Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 582 511


Apogepha Arzneimittel GmbH, Kyffhäuserstr. 27, 01309 Dresden, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Kailuweit & Uhlemann Patentanwälte Partnerschaft mbB, Bamberger Str. 49, 01187 Dresden, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Roja Pharmazie GmbH, Sophie-Charlotten-Str. 92-94, 14059 Berlin, Deutschland (Anmelderin).


Am 19/05/2021 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 582 511 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 306 815 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden




BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 306 815 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 5. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 633 145. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.




VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.




  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse  5: Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Arzneimittel und natürliche Heilmittel.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 5


Die angefochtenen Arzneimittel und natürliche Heilmittel und die Pharmazeutischen Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind, oder weil die Waren der Widersprechenden die angefochtenen Waren enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.


Die angefochtenen Waren Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke sind den pharmazeutischen Erzeugnissen der Widersprechenden ähnlich: sie stimmen in ihrem Verwendungszweck überein, da sie gleichermaßen die Gesundheit des Menschen zum Ziel haben und werden über dieselben Vertriebsstätten, wie beispielsweise Apotheken sowie denselben Endabnehmern zum Verkauf angeboten. Daher sind diese Waren ähnlich.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an ein Fachpublikum aus dem medizinischen Bereich. Der Aufmerksamkeitsgrad variiert zwischen zumindest durchschnittlich für Nahrungsergänzungsmittel und hoch für Arzneimittel.





  1. Die Zeichen


Urocin


Uroxil



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Beide Marken sind Einwortmarken. Hieraus ergibt sich, dass die Marken keine Elemente aufweisen, die als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.


Die ältere Marke besteht aus der Buchstabenfolge „Urocin“, die angefochtene Marke ist die Wortmarke „Uroxil“.


Nach dem Dafürhalten des Gerichts nimmt zwar der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Er wird dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (Urteil vom 13/02/2007, T-256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57).


Zwar hat keines der beiden Zeichen in seiner Gesamtheit im Deutschen einen Bedeutungsgehalt. Allerdings ist davon auszugehen, dass der maßgebliche Verkehr den in beiden Zeichen identisch enthaltenen Bestandteil „Uro“ als Abkürzung für „Urologie“ verstehen wird. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel sind, gilt, dass der Bestandteil „Uro“ als Abkürzung für „Urologie“ oder „urologisch“ wahrgenommen wird und daher für die in Rede stehenden Waren nur schwach kennzeichnungskräftig ist, da er auf die Natur derselben hinweist.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf den kennzeichnungsschwachen Bestandteil „Uro“ und dem Buchstaben „I“ an fünfter Position überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf „C*N“ der älteren Marke, denen die Buchstaben „X*L“ der angefochtenen Marke gegenüber stehen.


Die Zeichen sind bildlich daher durchschnittlich ähnlich.



In klanglicher Hinsicht werden beide Zeichen dreisilbig ausgesprochen: /U-RO-TSIN/ die ältere Marke, während die angefochtene Marke als /U-RO-XIL/ ausgesprochen wird. Die Aussprache der Zeichen stimmt in den Silben /U-RO-*I*/ überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben /X*N/ der älteren Marke, denen der Klang der Buchstaben /X*L/ der angefochtenen Marke entgegensteht. Es ist hierbei jedoch festzustellen, dass die Aussprache der einander gegenüberstehenden Buchstaben /X/ und /C/ sowie der Endbuchstaben /N/ und /L/ in klanglicher Hinsicht auch insbesondere aufgrund des zwischen den Buchstaben identisch positionierten Vokals /I/ schwer auseinanderzuhalten ist. Der Klang des Vokals „I“ absorbiert etwaige Unterschiede in der Aussprache dieser Konsonanten. Ferner verfügen die Zeichen über die identische Vokalfolge /U-O-I/.


Aus dem Dargelegten ergibt sich daher, dass die Zeichen klanglich stark ähnlich sind.


In begrifflicher Hinsicht wird der in beiden Zeichen enthaltene Wortbestandteil „URO“ – obwohl die Zeichen als Ganzes gesehen im Deutschen nicht existieren – in Bezug auf die in Rede stehenden Waren als Hinweis auf das Substantiv „Urologie“ bzw. auf das Adjektiv „urologisch“ verstanden, weshalb es für die in Rede stehenden Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel lediglich schwach kennzeichnungskäftig ist.


Die Zeichen sind daher aufgrund des zwar übereinstimmenden aber nicht kennzeichnungskräftigen Elements „URO“ begrifflich lediglich geringfügig ähnlich.



Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines schwachen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (Urteil vom 11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).


Der Gerichtshof hat ferner den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Die in Rede stehenden Waren sind teilweise identisch und teilweise ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke wird als normal angesehen.


Beide Zeichen bestehen aus sechs Buchstaben und stimmen in vier Buchstaben identisch überein, die zudem identisch in den Zeichen positioniert sind. Die Zeichen unterscheiden sich lediglich in den Buchstaben „C*N“ (ältere Marke) bzw. „X*L“ (angefochtenes Zeichen) an jeweils vierter und sechster Position in den Zeichen. Die schriftbildlichen Übereinstimmungen führen indes dazu, dass die Zeichen klanglich sehr ähnlich ausgesprochen werden, da sie über die identische Vokalfolge /U-I-O/ verfügen und da die sie unterscheidenden Buchstaben /C*N/ bzw. /X*L/ sich phonetisch nahekommen und ein übereinstimmendes Klangbild ergeben.


Zwar nehmen die maßgeblichen Verbraucher den Bestandteil „Uro“ als Hinweis auf Urologie oder urologisch wahr, weshalb er in Bezug auf die gegenständlichen Waren kennzeichnungsschwach ist. Allerdings gilt zu beachten, dass die Zeichen sich lediglich in den Buchstaben „C*N/ im älteren Zeichen bzw. „X*L“ in der angefochtenen Marke unterscheiden, die zudem am in der Regel weniger beachteten Zeichenende positioniert sind.


Somit sind die ersten Teile der in Konflikt stehenden Marken identisch. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt.


Im Gesamtergebnis sind die Abweichungen folglich nicht ausreichend, um einen hinreichenden Zeichenabstand zu begründen. Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.


Auch bei Annahme eines hohen Aufmerksamkeitsgrades seitens der Verbraucher liegt nach Überzeugung des Amtes eine Verwechslungsgefahr vor, weil die Marken in vier von insgesamt sechs Buchstaben der älteren Marke identisch sind und die Abweichung am Zeichenende sowohl visuell als auch klanglich nicht hinreichend ins Gewicht fallen, um eine Verwechslungsgefahr sicher auszuschließen.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 30 633 145 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.




KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Álvaro SESMA MERINO


Sigrid DICKMANNS

Martin EBERL



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)