HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 15/12/2015



Hertin und Partner Rechts- und Patentanwälte PartG mbB

Kurfürstendamm 54/55

D-10707 Berlin

ALEMANIA


Anmeldenummer:

014280606

Ihr Zeichen:

XI_2173/15EM

Marke:

One Drop Only

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

One Drop Only GmbH

Stieffring 14

D-13627 Berlin

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 5. August 2015 die Anmeldung unter Berufung auf deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Der Beanstandung befindet sich im Anhang zu diesem Bescheid. Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 hierzu Stellung, die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden.


Nach Auffassung der Anmelderin liegen die Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) GMV insbesondere aus folgenden Gründen nicht vor:


  1. Das angemeldete Zeichen sei Bestandteil des Namens einer seit 1950 bestehenden Familienunternehmens.


  1. One Drop Only“ sei ein am Markt eingeführter Slogan.


  1. Es sei nur von einem durchschnittlichen Grad von Aufmerksamkeit auszugehen, wenn sowohl Fach- als auch Durchschnittsverbraucher angesprochen seien. Im Übrigen habe der Grad der Aufmerksamkeit gemäß ständiger Rechtsprechung keinen Einfluss auf die Unterscheidungskraft.


  1. Das angemeldete Zeichen habe keinen beschreibenden Charakter. Werbesprüche müssten nicht fantasievoll oder überraschend sein. Das Zeichen sei ungewöhnlich.


  1. In Hinblick auf einige Waren sei zu bedenken, dass diese nicht in Tropenform appliziert oder angewendet werden. Gedankenschritte seien dabei erforderlich. Die Tropfenbildung könnte auch unerwünscht sein. Jede Ware sei gesondert zu prüfen.


  1. Das Zeichen sei unterscheidungskräftig.

Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Die Anmeldung wurde neu geprüft und in Hinblick auf einige Warengruppen wurde den Argumenten der Anmelderin Rechnung getragen und die Beanstandung insoweit aufgehoben (Klassen 3 und 5 teilweise und Klassen 10 und 21 zur Gänze). Die noch verfahrensgegenständlichen Waren sind im folgenden Abschnitt fett hervorgehoben.



Entscheidung


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV – Fehlende Unterscheidungskraft


Die verfahrensgegenständlichen, fett hervorgehobenen Waren sind folgende, nämlich:


