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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 13/11/2015
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QPM Quality Personnel Managment Am Haferkamp 78 D-40589 Düsseldorf ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014419014 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Equal Pay Certificate |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
QPM Quality Personnel Managment Am Haferkamp 78 D-40589 Düsseldorf ALEMANIA |
Mit Schreiben vom 17. August 2015 wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Eintragung Ihrer Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 (1)(b), (c) und 7(2) GMV nicht erfolgen kann.
Die Beanstandung wurde wie folgt begründet:
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV stehen der Eintragung der von Ihnen angemeldeten Marke entgegen.
Die
angemeldete Marke
enthält die Wörter „equal pay certificate“ und ist zu
beanstanden für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41
und 42.
Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke sind im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 27.11.2003, T‑348/02, „Quick“, Randnummer 29).
Die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers kann je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (Urteil vom 22.6.1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26).
Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (Urteil vom 9.7.2003, T‑234/01, „Stihl“, Randnummer 32).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen um besondere und an die breite Masse gerichtete Waren und Dienstleistungen und sie sind sowohl für Fachverbraucher als auch Durchschnittsverbraucher bestimmt. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wird somit entweder hoch sein oder der von Durchschnittsverbrauchern, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Da sich der in der Marke enthaltene Ausdruck „equal pay certificate“ zudem aus im Englischen verständlichen Wörtern zusammensetzt, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Europäischen Union ('Lloyd Schuhfabrik Meyer', a.a.O., Randnummer 26; und 'Quick', a.a.O., Randnummer 30).
Die
in dem angemeldeten Zeichen
enthaltenen Wörter „equal
pay certificate“ haben
folgende Bedeutungen:
equal = gleich
Quelle: Pons Online Wörterbuch
http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=equal&l=deen&in=en&lf=en
pay = Lohn, Gehalt
Quelle: Pons Online Wörterbuch
http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=pay&l=deen&in=en&lf=en
certificate = Urkunde, Bescheinigung, Nachweis, Zertifikat
Quelle: Pons Online Wörterbuch
http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=certificate&l=deen&in=en&lf=en
Ergebnis einer Internetrecherche vom 17. August 2015
Der betreffende Verbraucher wird das in der Marke enthaltene Wort mit einer bestimmten Bedeutung verstehen: Urkunde, die gleiche Bezahlung zertifiziert.
Beschreibender Charakter
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20.7.2004, T‑311/02, „LIMO“, Randnummer 30).
Die
in der angemeldeten Marke
enthaltenen Wörter equal
pay certificate
machen in ihrer Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass
sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei
den angemeldeten Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die im
direkten thematischen Zusammenhang mit einem Zertifikat bzw. einer
Zertifizierung stehen, die gleiche Behandlung ausweisen. Der Begriff
„equal pay“ ist ein Begriff zur Nichtdiskriminierung von Frauen
oder Nicht-Festangestellten, die über viele Jahrzehnte für gleiche
Arbeit weniger Gehalt als Männer bzw. Festangestellte bekommen
haben. Es soll sichergestellt werden, dass Frauen das gleiche Gehalt
wie Männer bekommen und Nicht-Festangestellte dasselbe Gehalt wie
Festangestellte. Die Internettreffer vom heutigen Tag belegen dies:
Unter Equal Pay („Gleiche Bezahlung“) versteht man in der Arbeitnehmerüberlassung die Forderung, einem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher ein Arbeitsentgelt in gleicher Höhe zu zahlen wie einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers. Damit unterscheidet sich Equal Pay von Equal Treatment. Equal Treatment bedeutet die Gleichbehandlung von Leiharbeiter und Stammmitarbeiter, z. B. bei Prämien, Urlaubsansprüchen aber auch Zugang zu Kantine und Nutzung von Einrichtungen wie Betriebskindergarten.
https://de.wikipedia.org/wiki/Equal_Pay
Verdienen Frauen tatsächlich weniger als Männer, nur weil sie Frauen sind? Und wenn ja: Warum ist das so? Leser erzählen, wie die Realität bei ihnen aussieht.
http://www.zeit.de/karriere/beruf/2015-03/equal-pay-arbeitnehmer-gleichbehandlung-leseraufruf
European Commission – equal pay
Equal pay for equal work is one of the European Union’s founding principles, embedded in the Treaties since 1957. Currently, the principle of equal pay is enshrined in Article 157 (ex Article 141) of the Treaty on the Functioning of the European Union (TFEU), stipulating that "each Member State must ensure the principle of equal pay for male and female workers for work of equal value is applied". This article has provided a basis for the adoption of European legislation on equal pay:
http://ec.europa.eu/justice/gender-equality/gender-pay-gap/eu-action/index_en.htm
Es handelt sich bei den beanstandeten Waren in der Klasse 16 um solche Zertifikate und Urkunden an sich, die an Unternehmen ausgestellt werden können und die eine Gleichbehandlung in der Bezahlung bestätigen. In den Dienstleistungsklassen handelt es sich um die Zertifizierung von Unternehmen, die gleiche Bezahlung anbieten und somit die von ihnen angebotenen Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 zertifiziert sind, dass für die gleiche Arbeit dasselbe gezahlt wird. Zudem kann es sich auch in der Klasse 35 um die Zertifizierung von Unternehmen, und um die Erstellung von Statistiken handeln. Auch in der Klasse 42 bezeichnet das Zeichen die Zertifizierung von Unternehmen, die gleiche Bezahlung anbieten oder generell dass die in Klasse 42 angebotenen Dienstleistungen von Personen erbracht werden, die zertifiziert gleich bezahlt werden. Und schlussendlich in der Klasse 41 handelt es sich u.a. um Ausbildungsdienstleistungen, die entweder von Personen erbracht werden, die gleich bezahlt werden für dieselbe Tätigkeit oder das Zertifizieren von Unternehmen nach gleicher Bezahlung zum Inhalt hat.
Demzufolge besteht die Marke im Wesentlichen aus einem Ausdruck, der ungeachtet bestimmter grafischer Elemente offensichtliche und direkte Informationen vermittelt zu Art und Beschaffenheit der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
Der Zusammenhang zwischen dem in der Marke enthaltenen Wörter equal pay certificate und den in der Anmeldung zur Eintragung angegebenen Waren und Dienstleistungen wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 GMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.
Fehlende Unterscheidungskraft
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil vom 19.9.2002, C‑104/00 P, „DKV“, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die in der Marke enthaltenen Wortelemente in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist. Obwohl es zutrifft, dass die angemeldete Marke bestimmte Bild- und grafische Elemente enthält, die sie in gewissem Maße stilisieren, sind diese Elemente so minimaler Natur, dass sie der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen können. Sie weisen in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen die Hauptfunktion zu erfüllen (Urteil vom 15.9.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 74). Die Bild- und grafischen Elemente bestehen allein aus drei übereinander angeordneten horizontalen grauen Strichen ohne jedwede Verzierung und den Wortelementen, die in Standardfont abgebildet sind.
Demzufolge
besitzt die angemeldete Marke –
– in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV keine
Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren
und Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden.
Die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der obigen Mitteilung wurde nicht wahrgenommen.
Die Beanstandungen werden aufrechterhalten. Die Anmeldung wird folglich zurückgewiesen.
Sie haben das Recht, nach Artikel 59 der Verordnung des Rates gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Gemäß Artikel 60 der Verordnung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung schriftlich beim Amt einzureichen. Innerhalb von vier Monaten nach diesem Datum ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 Euro als eingelegt.
Lars HELBERT
Hauptabteilung Kerngeschäft
Telefonnummer: +34 965 13 - 9475
Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien
Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344