Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 622 358



Medion AG, Am Zehnthof 77, 45307 Essen, Deutschland, (Widersprechende), vertreten durch Becker & Müller, Turmstr. 22, 40878 Ratingen, Deutschland, (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Robert Bosch GmbH, Robert-Bosch-Platz 1, 70839 Gerlingen, Deutschland, (Anmelderin), vertreten durch Robert Bosch GmbH, Dieter Alvermann, Wernerstraße 1, 70469 Stuttgart, Deutschland, (angestellter Vertreter).


Am 07/11/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:



1. Dem Widerspruch Nr. B 2 622 358 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben, und zwar


Klasse 9: Datenverarbeitungsgeräte und Computer.


Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 275 309 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 275 309 ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42. Der Widerspruch beruht auf der Europäischen Unionsmarkeneintragung Nr.  4 585 295. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert unter anderem auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 9: Datenverarbeitungsgeräte; Computer;


Klasse 42: Datenverarbeitung (Erstellen von Programmen für die -); Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Wiederherstellung von Computerdaten; Aktualisieren von Computer-Software; Beratungsdienste (Computer-); Computer-Programme (Kopieren von -); Computer-Software (Aktualisieren von -); Computer-Software (Design von -); Computer-Software (Vermietung von -); Computerberatungsdienste; Computerdaten (Wiederherstellung von -); Computerprogramme (Installieren von -) Computersoftware (Wartung von -); Computersystem-Design; Computersystemanalysen; Design (Computersystem -); Design von Computer-Software; Design von Computersystemen; Installieren von Computerprogrammen; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderung); Kopieren von Computer-Programme; Vermietung von Computer-Software; Wartung von Computersoftware; Wiederherstellung von Computerdaten; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 9: Datenverarbeitungsgeräte und Computer.


Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.



Angefochtene Waren in Klasse 9


Datenverarbeitungsgeräte und Computer sind identisch in beiden Warenverzeichnissen der Klasse 9 enthalten. Daher sind diese Waren identisch.



Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42


Entwurf und Entwicklung von Computersoftware der angefochtenen Marke und Design von Computer-Software der älteren Marke sind identisch (einschließlich Synonyme) in beiden Warenverzeichnissen der Klasse 42 enthalten. Daher sind diese Dienstleistungen identisch.


Entwurf und Entwicklung von Computerhardware werden generell von denselben Unternehmen, die auch das Design von Computersystemen übernehmen, erbracht. Solche Dienstleistungen haben dieselben Vertriebswege. Ferner können sich diese Dienstleistungen nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung auch ergänzen. Daher sind diese Dienstleistungen ähnlich.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch und ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum, z.B. Benutzer von Computern und Software. Ebenso kann es sich auch bei manchen Dienstleistungen um spezielle Dienstleistungen für Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen im IT-Bereich handeln. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt daher als durchschnittlich bis hoch.





  1. Die Zeichen


LIFE

Lifebuddy


Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur aufgrund der Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Widerspruchsabteilung in der vorliegenden Sache beim Vergleich der Zeichen ihren Schwerpunkt auf den englisch-sprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise richten.



Die ältere Marke ist eine Wortmarke, bestehend aus einem Wort mit vier Buchstaben und bedeutet „Leben“.


Das angefochtene Zeichen ist eine Wortmarke, bestehend aus dem Wort „Lifebuddy“ mit 9 Buchstaben. „Life“ bedeutet Leben – siehe oben – und „buddy“ bedeutet Kumpel oder Freund.


Das angefochtene Zeichen ist keine sprachliche Neuschöpfung, die einen neuen Sinn ergibt, sondern wird von den englischsprachigen Verbrauchern in zwei getrennte Elemente aufgespalten, nämlich in das bekannte „life“ und „buddy“ (siehe in diesem Sinne Urteil vom 12 November 2008, T-281/07 „Ecoblue“ EU:T:2008:489, §30). Die aus zwei Wortelementen bestehenden angefochtene Marke verschmilzt daher nicht zu einer neuen Einheit, sondern die Verbraucher werden sie in die Elemente zerlegen, die für sie Sinn ergeben oder Worten ähneln, die ihnen bekannt sind. Ebenso wenig ist das jüngere Zeichen eine sprachliche Neuschöpfung, die einen neuen Sinn ergeben würde.



Weder die ältere noch die angefochtene Marke weisen Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente erachtet werden können.