3 Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Präparate für die Mundhygiene; Rachensprays, nicht für medizinische Zwecke; Parfümeriewaren; ätherische Öle und Essenzen, insbesondere Mittel zur Pflege des Atems und des Mund-, Gaumen-, Zahn-, Hals- und Rachenraumes (Mundwasser) in Form von Lotionen, Ölen, Salben, Lösungen, Balsam, Spray, Gel; Kopfpflegemittel, Haarwasser; Lotionen für kosmetische Zwecke; Shampoos, Seifen, desinfizierende Seifen, medizinische Seifen; Watte, Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Zahnreinigungslotionen; Zahnreinigungspräparate; Kosmetische Zahnreinigungslotionen; Nicht medizinische Zahnspülungen; Zahnputzmittel, nicht für medizinische Zwecke; Zahnpflegemittel; Zahnpulver; Zahnpolituren; Zahnputzmittel; Zahnbleichgele; Zahnputzmittel; Zahnpasta; Medizinische Zahncremes; Poliermittel für Zahnprothesen; Präparate und Substanzen für die Zahnpflege; Zahnpflege-Pastillen; Präparate und Substanzen zum Reinigen und Polieren natürlicher oder künstlicher Zähne; Reinigungsmittel für Zahnprothesen; Imprägnierte Tücher für Kosmetikzwecke; Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Mit Hautreiniger getränkte Tücher; Erfrischungsmittel für die Haut; Farbzusätze zur Wäsche, Fleckenentfernungsmittel; Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate; Bimsstein zur Körperpflege; Seifen für die Körperpflege; Schäumende Badegele für zur Körperpflege; Roll-on Deodorants [Körperpflegemittel]; Milch für die Körperpflege; Schönheitspflegemittel in Form von Cremes; Cremeseifen zur Verwendung beim Waschen; Parfümierte Cremes; Cremes für die Aromatherapie; Cremes für das Gesicht; Cremes für die Hände; Cremes für die Haut; Cremes, nicht für medizinische Zwecke; Cremes zur Straffung der Haut; Cremes zur Benutzung im Gesicht; Cremes zur Reduzierung von Cellulite; Cremes zur Vorbeugung gegen Falten; Dermatologische Cremes, ausgenommen für medizinische Zwecke; Cremes für das Haar; Cremes für die Rasur; Cremes zur Anwendung vor der Rasur; Sonnencremes; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für das Sonnenbad; Sonnenschutzmittel; Sonnenschutzcremes; Sonnenschutzlotionen; Sonnenöle [Kosmetika]; Sonnenblocker [Kosmetika]; Kosmetische Sonnenschutzmittel; Kosmetische Sonnenschutzlippenstifte; Hautpflegemittel zur Anwendung nach dem Sonnenbad; Feuchtigkeitsmittel zur Verwendung nach dem Sonnenbaden; Kosmetische Mittel zum Schutz der Haut vor Sonnenbrand; Pflegeprodukte für Babys, nicht für medizinische Zwecke; Babybadeschaum; Babyöle; Babypuder; Babylotionen; Babykörpermilch; Babyreinigungstücher; Öle für Babys; Lotionen für Babys; Babycremes [nicht für medizinische Zwecke]; Talkumpuder für Babys, nicht für medizinische Zwecke; Haarspülungen für Babys.

5 Arzneimittel, Pharmazeutische und chemische Erzeugnisse sowie Präparate für Heilzwecke und die Gesundheitspflege, insbesondere Mittel zur Pflege des Mund-, Gaumen-, Zahn-, Hals- und Rachenraumes (medizinische Mundwasser) in Form von Lotionen, Ölen, Salben, Lösungen, alkoholischen und/oder wässrigen Lösungen, Balsam, Spray, Gel, Zahnpasta, Bonbons und Kaugummis (für medizinische und pharmazeutische Zwecke); Medizinische Mundwässer; Antiseptische Mundwässer; Antimikrobielle Mundwässer; Mundspülungen für medizinische Zwecke; Rachensprays [medizinische]; Arzneimittelhaltige Rachensprays; Pharmazeutische Rachensprays; Medizinische Rachensprays; Elixiere zur Vorbeugung von Racheninfektionen; Zahnspülungen; Medizinische Zahnspülungen; blutstillende Stifte; für medizinische Zwecke; Pflaster, Heftpflaster, insbesondere blutstillende Pflaster; Verbandsmittel, Watte für medizinische Zwecke; Antiseptika; Desinfektionsmittel, Entkeimungsmittel, Entwesungsmittel; Tücher, getränkt mit Desinfektionsmitteln; Tücher für medizinische Zwecke; Tücher, getränkt mit pharmazeutischen Lotionen; Antiseptische Körperpflegemittel; Pharmazeutische Cremes; Medizinische Cremes; Medizinische Cremes für die Hautpflege; Medizinische Cremes für die Lippen; Arzneimittelhaltige Cremes für die Fußpflege; Medizinische Cremes zur Anwendung nach der Sonneneinstrahlung; Schmerzlindernde Cremes; Sonnenbrandsalben; Sonnenschutzmittel für pharmazeutische Zwecke; Babykost; Babynahrungsmittel; Diätetische Erzeugnisse für Babys; Nahrungsmittel für Babys; Getränke für Babys; Milchpulver für Babys; Baby- und Inkontinenzwindeln; Babywindeln; Babypapierwindeln; Babywindeln aus Zellstoff, Papier oder Zellulose; Medizinische Babypuder; Medizinische Babycremes.

