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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 568 171
Sun-Snack AG, Grenzstr. 26, 9430 St. Margrethen, Switzerland (Widersprechende), vertreten durch Isarpatent - Patent- und Rechtsanwälte Behnisch Barth Charles Hassa Peckmann & Partner mbB, Friedrichstrasse 31, 80801 München, Deutschland (zugelassene Vertreter)
g e g e n
Sun Snack s.r.o., Dukelských bojovníků 2945/152, 67181 Znojmo, Tschechische Republik (Anmelderin), vertreten durch Jan Juračka, Tovární 881/7, 66902 Znojmo, Tschechische Republik (zugelassener Vertreter).
Am 29/03/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der
Widerspruch Nr. B
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr.
internationale Markenregistrierung Nr. 904 164 „SUN SNACK“ für Waren der Klassen 29, 30 und 31 und mit Schutzerstreckung auf Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien.
internationale Markenregistrierung Nr. 707 490 für Waren der Klassen 29, 30 und 31 und mit Schutzerstreckung auf Deutschland, Österreich, Ungarn, Frankreich, Benelux, Rumänien und Italien.
internationale Markenregistrierung Nr. 711 229 für Waren der Klassen 29, 30 und 31 mit Schutzerstreckung auf Deutschland, Österreich, Ungarn, Frankreich, Benelux, Rumänien, Italien und Spanien.
internationale Markenregistrierung Nr. 920 809 für Waren der Klassen 29, 30 und 31 mit Schutzerstreckung auf Deutschland, Österreich, Frankreich, Benelux und Italien.
Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN RECHTE
Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.
Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.
Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.
Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV.
Im vorliegenden Fall lag der Widerspruchsschrift kein Nachweis über die älteren Marken bei, auf denen der Widerspruch beruht.
Am 24.09.2015 wurden der Widersprechenden zwei Monate ab dem Ende der „cooling off“Frist gewährt, um den zuvor genannten Nachweis einzureichen. Diese Frist lief am 29.01.2016 ab.
Die Widersprechende reichte bezüglich der Substantiierung der älteren Marken keinen Nachweis ein.
Die Widersprechende wurde dementsprechend am 02.02.2016 informiert, dass die älteren Marken, die als Grundlage für den Widerspruch angegeben worden waren, nicht ausreichend substantiiert wurden und dass das Amt daher unmittelbar anhand der im vorliegenden Beweismittel über den Widerspruch entscheiden werde. Eine weitere Einreichung von Stellungnahmen war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Die Widersprechende reichte jedoch am 16.02.2016 ein Schreiben ein, in dem sie betont, dass die für die Substantiierung der älteren Rechte der Widerspruchsabteilung seit dem 26.08.2015 bzw. seit dem 18.01.2016 vorliegen. Bei der Beurteilung der Vollständigkeit sei die Form der Einreichung mittels Online-Einreichung zu berücksichtigen. Dabei seien nämlich sämtliche für die Online-Einreichung notwendigen Schritte ordnungsgemäß durchgeführt worden und zu keinem Zeitpunkt werde der Benutzer der Online-Plattform des Amtes dazu aufgefordert, weitere Anlagen als Nachweise hochzuladen. Zudem sei das Hochladen offensichtlich auch nicht notwendig, da das Amt über sämtliche relevanten Daten verfüge, die automatisch durch die „Import“ Funktion übertragen werden. Der Benutzer der Online-Plattform müsse deshalb davon ausgehen, dass eine Gleichbehandlung für internationale und Gemeinschaftsmarken/jetzt Unionsmarken vorgenommen werde.
Hierzu ist anzumerken, dass die Widersprechende am 24.9.2015 eine Mitteilung über den Tag des Beginns des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens erhalten hat, sowie die Aufforderung, den Widerspruch durch die Vorlage von Tatsachen, Beweismitteln und Bemerkungen zu vervollständigen (Regeln 18 Absatz 1 und 19 Absätze 1 und 2 UMDV)
Diesem Schreiben war ein vierseitiges Informationsblatt beigefügt, welches u.a. über die Verpflichtung der Substantiierung der älteren Rechte informierte:
Zitat:
a) Frist für Sie zur Substantiierung der älteren Rechte und zur Vorlage weiterer Unterlagen. Innerhalb dieser Frist können Sie weitere Tatsachen, Bemerkungen und Beweismittel einreichen, die zur Stützung des Widerspruchs notwendig oder zweckdienlich sind. Insbesondere sind Sie verpflichtet, alle älteren Rechte zu substantiieren, auf denen der Widerspruch gestützt wird, d.h., die Existenz, Inhaberschaft und Gültigkeit dieser Rechte anhand der Vorlage von Beweismitteln und, innerhalb derselben Frist, der geeigneten Übersetzungen und Farbwiedergaben, zu beweisen. Bitte beachten Sie, dass das Amt Sie nicht darüber unterrichten wird, ob solche Beweismittel oder Übersetzungen hiervon fehlen.
Es liegt in Ihrem Verantwortungsbereich zu überprüfen, ob solche bereits eingereicht wurden oder noch nachgereicht werden müssen. Die Einreichung von Stellungnahmen und Beweismitteln muss die folgenden Voraussausetzungen erfüllen:
…………..
Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV ohne materielle
Sachprüfung zurückgewiesen wird, wenn die Beweismittel, die das (die) ältere(n) Recht(e),
auf denen der Widerspruch gestützt wird, substantiieren
nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht wurden, oder
als unzureichend erachtet werden, oder
………………………
Zitat Ende.
Weiter unten im besagten Informationsblatt ist zudem klar zu lesen, dass „ältere eingetragene Marken oder Anmeldungen (mit Ausnahme von GM/jetzt Unionsmarken) vorzugsweise mit Eintragungsurkunden nachzuweisen seien“. Gleichwertige amtliche Dokumente werden ebenso berücksichtigt.
Daraus ist klar ersichtlich, dass für alle älteren Marken außer für Gemeinschaftsmarken/jetzt Unionsmarken entsprechende Nachweise einzureichen sind.
Die Widersprechende hat keine derartigen Nachweise geliefert.
Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.
Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Julia SCHRADER |
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Vít MAHELKA
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Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I A/33 UMV) entrichtet worden ist.