HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 18.12.2015



GEISTWERT - KLETZER MESSNER MOSING SCHNIDER SCHULTES RECHTSANWÄLTE OG

Linke Wienzeile 4/2/3

A-1060 Wien

AUSTRIA


Anmeldenummer:

014370721

Ihr Zeichen:

vet-web/CTMVETWEB

Marke:

VETWEBINAR

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

vet-webinar OG

Argentinierstrasse 43/6

A-1040 Wien

AUSTRIA



Das Amt beanstandete am 06.08.2015 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 05.10.2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das Amt hat eine künstliche Zergliederung des angemeldeten Zeichens vorgenommen.


  1. Das angemeldete Zeichen ist weder eine Aneinanderreihung beschreibender Begriffe noch als Ganzes beschreibend und auch unterscheidungskräftig.


  1. Die Internetangaben aus den zitierten Wörterbüchern sind nicht frei zugänglich und können daher nicht zur Begründung herangezogen werden.


  1. Das HABM hat in der Vergangenheit Marken mit den Bestandteilen „VET“ und auch „Webinar“ akzeptiert.



Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 GMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Doublemint“, Randnummer 31.)


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).


Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke ist lediglich auf ihre Gesamtwahrnehmung durch den angesprochenen Durchschnittsverbraucher abzustellen (siehe Urteil vom 16.09.2004, C-329/02 P „SAT.2“, Randnummer 35).


Im Falle einer aus mehreren Begriffen zusammengesetzten Wortmarke kommt es auf die einschlägige Bedeutung der Marke an, wie sie sich aus allen ihren Bestandteilen in deren Gesamtheit – und nicht nur aus einem oder mehreren Bestandteilen allein – ergibt. Die bloße Aneinanderreihung beschreibender Begriffe bleibt grundsätzlich beschreibend, es sei denn, dass durch die unübliche Art der Zusammenstellung der betreffende Begriff einen Gesamteindruck ergibt, der ausreichend von dem entfernt ist, den die Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe vermittelt in der Weise, dass der Gesamtbegriff mehr ist als die Summe seiner Teile (siehe Urteil vom 12.2.2004, C-265/00, „Biomild“, Randnummern 39, 43).


Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (Urteil vom 27.2.2002, T-106/00, „Streamserve“, Randnummer 40; bestätigt durch Urteil vom 5.2.2004, C-150/02 P, „Streamserve“, Randnummer 75). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (Urteil vom 12.2.2004, C-363/99, „Postkantoor“, Randnummer 56).



Vorliegend erschließt sich der Sinngehalt des angemeldeten Zeichens dem angesprochenen Publikum auf den ersten Blick und ohne längere Überlegung. Im Übrigen gilt, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV zurückzuweisen ist,


ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.


(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Doublemint“, Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt.)


Daher kommt es nicht darauf an, ob das Zeichen noch andere Bedeutungen haben kann.


Das angemeldete Zeichen ist aufgrund der Bestandteile „VET“ und „WEBINAR“ unmittelbar als „veterinäres Online-Seminar“ verständlich.


Wie bereits in dem Schreiben vom 06.08.2015 mitgeteilt, handelt es sich bei „VET“ um eine verständliche Abkürzung für „veterinär“. Auch das Wort „Webinar“ ist als „Online-Seminar“ verständlich. Im Übrigen weist auch die Anmelderin auf ihrer Webseite auf diese Bedeutung hin:



(Informationen abgerufen am 18.12.2015 unter http://www.vet-webinar.com/index.php?id=10&L=0 .)


Auch die zukünftigen Webinare auf der Webseite der Anmelderin weisen eindeutig auf veterinäre Themen hin:



(Informationen abgerufen am 18.12.2015 unter http://www.vet-webinar.com/Webinare.32.0.html?&L=1 .)


Die Wörterbuchauszüge sind für jedermann gegen Bezahlung frei zugänglich. Es ist hier kein Unterschied zu der Zitierung eines Wörterbuches in Buchform erkennbar. Im Übrigen besteht auch keine Nachweispflicht des Amtes, soweit es sich um allgemein verständliche Begriffe handelt. Sowohl die einzelnen Begriffe als auch das Zeichen als Ganzes ist daher für die angemeldeten und beanstandeten Waren und Dienstleistungen beschreibend.


Zudem sind nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Da die Marke beschreibend ist, ist sie auch nicht unterscheidungskräftig gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Im Übrigen wird auf das Schreiben vom 24.07.2015 verwiesen. Die Anmelderin hat auch keine erworbene Unterscheidungskraft geltend gemacht.


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits ähnliche Eintragungen vorgenommen wurden, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 014370721 für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.




Martin EBERL


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien

Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344

www.oami.europa.eu

Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)