10 Zahnärztliche Instrumente und Apparate; Dentalspiegel als Hilfsgeräte zur Zahnreinigung; Zungenreinigungsgeräte; Mundduschen; Elektrische zahnärztliche Mundduschen [für medizinische Zwecke]; Zahnfleischmassageinstrumente; Geräte [Mundduschen] zur Verwendung durch Zahnärzte beim Spülen des Zahnfleischs; Zungenreinigungsgeräte; Zungenspatel; Babyflaschen; Babyschnuller; Babyflaschensauger; Schnuller für Babys; Beißringe für Babys; Schutzhüllen für Babyflaschen; Sauger für Babyflaschen; Beißringe mit Babyrasseln; Sauger für Babytrinkfläschchen; Flaschen zum Füttern von Babys.


21 Zahnbürsten; Manuelle Zahnbürsten; elektrische Zahnbürsten; Zahnfleischbürsten, Interdentalbürsten, sowie deren Teile und Zubehör, soweit in Klasse 21 enthalten; Zahnbürstenhalter; Zahnbürstenbehälter; Halter für Zahnbürsten; Mundduschen; Mundduschen, ausgenommen für zahnmedizinische Zwecke; Elektrische Mundduschen für den persönlichen Gebrauch; Nicht elektrische Mundduschen für den persönlichen Gebrauch; Zahnseide; Mittel, Geräte, Instrumente und Apparate zum Reinigen und Polieren natürlicher oder künstlicher Zähne nämlich elektrisch, mechanisch, pneumatisch, maschinell, hydraulisch oder handbetriebene Geräte; Zahnstocher; Behälter für den Haushalt zur Aufbewahrung künstlicher Zähne; Behälter für den Haushalt zur Zahnprothesenreinigung; Behälter für Zahnputzmittel; Dosen aus Keramik, Steingut, Feinporzellan oder Emaille; Bürsten zur Körperpflege; Toilettegeräte [Körperpflege]; Angepasste Etuis an Körperpflegegeräte; Angepasste Taschen für Körperpflegeutensilien; Necessaires für die Körperpflege [Toilettenecessaires]; Puderdosen [Behälter].



Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche für breite Verkehrskreise als auch gewerbliche Abnehmerkreise. Der Durchschnittsverbraucher ist als normal informiert, aufmerksam und verständig anzusehen (EuGH, Urteil vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01, „Libertel“, Rdn. 46, ABl. HABM 2003, 1734; EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/96, „Gut Springenheide“, ABl. HABM 1999, 561), und sein Aufmerksamkeitsgrad wird je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (siehe EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999, Rechtssache C-342/97, „Lloyd“, Rdn. 26, Slg. 1999 I-3819). Die Aufmerksamkeit der Durchschnittsverbraucher ist durchschnittlich, diejenige der gewerblichen Abnehmer ist – anders als von der Anmelderin angenommen - als gesteigert einzustufen.


Die Anmeldung lautet: One Drop Only


In die deutsche Sprache übersetzt kann die Anmeldung mit „Nur ein Tropfen“ wiedergegeben werden. Es wird auf die Ausführungen im Beanstandungsbescheid hingewiesen.


Die Waren sind vorliegend verschiedene Schönheitspflegeartikel und medizinische Waren wie Arzneien.


Der Gesamtbegriff macht auch in Hinblick auf die angemeldeten Waren (oben fett hervorgehoben) Sinn. Die fett gedruckten verfahrensgegenständlichen Waren der können in flüssige Form verabreicht werden und eine geringe Flüssigkeit (buchstäblich einen Tropfen) enthalten.


Dies ist jedenfalls bei Arzneimitteln der Fall.


In Hinblick auf die Waren der Klasse 3 und 5 die noch Gegenstand des Verfahrens sind, ist zu bedenken, dass in den letzten Jahren immer konzentriertere Flüssigkeiten auf den Markt kommen. Dies hat beispielsweise den Vorteil, dass man beim Abwaschen nur mehr eine ganz geringe Menge an Flüssigkeit (einen Tropfen) verwenden muss, um beispielsweise mehrere Teller zu reinigen.


