HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 08.12.2015



IP² PATENTANWALTS GmbH

Bernd Fabry

Schlossstraße 523-525

D-41238 Mönchengladbach

ALEMANIA


Anmeldenummer:

014320212

Ihr Zeichen:

C5382EM

Marke:

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

IP² Patentanwalts GmbH

Schlossstraße 523-525

D-41238 Mönchengladbach

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 24.07.2015 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 23.09.2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um eine Bildmarke, daher muss auch die graphische Konturierung des Zeichens in Betracht gezogen werden.


  1. Die Marke wird nicht als „ip-Quadrat“, sondern als „ip-zwei“ verstanden.


  1. Das angemeldete Zeichen ist daher weder beschreibend noch fehlt es ihm an Unterscheidungskraft.


  1. Das DPMA hat die Marke „IP²“ vor mehr als zehn Jahren eingetragen.


  1. Das HAMB hat die Marke „IP³“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und insbesondere 45 im Jahre 2009 eingetragen.




Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 GMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Doublemint“, Randnummer 31.)


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).


Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke ist lediglich auf ihre Gesamtwahrnehmung durch den angesprochenen Durchschnittsverbraucher abzustellen (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 16.09.2004, C-329/02 P „SAT.2“, Randnummer 35).


Vorliegend erschließt sich der Sinngehalt des angemeldeten Zeichens dem angesprochenen Publikum auf den ersten Blick und ohne längere Überlegung. Im Übrigen gilt, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV zurückzuweisen ist,


ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.


(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Doublemint“, Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt.)


Daher kommt es nicht darauf an, ob das Zeichen noch andere Bedeutungen haben kann. Im Übrigen macht auch die graphische Gestaltung das Zeichen nicht unterscheidungskräftig: der schwarze Hintergrund und die leicht gräuliche Gestaltung sind typische Elemente der Werbung.


Die Marke ist daher für die angemeldeten Dienstleistungen beschreibend.


Zudem sind nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Da die Marke beschreibend ist, ist sie auch nicht unterscheidungskräftig gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Im Übrigen wird auf das Schreiben vom 24.07.2015 verwiesen. Die Anmelderin hat auch keine erworbene Unterscheidungskraft geltend gemacht.


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine ähnliche Eintragung vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).


Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Markeneintragung gilt gemäß ständiger Rechtsprechung:


ist die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Gemeinschaftsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.


(Vgl. Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 47.)



Dies gilt umso mehr für die deutsche Markeneintragung, da das deutsche Amt auch nicht unbedingt die englischsprachigen Verbraucher prüft, auf die sich die Beanstandung des Amtes jedoch ebenfalls stützt.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 14320212 für alle angemeldeten Dienstleistungen zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.




Martin EBERL


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien

Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344

www.oami.europa.eu

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