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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 21/01/2016
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GÖRG PARTNERSCHAFT VON RECHTSANWÄLTEN Postfach 11 07 07 D-10837 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
14 380 711 |
Ihr Zeichen: |
1151/11244-15 |
Marke: |
MovieStation |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
TrekStor Ltd. Units 609-610, 6/F, Bio-Informatics Centre, No. 2 Science Park West Avenue, Hong Kong Science Park, Shatin, New Territories Hong Kong REGIÓN ADMINISTRATIVA ESPECIAL DE HONG KONG DE LA REPÚBLICA POPULAR DE CHINA |
Das Amt beanstandete am 12/08/2015 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 12/11/2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Geräte, die mit der Marke „MovieStation gekennzeichnet werden, würden überwiegend als sog. „Mediaplayer“, „Streamer“ oder „Multimediaplayer“ bezeichnet. Die Bezeichnung „MovieStation“ sei nicht geeignet, die wesentliche Funktion der beanstandeten Waren zu beschreiben. Der Begriff „Movie“ beschreibe nur eine sehr spezielle Form der visuellen Unterhaltung, nämlich durch Laufbildaufnahmen. Bei den „Mediaplayern“ handele es sich nicht um reine Filmspeicher. Eine „Station“ sei in der Regel eine örtlich gebundene Einrichtung. Selbst wenn die Einzelbestandteile lexikalische Bedeutung besäßen, enthalte das Zeichen in seiner Gesamtheit keinen eindeutigen Aussagegehalt. Die Anmelderin ist der Ansicht, die Verbraucher nähmen den Begriff nicht als Gattungsbegriff wahr. Hierzu reicht sie diverse Unterlagen ein. Die Dokumente zeigen Angebote diverser Händler, in denen die Produkte der Serie „MovieStation“ der Anmelderin auch mit entsprechenden Gattungsbegriffen wie „externe Festplatte“ oder „Mediaplayer“ beschrieben werden. Aus denen sei zu entnehmen, dass die Verbraucher nicht davon ausgingen, dass „MovieStation“ zur Beschreibung der Geräte der Unterhaltungselektronik geeignet sei. Wenn der Begriff bei den angesprochenen Verkehrskreisen überhaupt eine konkrete Assoziation hervorruft, dann die diese mit einem Fernsehsender oder einer Fernsehstation, die Spielfilme im Programm führt.
Das Zeichen verfüge über ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Der von der Anmelderin vorgelegte Screenshot von „Google Trends“ zeige bezüglich des Begriffs „Trekstor“ eine eindeutige Verbindung zwischen dem Namen der Anmelderin und dem Produkt „MovieStation“. Somit werde das Zeichen „MovieStation“ als Herkunftshinweis verstanden.
Es gebe eine Vielzahl von Gemeinschaftsmarken mit dem Bestandteil „Station“ wie „METRO STATION“, „STYLE STATION“ usw., die vom Amt bereits eingetragen worden.
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Das Amt geht nachstehend auf die Argumente der Anmelderin im Einzelnen ein:
Zur Argumentation der Anmelderin, dass das Zeichen bezüglich der beanstandeten Waren nicht benutzt werde und nicht beschreibend sei
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV zurückzuweisen ist,
ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (siehe Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, bedeutet das Wortelement „Movie“ Film und wird das Wortelement „Station“ als „Standort, Stelle“ verstanden. Im Bereich der Elektronik bzw. Computertechnik ist dieses Wort auch als „A node in a network. It generally refers to a client PC (workstation) rather than a server, but may include both” (Computer Desktop Encyclopedia, http://lookup.computerlanguage.com/ , abgerufen am 21/01/2016) wahrgenommen. (Auf Deutsch: Ein Knotenpunkt im einem Netzwerk. Im Allgemeinen bezieht er sich auf einen Personal Computer (Workstation), oder auf einen Server, aber kann beide beinhalten.)
Somit bezeichnet der Gesamt begriff ein Netzwerk, ein Gerät für Filme. Auch wenn der Begriff weitere Bedeutungen wie Fernsehsender oder Fernsehstation haben kann, schließt diese Tatsache nicht aus, dass der Gesamtbegriff auch in diesem Sinn vom relevanten Verbraucher verstanden wird.
Nach der Rechtsprechung ist eine Marke, die aus einem Wort oder einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder für Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, ihrerseits für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung beschreibend, es sei denn, es besteht ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort oder der sprachlichen Neuschöpfung und der bloßen Summe seiner Bestandteile, was entweder voraussetzt, dass das Wort wegen der Ungewöhnlichkeit der Kombination im Hinblick auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort oder die sprachliche Neuschöpfung in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist (Urteil vom 25. Februar 2010, C‑408/08 P, „Lancôme“, Rn. 61 und 62; vgl. auch Urteil vom 22. Juni 2005, T-19/04, „PAPERLAB“ Rn. 25 und Urteil vom 21. September 2011, T‑512/10 „DYNAMIC SUPPORT“ Rn. 16).
Im vorliegenden Fall besteht kein merklicher Unterschied zwischen dem Ausdruck „MovieStation“ und der bloßen Summe seiner Bestandteile. Die Marke ist für den Verbraucher klar verständlich, auch wenn sie bisher noch nicht verwendet wurde. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereist als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (siehe Urteil vom 21/10/2004, C-64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, Randnummer 46).