Viele Schönheitsprodukte können in nur geringen Mengen zur Anwendung kommen oder etwa über entsprechende Dosierungsgeräte jeweils nur in ganz kleinen Mengen abgegeben werden. Das trifft auf die oben angeführten Waren der Klasse 3 zu, die der Schönheitspflege dienen. Sieht der Verbraucher die Angabe „One Drop Only“ etwa auf einem Pflegeprodukt, wird er davon ausgehen, dass eine nur geringe Menge des Erzeugnisses ausreichen wird.


In Hinblick auf die Waren kann das Zeichen auch als marktschreierische Übertreibung dienen und vermitteln, dass es sparsam ist (siehe z.B. die Parallele zum Urteil „Equipment for Life“, T-642/14, Randnummer 37, wo es auch eine gewisse Übertreibung sein konnte, dass Kleidung für ein Leben lang bestimmt sei).


Ferner ist hervorzuheben, dass eine derartige Verwendung vom Amt im Rahmen von Art. 7(1)(c) nicht nachgewiesen werden muss. Siehe dazu beispielsweise die Rechtssache „Nutriskin Protection Complex“, T-415/11, Rn. 27. Es ist also unerheblich, wenn auf dem betreffenden Gebiet bislang noch keine beschreibende Verwendung stattgefunden haben sollte.


Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) beanstandet. Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, Rdn. 33, ABl. HABM 2005, 350; EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-136/02 P, „Maglite“, Rdn. 29, ABl. HABM 2005, 474).


Nach Auffassung des Amtes ist das Zeichen sprachüblich. Die zuvor getroffenen Erwägungen sprechen dafür dass der Anmeldung die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Es ist kein Umstand ersichtlich, dass das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren dienen kann. Das Zeichen wird dem Verbraucher im vorliegenden Fall jedenfalls im Zusammenhang mit den oben genannten Waren begegnen, die in flüssiger Form verabreicht oder appliziert werden. Das Zeichen wird daher aus Sicht der englischsprachigen Verbraucher aus Sinn machen (siehe in diesem Sinne etwa auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 2008 im Fall T-47/07 „BioGeneriX“, Randnummer 30). Daran ändert der Umstand nichts, dass allenfalls deutschsprachige Verkehrskreise möglicherweise die angemeldete Angabe als kreatives Markenwort wahrnehmen. Dies ist jedoch nicht bei den englischsprachigen Verbrauchern der Fall.


Auch wenn die Anmelderin der Auffassung sein könnte, es handle sich um ein unübliches Zeichen (oder Phantasiezeichen), bleibt die Prüfungsabteilung auf Grund der bereits erfolgten Ausführungen auf ihrem Standpunkt. Das Zeichen ist in Hinblick auf die maßgeblichen Verkehrskreise sprachüblich. Es ist nichts Atypisches zu erkennen. Da auch eine Eigenschaft der Waren erläutert wird (Tropfenform) ist auch fraglich, ob überhaupt eine gedankliche Auseinandersetzung erfolgen wird. Jedenfalls ist der Begriff nicht derart geformt, dass ein gedankliches Spannungsfeld erzeugt wird und etwa mehrere Gedankenschritte für englische Verkehrskreise erforderlich wären, um einen Begriffsinhalt zu erschließen.


Es mag sein, dass das Zeichen „One Drop Only“ in Deutschland am Markt eingeführt ist. Jedenfalls hat die Anmelderin nichts hinsichtlich der englischsprachigen Länder der Gemeinschaft ausgeführt.


Dem Zeichen fehlt es auf Grund der Ausführungen auch am erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft für die zurückgewiesenen Waren.


Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 GMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vor, nämlich in den Teilen, in denen die englische Sprache gesprochen und verstanden wird, nämlich im Vereinigten Königreich, Irland und Malta.


