|
HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 12.01.2016
|
PATENTANWÄLTE DR. STARK & PARTNER Moerser Str. 140 D-47803 Krefeld ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014351324 |
Ihr Zeichen: |
15086 |
Marke: |
|
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
BATAVIA GmbH Schwerter Straße 77 D-58099 Hagen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 02.09.2015 die Anmeldung unter Berufung auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 03.11.2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das
angemeldete Zeichen
ist ausreichend unterscheidungskräftig für die beanstandeten
Waren.
Die Anmelderin verweist auf frühere Anmeldungen, die vom Amt eingetragen wurden.
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Das angemeldete Zeichen weist keine besondere Eigentümlichkeit auf, da in Bezug auf die beanspruchten Waren die Anmeldung unmittelbar als Vorsichts-, Warn- oder Gefahrenhinweis verstanden wird. Das angemeldete Zeichen ist daher kein Herkunftsnachweis. Dass das Zeichen unter Umständen mehrere Bedeutungen haben kann, ist unerheblich. Bereits für eine Ablehnung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV genügt es, wenn mindestens eine der möglichen Bedeutungen des Begriffs im Hinblick auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ist (Urteil vom 23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32; bestätigt durch das Urteil vom 12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 97). Dieser Grundsatz ist auch auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV anwendbar. Im Übrigen sind die angeblichen Besonderheiten des Zeichens für den Verbraucher nicht wahrnehmbar, zumal Marken auf den beanstandeten Waren in der Regel nicht besonders groß abgebildet werden.
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits ähnliche Eintragungen vorgenommen wurden, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).
Entgegen der Auffassung der Anmelderin unterscheiden sich auch die zitierten Dreiecke von dem hier angemeldeten Zeichen:
Entweder
handelt es sich um eine eindeutig erkennbare Kombination mehrerer
geometrischer Symbole oder auch Dreiecke, wie beispielsweise bei den
Gemeinschaftsmarken Nr. 10722395,
,
Nr. 3415353,
,
Nr. 4232914,
,
Nr. 4990611,
,
oder um keine gewöhnliche Dreiecke, da beispielsweise das Dreieck an
einer Seite eindeutig offen ist, wie bei der Gemeinschaftsmarke Nr.
13067228,
.
Die von der Anmeldering zitierte Gemeinschaftsmarke Nr. 5428354,
,
unterscheidet sich in der Form und Farbe eindeutig von einem Dreieck
wie es für Warnhinweise verwendet wird.
Schließlich wird auf die weiteren Ausführungen des Schreibens vom 02.09.2015 verwiesen. Die Anmelderin hat auch keine erlangte Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 3 GMV geltend gemacht.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 14 351 324 für die folgenden angemeldeten Waren zurückgewiesen:
Klasse 7 Maschinen für die Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung; Maschinen für die chemische Industrie, die Getränkeindustrie und die Landwirtschaft, den Bergbau; Textilmaschinen, Verpackungsmaschinen; Maschinen und Geräte zur Gewinnung und Verarbeitung von Milch und deren Produkten; Baumaschinen, Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; tragbare elektrische Hobelmaschinen; tragbare elektrische Nutenschneidmaschinen; elektrisch betriebene, als Fugkelle oder Spatel arbeitende Maschinen; tragbare elektrisch betriebene Kreissägen; Zapfenschneidemaschinen; tragbare elektrisch betriebene Bohrer, insbesondere Vibrationsbohrer; tragbare Bohrhammer; tragbare automatisch arbeitende Hohlmeißel; tragbare Gliedermeißel (elektrisch); tragbare elektrische Schleifmaschinen insbesondere tragbare Schleifmaschinen mit elektrisch angetriebener Schleifscheibe; tragbare Sandpapierschleifmaschinen mit elektrisch angetriebener Sandpapierscheibe oder mit einem elektrisch angetriebenen Gurtband aus Sandpapier; Stichsägen; Brutapparate für Eier; Verkaufsautomaten.
Klasse 8 Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Schraubenzieher; Handbohrmaschinen; Handsägen; Meißel (handbetätigt); Ringschlüssel; Steckschlüssel; Schraubenschlüssel; Zangen; Kneifzangen; Hämmer; Hobel; Scheren; Scheren (Blech-, Baum-, Gartenscheren); Schleifsteine; Raspeln; handbetätigte Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate.
Klasse 20 Möbel, insbesondere Arbeitstische aus Metall, Spiegel, Bilderrahmen; Waren soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, nämlich Arbeitstische und Böcke, insbesondere Tischböcke; Tritthocker, nicht aus Metall.
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
Martin EBERL
Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien
Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344