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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 08/02/2016
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MEISSNER & MEISSNER Postfach 330 130 D-14171 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014357024 |
Ihr Zeichen: |
53250-EM |
Marke: |
tube 4.0 |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Salzgitter Mannesmann Precision GmbH Wiesenstrasse 36 D-45473 Mülheim an der Ruhr ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 31/07/2015 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 30/11/2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Produkte der Anmelderin richteten sich an die Industrie (Hydraulik und Pneumatik, Automobilbau) und Energieunternehmen, also allgemein an Fachkreise. Im täglichen Leben würden keine Metallrohre gekauft.
Die Produkte würden durch den Außendurchmesser und die Wanddicke bestimmt, sodass die Angabe einer einzelnen Zahl aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise keinen (beschreibenden) Sinn ergebe. In diesem Rahmen verweist die Anmelderin auf den Wikipediaeintrag „Rohr“.
Die Kombination des Jahrhunderte alten Begriffs „Rohr“ mit der modernen und aus einem ganz anderen Bereich stammenden Versionskennzeichnung begründe gerade die erforderliche Unterscheidungskraft. Der angesprochene Verkehr werde über die ungewöhnliche Kombination „stolpern“ und sie sich schon aus diesem Grund merken.
Somit bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den beanspruchten Waren und der im Wege der Analyse ermittelten Bedeutung der Marke.
Sollte an der Beanstandung festgehalten werden, bittet die Anmelderin um Mitteilung, ob eine Beschränkung auf die von der Anmelderin angesprochenen Großkunden im Verzeichnis vermerkt werden kann.
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung auf Grundlage des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 7 Absatz 2 GMV aufrechtzuerhalten.
Im vorliegenden Fall richten sich die zu beanstandenden Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, sowohl an die breite Masse als auch an Gewerbetreibende mit speziellem Fachwissen, da Metallrohre und Metallröhren z.B. auch von Heimwerkern im Baumarkt gekauft werden. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise hoch oder der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Da der Ausdruck „tube 4.0“ zudem englischsprachige Wörter enthält, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Europäischen Union (Urteil vom 22.6.1999, C 342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26; und Urteil vom 27.11.2003, T 348/02, „Quick“, Randnummer 30).
Selbst wenn sich die Waren allein an Fachpublikum richteten, wäre festzustellen, dass die Tatsache, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten bestehen, keinen entscheidenden Einfluss auf die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens hat. Zwar ist der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten per Definition höher als der des Durchschnittsverbrauchers, es folgt daraus jedoch nicht zwingend, dass eine schwächere Unterscheidungskraft eines Zeichens hinreichend ist, wo die maßgeblichen Verkehrskreise Fachleute sind (Urteil vom 12.07.2012, C‑311/11 P, „Smart Technologies“, Randnummer 48).
In diesem Zusammenhang weist das Amt darauf hin, dass eine Einschränkung der angesprochenen Verkehrskreise nicht im Warenverzeichnis vermerkt werden kann.
Der betreffende Verbraucher wird das Wort „tube“ als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen, nämlich als Rohr/Röhre. Die hintangestellten Ziffern „4.0“ werden in diesem Zusammenhang als Angabe in Bezug auf das Wort „tube“ wahrgenommen.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 GMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑79/00, „LITE“, Randnummer 26).
Ein Zeichen, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (Urteil vom 05.12.2002, T‑130/01, „REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS“, Randnummer 20 und Urteil vom 03.07.2003, T‑122/01, „BEST BUY“, Randnummer 21).
Darüber hinaus reicht die Tatsache, dass das fragliche Zeichen verschiedene Bedeutungen haben oder ein Wortspiel sein kann oder es als ironisch, überraschend oder unerwartet wahrgenommen werden kann, nicht aus, dass das Zeichen als unterscheidungskräftig angesehen werden kann. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden könnte, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können.
(Vgl. Urteil vom 15.09.2005, T‑320/03, „LIVE RICHLY“, Randnummer 84).
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens kommt es auf die Wahrnehmung des Zeichens durch die beteiligten Verkehrskreise an. Es ist also nicht entscheidend, ob der Ausdruck „tube 4.0“ tatsächlich eine bestimmte Version oder die Abmessungen der Waren kennzeichnet, sondern ausschließlich darauf, ob ein wesentlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise das Zeichen als unterscheidungskräftigen Herkunftshinweis wahrnimmt.
Im vorliegenden Fall werden die maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck „tube 4.0“ als eine Aussage wahrnehmen, deren Funktion darin besteht, auf ein abstraktes Merkmal der Waren hinzuweisen. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden nicht dazu veranlasst werden, einen Hinweis auf eine besondere betriebliche Herkunft in dem Zeichen wahrzunehmen, selbst wenn sie (noch) nicht wissen, welches Merkmal die Ziffernfolge „4.0“ beschreibt. Nicht jedes Nachdenken führt dazu, dass die beteiligten Verkehrskreise ein Zeichen als Herkunftshinweis wahrnehmen. Vorliegend werden sie vielmehr dazu neigen, eine Angabe hinter diesen Ziffern zu vermuten, z.B. eine bestimmte Produktreihe, Version oder Größenangabe.
Die Tatsache allein, dass die Waren generell durch den Außendurchmesser und die Wanddicke bestimmt werden, bedeutet nicht, dass es daneben keine von diesem Standard abweichenden Produkte geben kann.
Insoweit die maßgeblichen Verkehrskreise die Zahlenkombination „4.0“ als Hinweis auf eine aktualisierte Version der Waren auffassen, werden sie den Ausdruck „tube 4.0“ als eine verkaufsfördernde, lobende Aussage wahrnehmen, deren Funktion darin besteht, ein Merkmal der Waren zu beschreiben. Obwohl eine Marke sowohl als Werbeslogan als auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden werden kann, werden im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt die maßgeblichen Verkehrskreise nicht dazu veranlasst werden, einen Hinweis auf eine besondere betriebliche Herkunft in dem Zeichen wahrzunehmen, der über die vermittelte Werbeaussage hinausgeht, die lediglich dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass sie dem neuesten Stand der Technik angepasst sind (Urteil vom 21.1.2010, C‑398/08 P, „Audi“, Randnummer 45; und Urteil vom 12.7.2012, C‑311/11 P, „Smart Technologies“, Randnummer 34).
Wie bereits im Schreiben vom 31/07/2015 dargelegt, werden Verbraucher die Bedeutung der Ziffernkombination „4.0“ im Sinne einer Versionsangabe ohne Weiteres auf die zu beanstandenden Waren übertragen, da sie an die Benutzung einer derartigen Angabe sowohl im Zusammenhang mit Software als auch in anderen Zusammenhängen gewöhnt sind.
Die maßgeblichen Verkehrskreise werden beim Anblick der Bezeichnung „tube 4.0“ dementsprechend annehmen, dass es sich bei den angemeldeten Waren um bestimmte Metallrohre und Metallröhren handelt.
Der Ausdruck „tube 4.0“ enthält keine Bestandteile, die es den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren einzuprägen (Urteil vom 5.12.2002, T‑130/01, „REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS“, Randnummer 28).
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 14 357 024 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
Natascha GALPERIN
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Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344