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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 11/12/2015
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fischerwerke GmbH & Co. KG Dr. Ulrich Suchy Klaus-Fischer-Strasse 1 D-72178 Waldachtal ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014359021 |
Ihr Zeichen: |
FIWW0336EU |
Marke: |
DUOPOWER |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
fischerwerke GmbH & Co. KG Klaus-Fischer-Strasse 1 D-72178 Waldachtal ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 04/08/2015 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im folgenden Schreiben begründet:
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV stehen der Eintragung der von Ihnen angemeldeten Marke entgegen.
Die angemeldete Marke besteht aus dem zusammengesetzten Wort „DUOPOWER“ und ist zu beanstanden für:
Klasse 6 Befestigungselemente aus Metall, insbesondere Dübel, Bolzen, Anker, Ankerbolzen, Gewindestangen, Schraubenmuttern, Haken, Profile, Nägel (Stifte); Rohrschellen, Schrauben, Nieten, Kabelklemmen (Kabelschellen), Unterlegscheiben, sämtliche vorgenannten Waren aus Metall; Schlosser- und Kleineisenwaren.
Klasse 20 Waren aus Kunststoff, nämlich Befestigungselemente aus Kunststoff, nämlich Dübel, Bolzen, Anker, Ankerbolzen, Haken, Schraubenmuttern, Nieten, Gewindestangen, Unterlegscheiben, Schrauben, Nägel, Kabel- und Rohrschellen aus Kunststoff, Kabelklemmen; Abdeckkappen; Behälter aus Kunststoff zur Aufbewahrung der vorgenannten Teile; sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Metall und soweit in Klasse 20 enthalten.
Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke sind im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 27.11.2003, T‑348/02, „Quick“, Randnummer 29).
Die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers kann je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (Urteil vom 22.6.1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26).
Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (Urteil vom 9.7.2003, T‑234/01, „Stihl“, Randnummer 32).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um verschiedene Befestigungselemente aus Metall und aus Kunststoff, sowie Behälter für die Aufbewahrung dieser Waren. Die Waren richten sich sowohl an Durchschnittsverbraucher als auch an Gewerbetreibende. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise hoch oder der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Da die Marke „DUOPOWER“ zudem aus englischsprachigen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft (Urteil vom 22.6.1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26; und Urteil vom 27.11.2003, T‑348/02, „Quick“, Randnummer 30).
Die Marke besteht aus den Wörtern, die folgende Bedeutungen haben:
DUO duo-, comb. Form „two“ (Informationen aus www.oed.com, abgerufen am 04/08/2015 unter www.oed.com ). Auf Deutsch entspricht dies in etwa „zwei“, „doppel“.
POWER „Kraft“, „Gewalt“, „Macht“ (Informationen aus http://dictionary.reverso.net/english-german/power, abgerufen am 04/08/2015).
Der betreffende Verbraucher wird die Wörter als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen: „doppelte/zweifache Kraft“.
1) Beschreibender Charakter
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20.7.2004, T‑311/02, „LIMO“, Randnummer 30).
Der Ausdruck „DUOPOWER“ in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren um besonders belastbare, „kräftige“ Befestigungselemente handelt, bzw. die Aufbewahrungsbehältnisse dafür.
Demzufolge vermittelt die Marke offensichtliche und direkte Informationen zu Beschaffenheit der betreffenden Waren.
Der Zusammenhang zwischen dem Begriff „DUOPOWER“ und den in der Anmeldung zur Eintragung angegebenen Waren wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 GMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.
2) Fehlende Unterscheidungskraft
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil vom 19.9.2002, C‑104/00 P, „DKV“, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke – „DUOPOWER“ – in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.
Es wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung eine Stellungnahme abzugeben. Wenn Sie keine Stellungnahme abgeben, wird die Anmeldung zurückgewiesen:
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 16/09/2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Amt habe irrtümlicherweise angenommen, die Anmeldung bestehe aus zwei Elementen.
Die Tatsache, dass das Amt die beiden Begriffe aus zwei verschiedenen Lexika nachweist, spreche für eine Eintragbarkeit der selbigen.
Im Englischen sei das Wort „Duo“ ungewöhnlich und werde nicht in dem vom Amt vorgetragenen Sinn gebraucht.
„DUOPOWER“ sei ein Kunstwort, das sich aus zwei Sprachen zusammensetze.
Der beschreibende Charakter in Bezug auf die angemeldeten Waren sei nicht nachgewiesen worden.
