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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 08/02/2016
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KLINGER & KOLLEGEN Bavariaring 20 D-80336 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014428122 |
Ihr Zeichen: |
20ni16443M2384EU |
Marke: |
TRAVEL OVERLAND |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Explorer Travel Overland GmbH Hüttenstr. 17 D-40215 Düsseldorf ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 21. August 2015 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter und fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) und b) und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Ferner erfolgte in dieser Akte eine Klassifizierungsbeanstandung. Der Beanstandungsbescheid aus absoluten Schutzhindernissen befindet sich im Anhang zu diesem Bescheid.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 23. September 2015 hierzu Stellung, die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden.
Das angemeldete Zeichen sei nicht mit „Überland Reisen“ gleichzusetzen. Vielmehr müsste das Zeichen „overland travel“ heißen.
Das Flugzeug verhalte sich wie ein Paradoxon zu einem Landweg.
Eine phantasievolle Kombination läge vor.
Voreintragungen seien zu berücksichtigen.
Die Anmeldung sei unterscheidungskräftig. Die Anmeldung sei ein komplexes Zeichen und verfüge über Farbelemente und unterscheide sich daher von den von Amt angeführten Fällen.
Gem. Art. 75 GMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Entscheidung
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV – Beschreibender Charakter
Die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen lauten wie folgt:
16 Druckereierzeugnisse; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, nämlich Aufkleber, Kalender, Karten, Flyer, Plakate, Klebeetiketten, Papierverpackung und Kartonverpackungen; Fotografien; Schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate).
39 Veranstaltung, Buchung und Vermittlung von Reisen und Ausflugsfahrten; Beförderung von Passagieren; Beförderung von Reisenden; Bootsvermietung; Durchführung von Reisereservierungen und -buchungen; Reisebegleitung; Schifffahrtsdienste; Schiffsmaklerdienste; Seetransporte; Transport mit Schiffen; Vermietung von Booten.
41 Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterricht, insbesondere Tauchunterricht; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Veranstaltung von Wettbewerben; Vermietung von Sportausrüstungen; Vermietung von Sporttaucherausrüstungen; Organisation von sportlichen Veranstaltungen.
43 Verpflegung von Gästen; Beherbergung von Gästen; Betrieb von Hotels und Motels; Hotelreservierung; Zimmerreservierung und Zimmervermittlung (Hotels, Pensionen).
Die Zurückweisung betrifft die fett gedruckten Waren und Dienstleistungen. Die Waren richten sich an breite Verkehrskreise. Der Durchschnittsverbraucher ist als normal informiert, aufmerksam und verständig anzusehen (EuGH, Urteil vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01, „Libertel“, Rdn. 46, ABl. HABM 2003, 1734; EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/96, „Gut Springenheide“, ABl. HABM 1999, 561), und sein Aufmerksamkeitsgrad wird je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (siehe EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999, Rechtssache C-342/97, „Lloyd“, Rdn. 26, Slg. 1999 I-3819). Der Grad der Aufmerksamkeit ist demnach in Anbetracht der breiten Abnehmerkreise als durchschnittlich anzusetzen.
Folgendes
Zeichen wurde angemeldet:
„Travel“ bedeutet „Reisen“. „Overland“ kann mit „Überland“ wiedergebeben werden.
Die Zusammensetzung dieses Ausdrucks ist für englischsprachige Verkehrskreise verständlich.
Allerdings argumentiert die Klägerin, das Zeichen sei sprachregelwidrig gebildet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verkehr das Zeichen nicht auf dessen Grammatik hin überprüfen wird . Siehe in diesem Zusammenhang das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-112/03 vom 16. März 2005, L`Oreal gegen HABM und Revlon, „FLEXI AIR/FLEX“, Randnummer 76. Ebenso das Urteil des Gerichtes vom 14. Dezember 2011 in der Sache T-425/10 HABM ./. Häfele GmbH & Co. KG [MIXFRONT], Randnummer 26.
Der Gesamtausdruck kann demnach mit „Überland Reisen“ (allenfalls auch: Reise über das Land) wiedergegeben werden.
Hier
ist des Weiteren daran zu erinnern, dass die mögliche Bedeutung
einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit
den relevanten Waren zu untersuchen ist, siehe auch die
Beschwerdekammerentscheidung vom 21. März 2007, R 1243/2006-4 –
BIEGSAME
WELLE, Rdnrn.15 und 16. Wenn die angesprochenen Verkehrskreise das
Zeichen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen sehen, ist ihnen auch klar, dass es sich bei
um eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen handeln kann.
Die Anmeldung ist insgesamt eine werbeübliche Anpreisung der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Alle fett hervorgehobenen
Waren und Dienstleistungen haben einen hinreichenden Bezug zu Reisen.
Die Angabe „TRAVEL OVERLAND“ bezeichnet die Bestimmung der Waren
und Dienstleistungen.
Die angemeldeten Druckereierzeugnisse können sich mit Reisen befassen und diese zum Gegenstand haben. Es gibt Reiseliteratur, Reiseratgeber und Zeitschriften, die sich mit Reisen auseinandersetzen sind keine Seltenheit. Es ist ein hinreichender Bezug zwischen diesen Waren zum angemeldeten Zeichen gegeben.
Da die Käufer der Waren diese beim Kauf wahrnehmen werden und über entsprechenden Kenntnisse des Wirtschaftslebens verfügen, müssen sie nicht mehrere Gedankenschritte unternehmen und darüber rätseln, was „TRAVEL OVERLAND“ sei, mag es auch andere Ausdrücke zur Bezeichnung der Waren oder der Dienstleistungen geben. Die Bestimmung ist auch leicht erkennbar und macht Sinn.
