte, sei doch die Bedeutung des Gesamtbegriffes „Cloud Assist“ unklar in Bezug auf die angemeldeten Waren, insbesondere weil „Cloud“ eine weites Feld der Informatik umfasse, und der genaue Begriffsinhalt auch dem angesprochenen Fachpublikum nicht klar sei.
Gerade die erhöhte Aufmerksamkeit des Fachpublikums werde dazu führen, dass dieser Personenkreis sich besonders intensiv mit den relevanten Waren befasse und daher insbesondere darauf achte aus welchem Unternehmen sie kommen. Daher eigneten sich gerade die mit „CLOUD ASSIST“ gekennzeichneten Waren zur Bezeichnung der betrieblichen Herkunft.
Das Amt habe bereits zahlreiche mit dem Bestandteil „Cloud“ kombinierte Marken für Software eingetragen.
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 GMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
Zu den Argumenten der Anmelderin im Einzelnen
Zunächst sei, wie bereits im Amtsschreiben vom 23.06.2015 vorgetragen, nochmals betont, dass die vom Amt vorgenommene Prüfung der einzelnen Elemente nicht unvereinbar ist mit der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit.
Es mag auch durchaus zutreffen, dass es sich bei dem Ausdruck „CLOUD ASSIST“, wie von der Anmelderin vorgetragen, um einen unbekannten Ausdruck handelt, um eine Neuschöpfung. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV] hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. (Vgl. Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T‑367/02, T‑368/02 und T‑369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)
„Cloud“ wird im Zusammenhang mit den fraglichen Waren ohne weiteres problemlos als Begriff der Computertechnologie verstanden, als Hinweis auf ein Angebot von Computerprodukten, wie u.a. der Zugriff auf Software. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise in ihrer Gesamtheit diese Bedeutung kennen und erkennen. Die Benutzung des Wortes „Cloud“ ist auf dem Gebiet der Datenverarbeitung heutzutage allgegenwärtig. Das Wort „assist“ hat ebenso eine klare Bedeutung.
Vorliegend kann also nicht festgestellt werden, dass die Kombination „CLOUD ASSIST“ in ihrer Gesamtheit über die Summe der beiden Elemente hinausgeht. Der angesprochene Verbraucher versteht sie als „Hilfe, die aus der „Cloud“ kommt“, was in Bezug auf die angemeldeten Waren eine Beschreibung eben dieser Waren ist: Software, die aus der „Cloud“ heruntergeladen wird und dem „assistierten“ Fahren dient.
Insofern die Anmelderin darauf besteht, dass gerade die erhöhte Aufmerksamkeit des Verkehrs dazu beitrage, dass die Anmeldemarke als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft diene, kann das Amt diesem Argument nicht folgen. Die erhöhte Aufmerksamkeit führt im Gegenteil dazu, dass der Verkehr sofort den Bedeutungsinhalt des Begriffes und damit den beschreibenden Charakter in Bezug auf die fraglichen Waren erkennt und insofern die Angabe nicht als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft einstuft.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV legt fest, dass „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“ von der Eintragung ausgeschlossen werden müssen. Gemäß ständiger Rechtsprechung fallen insbesondere Zeichen darunter, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen (Urteil vom 27/02/2002, T-79/00, ´LITE’, Rdn. 26).
Das vorliegende Zeichen wird von den relevanten Verkehrskreisen lediglich als eine die Waren in Bezug auf ihre Art und Bestimmung beschreibende Aussage aufgefasst. Das Zeichen ist deshalb nicht geeignet, die Waren des Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Das vorliegende Zeichen vermag die Unterscheidungsfunktion einer Marke nicht zu erfüllen. Folglich fehlt dem Zeichen jegliche konkrete Unterscheidungskraft, weshalb es unter die Anwendung von Artikel 7(1)(b) GMV fällt und nicht als Marke eingetragen werden kann.
Voreintragungen
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).
Auf der anderen Seite haben die Beschwerdekammern in der jüngsten Vergangenheit verschiedentlich die Zurückweisung von den Begriff „Cloud“ enthaltenen Kombinationen bestätigt. Siehe hierzu die Urteile in den Rechtssachen „CloudGuard“ (R-1499/2014-2 vom 09.06.2015), „CLOUDTRAIL“ (R-2154/2014-1 vom 13.01.2015) und „Plant Cloud“ (R-2796/2014-1 vom 30.06.2015).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 14 187 512 für alle Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
Dorothée SCHLIEPHAKE
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