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 GMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
Zu den Argumenten der Anmelderin
Die Auffassung der Anmelderin, die Anmeldemarke bestehe aus lediglich einem Element kann vom Amt nicht geteilt werden. Es ist zwar zutreffend, dass es sich vorliegend um eine Einwortmarke (DUOPOWER) handelt, sie wird jedoch vom relevanten Verkehr ohne weiteres in die Bestandteile „Duo“ und „Power“ geteilt, da beide Bestandteile dem Verkehr als eigenständige Worte bekannt sind.
Wie bereits im Amtsschreiben vom 04/08/2015 vorgetragen, steht „duo“ in Wortkombinationen, so wie vorliegend, für „zwei“, doppel“ und „Power“ bedeutet „Kraft“.
Wie die Anmelderin richtigerweise angemerkt hat, wurden zur Definition der Begriffe zwei verschiedene Wörterbücher zu Rate gezogen. Dies ist jedoch, im Gegensatz zu ihrer Auffassung, keineswegs ein Hinweis auf die Eintragbarkeit der Anmeldemarke.
Dies liegt vielmehr darin begründet, dass das englisch-deutsche Wörterbuch den Begriff „duo-„ als Präfix nicht aufführt. Andersherum kann der Bestandteil „power“ über das Online Wörterbuch www.oed.com abgerufen werden, aus welchem die Definition für „duo-„ stammt. „Power“ wird u.a. folgendermassen definiert: Ability to act or affect something strongly; physical or mental strength; might; vigour, energy; effectiveness. Diese Definition entspricht der im Amtsschreiben angegebenen Übersetzung von „power“ als “Kraft”, “Gewalt”.
Es ist der Anmelderin Recht zu geben, dass das Wort „Duo“ im Englischen relativ selten gebraucht werden mag und wenn dann eher mit einer anderen Bedeutung. Da handelt es sich jedoch um das alleinstehende Wort und nicht um die Kombinationsform. Und selbst wenn es sich dem Gebrauch im vorliegenden Sinn um eine relativ seltene Art des Gebrauchs handelt, so ändert dies doch nichts an der Tatsache, dass der relevante englischsprachige Verbraucher in der hier vorliegenden Kombination „duo“ als „doppelt“ versteht.
Insofern die Anmelderin vorträgt es handle sich bei der Anmeldemarke um eine Wortneuschöpfung ist festzustellen, dass eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV] hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht … (Vgl. Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T‑367/02, T‑368/02 und T‑369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)
Dies ist vorliegend nicht der Fall, die Kombination von „Duo“ und „Power“ geht über die Summe der Bedeutung beider Bestandteile nicht hinaus, der Verbraucher wird in dem Ausdruck „doppelte Kraft“ sehen.
Die Anmelderin hat ebenso vorgetragen, dass Amt habe nicht nachgewiesen, dass die Anmeldemarke für die relevanten Waren beschreibend sei. Hierzu ist zu bemerken, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV zurückzuweisen ist, es nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Gerade der hier vorliegende Ausdruck „DUOPOWER“ hat im Zusammenhang mit den hier fraglichen Waren, nämlich verschiedene Befestigungselemente wie Dübel, Bolzen, Anker etc. einen eindeutig beschreibenden Charakter. Ein Befestigungselement kann mehr oder weniger Gewicht aushalten, je nachdem, wieviel „power“, wieviel „Kraft“ es besitzt. Wenn es über doppelte Kraft verfügt, ist dies besonders wünschenswert.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV legt fest, dass „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“ von der Eintragung ausgeschlossen werden müssen. Gemäß ständiger Rechtsprechung fallen insbesondere Zeichen darunter, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen (Urteil vom 27/02/2002, T-79/00, ´LITE’, Rdn. 26).
Das vorliegende Zeichen wird von den relevanten Verkehrskreisen lediglich als eine die Waren in Bezug auf ihre Art beschreibende Aussage aufgefasst. Das Zeichen ist deshalb nicht geeignet, die Waren des Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Das vorliegende Zeichen vermag die Unterscheidungsfunktion einer Marke nicht zu erfüllen. Folglich fehlt dem Zeichen jegliche konkrete Unterscheidungskraft, weshalb es unter die Anwendung von Artikel 7(1)(b) GMV fällt und nicht als Marke eingetragen werden kann.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 14 359 021 für alle Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
Dorothée SCHLIEPHAKE
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