Die Anmelderin beruft sich darauf, dass es andere Bezeichnungen für die betreffenden Waren gebe, wie „Mediaplayer“, „Multimediaplayer“ oder „Streamer“, die – nach Behauptung der Anmelderin ausschließlich – verwendet würden. Dies ist irrelevant. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV setzt weder voraus, dass die Bestandteile, aus denen das betreffende Zeichen besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale von Dritten beschreibend verwendet werden, noch setzt sie voraus, dass die Merkmale der Waren und Dienstleistungen, die durch das fragliche Zeichen beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind oder ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale bezeichnet werden können (Urteil vom 12. Februar 2004, C-363/99, „Postkantoor“, Rdn. 101, 102). Es reicht aus, dass diese Zeichen und Angaben zu diesen Zwecken verwendet werden können, wie sich aus der Bestimmung selbst ergibt (Urteile vom 23. Oktober 2003, C-191/01 P, „Doublemint“, Rdn. 32; und vom 21. Januar 2009, T-296/07, „Pharmacheck“, Rdn. 43).
Zunächst macht die Anmelderin geltend, dass sich der Ausdruck „MovieStation“ auf eine „feste“ oder „stationäre“ Einrichtung beziehe, dass ein solches Funktionsverständnis mit den für die breite Öffentlichkeit bestimmten Geräten der Unterhaltungselektronik nicht vereinbar sei, seien diese doch typischerweise transportabel, und dass dieser Funktionsunterschied die Originalität des in Rede stehenden Zeichens belege. Es genügt nämlich, dass das in Rede stehende Zeichen zumindest in einer seiner Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren bezeichnet. Das fragliche Zeichen ist aber gerade sofort verständlich und für die Waren unmittelbar beschreibend.
Zum Argument der Anmelderin, dass das Zeichen keinen Aussagegehalt habe, der zur Beschreibung der beanstandeten Waren diensten, ist folgendes zu bemerken:
Die Multimediageräte verfügen heutzutage über verschiedene Funktionen. Mit einer „Playstation“ kann beispielsweise nicht nur gespielt werden, sondern – durch Verknüpfung mit anderen Geräten - sie sind auch zum Wiedergeben von Videos, Musik und Filmen, Kopieren von Musik, Bildern und Videos, Anzeigen von Fotos oder Senden bzw. Empfangen von E-Mails etc. geeignet. Dies kann auch für „MovieStation“ gelten. Auch wenn sie in erster Linie zur Widergabe und Verwaltung von Filmen dient, kann sie über weitere Zusatzfunktionen verfügen. Ein Abspielgerät für Filme kann angesichts des heutigen Standes der Technik neben der Grundfunktion auch andere Funktionen wie Datenspeicherung, Darstellung von Foto- und Musikdateien, Aufzeichnung, Übertragung, Speicher von Ton und Bild sowie Spielen mit Videospielen usw. erlauben. Die beanstandeten Waren sind dazu geeignet oder sie machen die Verbindung bzw. Anschluss an Computer, Netzwerke möglich. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andrerseits.
Die Anmelderin macht geltend, dass der Marke die Unterscheidungskraft nicht fehlt
Zeichen, die in für den angesprochenen Verbraucher unmittelbar erkennbarer Form Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, fehlt aus diesem Grund regelmäßig auch die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV erforderliche Unterscheidungskraft (Urteile vom 12. Februar 2004, C-265/00, „Biomild“, Rdn. 19; und vom 12. Februar 2004, C-363/99, „Postkantoor“, Rdn. 86), weil dann die betreffende Angabe als reine sachbezogene Information und eben nicht als Hinweis auf einen bestimmten betrieblichen Ursprung verstanden wird.
Im Internetauszug, den die Anmelderin vorgelegt hat, erscheint neben dem Zeichen „MovieStation“ auch der Firmenname der Anmelderin. Aus dem Dokument geht nicht hervor, ob und die Verbraucher das Zeichen tatsächlich als Herkunftshinweis oder lediglich den Firmennamen als solchen erkennen. Die Anmelderin hat diesbezüglich auch keine weiteren Erläuterungen vorgetragen.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Die Anmelderin macht geltend, dass ähnliche Marken mit dem Wortbestandteil „Station“ bereits vom Amt eingetragen wurden
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15. September 2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09. Oktober 2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27. Februar 2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).
Was dieses Argument betrifft, das Harmonisierungsamt hätte einige Marken akzeptiert,
die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Es ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass die erwähnten Marken auch andere Wortbestandteile und damit andere Bedeutung haben und andere Klassen umfassen (beispielsweise „METRO STATION“ wurde in Klassen 25 (T-shirts) und 41 (Unterhaltung) eingetragen.) Somit sind diese Marken im vorliegenden Fall irrelevant.
Schlussfolgerung
Folglich wird der Ausdruck in seiner Gesamtheit als eine offensichtliche und direkte Information zu Art, Funktionsweise, Beschaffenheit und Bestimmung der Waren wahrgenommen. Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht in Form einer betrieblichen Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 14 380 711 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
Judit NÉMETH
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