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke One Drop Only für folgende Waren zurückgewiesen:


3 Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Präparate für die Mundhygiene; Parfümeriewaren; ätherische Öle und Essenzen, insbesondere Mittel zur Pflege des Atems und des Mund-, Gaumen-, Zahn-, Hals- und Rachenraumes (Mundwasser) in Form von Lotionen, Ölen, Salben, Lösungen, Balsam, Spray, Gel; Kopfpflegemittel, Haarwasser; Lotionen für kosmetische Zwecke; Shampoos, Seifen, desinfizierende Seifen, medizinische Seifen; Zahnreinigungslotionen; Zahnreinigungspräparate; Kosmetische Zahnreinigungslotionen; Nicht medizinische Zahnspülungen; Zahnputzmittel, nicht für medizinische Zwecke; Zahnpflegemittel; Zahnpolituren; Zahnputzmittel; Zahnbleichgele; Zahnputzmittel; Poliermittel für Zahnprothesen; Präparate und Substanzen für die Zahnpflege; Präparate und Substanzen zum Reinigen und Polieren natürlicher oder künstlicher Zähne; Reinigungsmittel für Zahnprothesen; Farbzusätze zur Wäsche, Fleckenentfernungsmittel; Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate; Seifen für die Körperpflege; Schäumende Badegele für zur Körperpflege; Milch für die Körperpflege; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für das Sonnenbad; Sonnenschutzmittel; Sonnenschutzlotionen; Sonnenöle [Kosmetika]; Sonnenblocker [Kosmetika]; Kosmetische Sonnenschutzmittel; Hautpflegemittel zur Anwendung nach dem Sonnenbad; Feuchtigkeitsmittel zur Verwendung nach dem Sonnenbaden; Kosmetische Mittel zum Schutz der Haut vor Sonnenbrand; Pflegeprodukte für Babys, nicht für medizinische Zwecke; Babybadeschaum; Babyöle; Babylotionen; Babykörpermilch; Öle für Babys; Lotionen für Babys; Haarspülungen für Babys.

5 Arzneimittel, Pharmazeutische und chemische Erzeugnisse sowie Präparate für Heilzwecke und die Gesundheitspflege, insbesondere Mittel zur Pflege des Mund-, Gaumen-, Zahn-, Hals- und Rachenraumes (medizinische Mundwasser) in Form von Lotionen, Ölen, Salben, Lösungen, alkoholischen und/oder wässrigen Lösungen, Balsam, Spray, Gel, Zahnpasta, Medizinische Mundwässer; Antiseptische Mundwässer; Antimikrobielle Mundwässer; Mundspülungen für medizinische Zwecke; Elixiere zur Vorbeugung von Racheninfektionen; Zahnspülungen; Medizinische Zahnspülungen; Sonnenschutzmittel für pharmazeutische Zwecke; Babykost; Babynahrungsmittel; Diätetische Erzeugnisse für Babys; Nahrungsmittel für Babys; Getränke für Babys;


Für die übrigen Waren kann die Anmeldung zur Veröffentlichung zugelassen werden:


3 Rachensprays, nicht für medizinische Zwecke; Watte, Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Zahnpulver; Zahnpasta; Medizinische Zahncremes; Imprägnierte Tücher für Kosmetikzwecke; Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Mit Hautreiniger getränkte Tücher; Erfrischungsmittel für die Haut; Bimsstein zur Körperpflege; Roll-on Deodorants [Körperpflegemittel]; Schönheitspflegemittel in Form von Cremes; Cremeseifen zur Verwendung beim Waschen; Parfümierte Cremes; Cremes für die Aromatherapie; Cremes für das Gesicht; Cremes für die Hände; Cremes für die Haut; Cremes, nicht für medizinische Zwecke; Cremes zur Straffung der Haut; Cremes zur Benutzung im Gesicht; Cremes zur Reduzierung von Cellulite; Cremes zur Vorbeugung gegen Falten; Dermatologische Cremes, ausgenommen für medizinische Zwecke; Cremes für das Haar; Cremes für die Rasur; Cremes zur Anwendung vor der Rasur; Sonnencremes; Sonnenschutzcremes; Kosmetische Sonnenschutzlippenstifte; Babypuder; Babyreinigungstücher; Babycremes [nicht für medizinische Zwecke]; Talkumpuder für Babys, nicht für medizinische Zwecke; Zahnpflege-Pastillen.


