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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft
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Partielle Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Gemeinschaftsmarkenverordnung Nr. 207/2009 (GMV) und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (DV)
Alicante, 09/11/2015
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Klingseisen & Partner Postfach 101561 80089 München Deutschland |
Anmeldenummer |
14337414 |
Ihr Zeichen |
WuM476EGM |
Marke |
PRIMER |
Anmelderin |
Werner & Mertz GmbH Rheinallee 96 55120 Mainz Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 17. August 2015 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b), beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) und Artikel 7(2) GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist jedoch mittlerweile (17. Oktober 2015) abgelaufen, ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung oder einen (Teil-)Verzicht auf die Anmeldung erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 17. August 2015 erwähnten Gründen für folgende Waren zurückgewiesen:
1
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Kunststoffe in Form von Dispersionen.
3
Wasch- und Bleichmittel, Fleckenentfernungsmittel; Schuhpflegemittel; Putzmittel, Poliermittel, Reinigungsmittel, Mittel zum Haltbarmachen für Leder (Wichse) sowie Pflegemittel für Felle, Textilien, Fußböden, Haushalt, Autos und den Sanitärbereich, soweit in Klasse 3 enthalten, Mittel zur Reinigung und Pflege von Teppichen, Polstermöbeln und Textilien; Fettentfernungs- und Schleifmittel, Wichse, Bohnerwachs, Mittel zum Haltbarmachen vom Fußbodenbelägen.
Weil die Anmelderin keine Stellungnahme eingereicht hat, erübrigen sich weitere Erläuterungen seitens des Amtes und wird lediglich auf das Beanstandungsschreiben vom 17. August 2015 Bezug genommen.
Das Zeichen wird also mit folgendem Verzeichnis veröffentlicht:
3
Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Duftöle, Potpourris (Duftstoffe); Handseifen.
5
Mittel zur Reinigung und Verbesserung der Luft; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Raumerfrischer (Luftauffrischungsmittel).
Beschwerdebelehrung
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
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