HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 15/01/2016



Lorenz & Kollegen

Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

Alte Ulmer Str. 2-4

D-89522 Heidenheim

ALEMANIA


Anmeldenummer:

14 248 322

Ihr Zeichen:

BSM3540M/EP

Marke:

BSM

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

BSM BankingSysteme und Managementberatung GmbH

Windmühlstr. 1

D-60329 Frankfurt

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 08/07/2015 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 08/11/2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Fehlerhaft sei die Annahme, das relevante Publikum auf englischsprachige Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft abzustellen. Zutreffend wäre zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Länder ein mindestens erheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher in der Zeichenfolge „BSM“ eine übliche Abkürzung erkenne.


  1. Die Abkürzung stehe auch für andere Begriffe wie „British School of Motoring“ oder für den Firmennamen der Anmelderin „BankingSysteme und Managementberatung“.


  1. Das Amt geht davon aus, dass die Zeichenfolge „BSM“ für „Business Service Management“ stehe. Wenn das Amt glaubt, dass diese Zeichenfolge in diesem Sinne verstanden wird, müsste dafür ausreichend substantiierte Hinweise vorliegen.


  1. Das Amt stützt sich auf Suchergebnisse im Internet, aber bei den Ergebnissen www.acronymfinder.com und http://acronyms.thefreedictionary.com handele es sich um dieselben Quellen.



Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Das Amt geht nachstehend auf die Argumente der Anmelderin im Einzelnen ein:


    1. Die Anmelderin trägt vor, dass die Zeichenfolge für verschiedene Begriffe stehen kann und das Amt nur die englischsprachigen Verbraucher berücksichtig hat


Auch wenn die Abkürzung für verschiedene Begriffe stehen kann, schließt diese Tatsache nicht aus, dass diese auch für „Business Service Management“ steht.


Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV zurückzuweisen ist,


ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (siehe Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt.)


Des Weiteren hat die Prüfungsstelle festgestellt, dass die englischen Verbraucher bei der Prüfung der Anmeldung berücksichtigt werden, da die Wörter aus dem Englischen stammen. Diese Tatsache schließt natürlich nicht aus, dass auch Verbraucher aus anderen Sprachgebieten wie beispielsweise die deutschsprachigen Verbraucher die einzelnen Wörter verstehen. Zur Beanstandung und Zurückweisung einer Anmeldung in Bezug auf absolute Eintragungshindernisse reicht, wenn in einer der offiziellen Sprachen der EU das Zeichen beschreibend ist.


Wie in der o.g. Mitteilung erörtert, verstehen die relevanten Verbraucher eindeutig, was „Business Service Management“ bedeutet und nehmen die Bezeichnung als ein Merkmal zur Art, Bestimmung der Waren und zur Erbringung der Dienstleistungen wahr.


  1. Zu dem Argument, es obliege dem Amt, nachzuweisen, dass der Ausdruck üblicherweise verwendet wird, hat der Gerichtshof bestätigt, dass:


in einem Fall, in dem die Beschwerdekammer feststellt, dass die fragliche Marke nicht über Unterscheidungskraft verfügt, es seine Analyse auf Tatsachen stützen kann, die sich aus der allgemeinen praktischen Erfahrung im Handel mit gängigen Konsumartikeln ergeben, die jeder kennen kann und die insbesondere den Verbrauchern dieser Waren auch bekannt sind … In einem Fall dieser Art ist die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, Beispiele für solche praktischen Erfahrungen zu nennen. (siehe Urteil vom 15/03/2006, T‑129/04, „Forme d’une bouteille en plastique“, Randnummer 19.)


Auf der Grundlage einer solchen Erfahrung erklärt das Amt, dass die angesprochenen Verbraucher die angemeldete Marke als beliebig wahrnehmen, nicht aber als Marke eines bestimmten Herstellers. Da die Anmelderin entgegen der auf eine solche Erfahrung gestützten Beurteilung der Beschwerdekammer geltend macht, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft besitze, ist es, weil sie dazu wegen ihrer genauen Marktkenntnis wesentlich besser in der Lage ist, Sache der Anmelderin, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft entweder von Haus aus besitzt oder durch Benutzung erworben hat (Urteil vom 05/03/2003, T‑194/01, „Tablette ovoïde“, Randnummer 48). Diesbezüglich hat die Anmelderin aber keine Erläuterungen gegeben und ihre Argumente nicht (auch mit Beweismitteln) substantiiert.


  1. Zum Argument, dass die genannten Quellen dieselben sind, ist festzustellen:


Die Prüfungsstelle hat auch andere Quellen angegeben, in denen der Begriff „Business Service Management“ bzw. seine Abkürzung erscheint. Es handelt sich dabei sowohl um deutsch- als auch um englischsprachigen Internetseiten. Aus diesen Dokumenten ist zu entnehmen wofür und wie der Ausdruck verwendet wird.



Schlussfolgerung


Folglich wird der Ausdruck in seiner Gesamtheit als eine offensichtliche und direkte Information zur Art und Bestimmung der Waren sowie zur Erbringung der Dienstleistungen wahrgenommen. Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 14 248 322 zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.






Judit NÉMETH

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien

Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344

www.oami.europa.eu

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