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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 18/12/2015
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SCHULTE RIESENKAMPFF RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH An der Hauptwache 7 D-60313 Frankfurt am Main ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014368518 |
Ihr Zeichen: |
VALEN.S150481 |
Marke: |
Valendo |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
FL Fintech G GmbH Rosa-Luxemburg-Straße 2 D-10178 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 05. August 2015 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Eine Stellungnahme zur o. g. Mitteilung wurde - trotz gewährter Fristverlängerung - nicht vorgelegt.
Entscheidung
Gem. Art. 75 GMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Ergebnis
Aufgrund der in der o. g. Mitteilung angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 GMV wird hiermit das Zeichen für die angemeldeten Dienstleistungen zurückgewiesen.
Sie haben das Recht, nach Artikel 59 der Verordnung des Rates gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Gemäß Artikel 60 der Verordnung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung schriftlich beim Amt einzureichen. Innerhalb von vier Monaten nach diesem Datum ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 Euro als eingelegt.
Peter QUAY
Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien
Tel. +34 96 513 7759 • Fax +34 96 513 1344