Auch weisen die Zeichen keine Elemente auf, das als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „LIFE“ überein. Dies ist auch der einzige Bestandteil der älteren Marke. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die Buchstaben „buddy“‘, die in der älteren Marke keine Entsprechung haben. Die einander gegenüberstehenden Zeichen weisen somit, da die ältere Marke identisch mit den ersten vier Buchstaben des jüngeren Zeichens ist, und die Verbraucher dazu neigen, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren, bildlich eine durchschnittliche Ähnlichkeit auf.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den identischen Worten „LIFE“ überein. Die Aussprache unterscheidet sich in den Buchstaben „buddy“ der angefochtenen Marke, für die es im älteren Zeichen keine Entsprechung gibt.


Die Zeichen sind daher phonetisch durchschnittlich ähnlich.



Das ältere Zeichen wird vom Englisch-sprachigen Publikum im relevanten Gebiet begrifflich als Leben („life“) wahrgenommen werden, als eine Eigenschaft, die lebendige Materie von toter Materie unterscheidet. Im Hinblick auf die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen weist dieser Begriff eher auf ein Konzept des „Lebens“ im Allgemeinen hin als auf eine gewisse Langlebigkeit dieser Waren und Dienstleistungen.


In der jüngeren Marke hat das Wort „Leben“ („life“) dieselbe begriffliche Bedeutung. „Buddy“ bedeutet Freund oder Kumpel und hat im Hinblick auf die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen keine Bedeutung. Als Ganzes gesehen kann das jüngere Zeichen vom Publikum im maßgeblichen Gebiet z.B. als „Freund für’s Leben“ verstanden werden.


Insgesamt kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Ergebnis, dass der zusätzliche Bestandteil “buddy“ nicht geeignet ist, den den beiden Zeichen gemeinsamen Hinweis auf den Begriff des Lebens zu verdrängen, der nicht als von geringer Bedeutung oder gar als unbeachtlich betrachtet werden kann.


Insoweit sind die Zeichen daher begrifflich zumindest durchschnittlich ähnlich, da sie aufgrund des beiden gemeinsamen Konzepts des Lebens mit einer ähnlichen Bedeutung assoziiert werden.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.




  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Im vorliegenden Fall sind die angefochtenen Waren und Dienstleistungen identisch oder ähnlich. Hinsichtlich der Zeichen ist festzuhalten, dass die ältere in der jüngeren Marke komplett enthalten ist, und die Zeichen einander bildlich und klanglich durchschnittlich ähnlich sind. Wie oben unter d) festgestellt, kommt der älteren Marke eine normale Kennzeichnungskraft im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu. Die englisch-sprachigen Verbraucher werden das jüngere Zeichen in zwei getrennte Elemente aufspalten, nämlich in die bekannten Elemente „life“ und „buddy“ (siehe in diesem Sinne Urteil vom 12 November 2008, T-281/07 „Ecoblue“ EU:T:2008:489, §30). Die aus zwei Wortelementen bestehenden angefochtene Marke verschmilzt daher nicht zu einer neuen Einheit, sondern die Verbraucher werden sie in die Elemente zerlegen, die für sie Sinn ergeben oder Worten ähneln, die ihnen bekannt sind. Ebenso wenig ist das jüngere Zeichen eine sprachliche Neuschöpfung, die einen neuen Sinn ergeben würde. Nichts erlaubt ferner die Annahme, dass dem Wortbestandteil „buddy“ eine größere Bedeutung zukäme als dem Wortbestandteil „life“ (siehe in diesem Sinne Urteil vom 20/01/2010, T-460/07, ‚Life‘ EU:T:2010:18, § 60).


Die Unähnlichkeit der beiden Zeichen im Hinblick auf das zweite Element der Anmeldung genügt daher in diesem Fall nicht, um die festgestellten Ähnlichkeiten zwischen einem der beiden Bestandteile der angemeldeten Marke und dem einzigen Bestandteil der älteren Marke aufzuheben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, wenn eine zusammengesetzte Marke durch die Aneinanderreihung eines Elements und einer anderen Marke gebildet ist, die letztgenannte Marke, selbst wenn sie nicht den dominierenden Bestandteil der zusammengesetzten Marke darstellt, in dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung innenhaben kann. In einem solchen Fall können die zusammengesetzte Marke und die andere Marke als einander ähnlich angesehen werden (siehe in diesem Sinne Urteil vom 07/03/2013, T-247/11, ‚Fairwild‘, EU:T:2013:112, § 50).


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass angesichts der Identität und Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Ähnlichkeit der Zeichen beim englisch-sprachigen Publikum Verwechslungsgefahr besteht und aus diesem Grund der Widerspruch auf Grundlage der Europäischen Unionsmarkeneintragung Nr.  4 585 295 der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Europäischen Unionsmarkeneintragung Nr. 14 275 309 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für die benannten angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Plamen IVANOV


Karin KLÜPFEL

Ana MUÑIZ RODRÍGUEZ]



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.


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    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)