5 Bonbons und Kaugummis (für medizinische und pharmazeutische Zwecke); Rachensprays [medizinische]; Arzneimittelhaltige Rachensprays; Pharmazeutische Rachensprays; Medizinische Rachensprays; blutstillende Stifte; für medizinische Zwecke; Pflaster, Heftpflaster, insbesondere blutstillende Pflaster; Verbandsmittel, Watte für medizinische Zwecke; Antiseptika; Desinfektionsmittel, Entkeimungsmittel, Entwesungsmittel; Tücher, getränkt mit Desinfektionsmitteln; Tücher für medizinische Zwecke; Tücher, getränkt mit pharmazeutischen Lotionen; Antiseptische Körperpflegemittel; Pharmazeutische Cremes; Medizinische Cremes; Medizinische Cremes für die Hautpflege; Medizinische Cremes für die Lippen; Arzneimittelhaltige Cremes für die Fußpflege; Medizinische Cremes zur Anwendung nach der Sonneneinstrahlung; Schmerzlindernde Cremes; Sonnenbrandsalben; Milchpulver für Babys; Baby- und Inkontinenzwindeln; Babywindeln; Babypapierwindeln; Babywindeln aus Zellstoff, Papier oder Zellulose; Medizinische Babypuder; Medizinische Babycremes.


10 Zahnärztliche Instrumente und Apparate; Dentalspiegel als Hilfsgeräte zur Zahnreinigung; Zungenreinigungsgeräte; Mundduschen; Elektrische zahnärztliche Mundduschen [für medizinische Zwecke]; Zahnfleischmassageinstrumente; Geräte [Mundduschen] zur Verwendung durch Zahnärzte beim Spülen des Zahnfleischs; Zungenreinigungsgeräte; Zungenspatel; Babyflaschen; Babyschnuller; Babyflaschensauger; Schnuller für Babys; Beißringe für Babys; Schutzhüllen für Babyflaschen; Sauger für Babyflaschen; Beißringe mit Babyrasseln; Sauger für Babytrinkfläschchen; Flaschen zum Füttern von Babys.


21 Zahnbürsten; Manuelle Zahnbürsten; elektrische Zahnbürsten; Zahnfleischbürsten, Interdentalbürsten, sowie deren Teile und Zubehör, soweit in Klasse 21 enthalten; Zahnbürstenhalter; Zahnbürstenbehälter; Halter für Zahnbürsten; Mundduschen; Mundduschen, ausgenommen für zahnmedizinische Zwecke; Elektrische Mundduschen für den persönlichen Gebrauch; Nicht elektrische Mundduschen für den persönlichen Gebrauch; Zahnseide; Mittel, Geräte, Instrumente und Apparate zum Reinigen und Polieren natürlicher oder künstlicher Zähne nämlich elektrisch, mechanisch, pneumatisch, maschinell, hydraulisch oder handbetriebene Geräte; Zahnstocher; Behälter für den Haushalt zur Aufbewahrung künstlicher Zähne; Behälter für den Haushalt zur Zahnprothesenreinigung; Behälter für Zahnputzmittel; Dosen aus Keramik, Steingut, Feinporzellan oder Emaille; Bürsten zur Körperpflege; Toilettegeräte [Körperpflege]; Angepasste Etuis an Körperpflegegeräte; Angepasste Taschen für Körperpflegeutensilien; Necessaires für die Körperpflege [Toilettenecessaires]; Puderdosen [Behälter].


Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen und innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.

Wolfgang SCHRAMEK


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