Die Dienstleistungen der Klasse 39, also Veranstaltung, Buchung und Vermittlung von Reisen und Ausflugsfahrten; Beförderung von Passagieren; Beförderung von Reisenden; Bootsvermietung; Durchführung von Reisereservierungen und -buchungen; Reisebegleitung; Schifffahrtsdienste; Schiffsmaklerdienste; Seetransporte; Transport mit Schiffen; Vermietung von Booten haben allesamt verschiedene Reisedienstleistungen zum Gegenstand. Es kann sich dabei tatsächlich um Reisen handeln, die auf dem Lande stattfinden (Veranstaltung, Buchung und Vermittlung von Reisen und Ausflugsfahrten; Beförderung von Passagieren; Beförderung von Reisenden) oder eventuell auch um Reisepakete, wo ein Teil der Reise etwa per Flugzeug, ein Teil auf dem Lande oder Wasser zurückgelegt wird.
Das Gericht betont, dass nach der Rechtsprechung die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7(1)(c) GMV durch das HABM nicht voraussetzt, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Siehe Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32. Siehe dazu ferner beispielsweise die Rechtssache „Nutriskin Protection Complex“, T-415/11, Rn. 27. Es ist daher unbeachtlich, dass noch niemand die angemeldete Wortverbindung tatsächlich benutzt.
Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe c) beanstandet. Vorliegend ist keine ungewöhnliche Änderung aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise vorgenommen worden Daher bleibt die Anmeldung ausschließlich beschreibend und ist damit nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c) nicht schutzfähig.
Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑191/01 P, HABM/Wrigley, DOUBLEMINT, Slg. I-12447, Rdn. 32, Hervorhebung hinzugefügt).
Der EuGH führte in seinem viel zitierten Urteil „Postkantoor“ aus:
„Bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie fällt, spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können, oder ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind“. (C-363/99 POSTKANTOOR, Randnummer 104).
Es spielt daher keine Rolle, ob es andere Zeichen oder Angaben gibt, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die angemeldete Marke besteht, und die zur Bezeichnung derselben Merkmale existieren (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99, „Postkantoor“, Rdn. 57, Slg. 2004 I-1619). Es ist somit nicht entscheidend, ob die beschreibende Bedeutung womöglich auch anders, gar noch präziser ausgedrückt werden könnte.
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, Rdn. 33, ABl. HABM 2005, 350; EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-136/02 P, „Maglite“, Rdn. 29, ABl. HABM 2005, 474).
Nach Auffassung des Amtes ist das Zeichen sprachüblich geformt (siehe oben). Die zuvor getroffenen Erwägungen sprechen dafür dass der Anmeldung die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Es ist kein Umstand ersichtlich, dass das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen dienen kann. Das Zeichen wird dem Verbraucher im vorliegenden Fall jedenfalls im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen begegnen (siehe oben), und daher aus Sicht der Verbrauchers aus Sinn machen (siehe in diesem Sinne etwa auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 2008 im Fall T-47/07 „BioGeneriX“, Randnummer 30).
Auch wenn die Anmelderin der Auffassung sein könnte, es handle sich um ein unübliches Zeichen, bleibt die Prüfungsabteilung auf Grund der bereits erfolgten Ausführungen auf ihrem Standpunkt. Das Zeichen ist auch in Hinblick auf die englischsprachigen Verkehrskreise sprachüblich. Es ist nichts Atypisches zu erkennen. Da auch die Bestimmung der Waren oder der Gegenstand der Waren/Dienstleistungen erläutert wird ist auch fraglich, ob überhaupt eine gedankliche Auseinandersetzung erfolgen wird. Jedenfalls ist der Begriff nicht derart geformt, dass ein gedankliches Spannungsfeld erzeugt wird. Ein Phantasiezeichen liegt daher nicht vor.
Zum Argument des Anmelders, das DPMA und andere Ämter (etwa aus Skandinavien) habe eine Reihe ähnlicher Zeichen eingetragen, ist darauf hinzuweisen, dass jede Marke ein eigenes Prüfungsverfahren durchläuft, wobei das Ergebnis auf spezifische Gründe gestützt wird. Auch unter der Maßgabe des Amtes, eine kohärente Entscheidungspraxis zu entwickeln, kann dies das Amt in einem anderen Verfahren jedoch nicht von seiner Verpflichtung entheben, den vorliegenden Fall selbständig zu bewerten, auch wenn frühere Marken eventuell falsch eingetragen wurden. Im Übrigen lassen sich die Gründe für solche Eintragungen im Nachhinein meist nicht mehr ermitteln und sind auch letztlich belanglos, weil der Gedanke völliger Fehlerfreiheit und Kohärenz des HABM und völliger EU-weiter Harmonisierung nicht nur in der Gesetzgebung, sondern auch in der nationalen Prüfungspraxis ein in der Realität nicht erzielbares idealistisches Konstrukt ist. Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung ist die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermag aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amtes nicht zu ändern.
Zudem ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß GMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der GMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49).
Schließlich
ist auch die grafische Ausgestaltung zu gering, um der Anmeldung
Unterscheidungskraft zu verleihen. Die grafische Ausgestaltung der
Anmeldung erschöpft sich in der Verwendung einer bestimmten
Schrifttype in blauer Farbe auf einem gelben Hintergrund .Beider
Wörter sind untereinander geschrieben:
Bei der Grafik der Anmeldung handelt es sich jedoch um eine unterstützende Botschaft der Wortbestandteile. Es wird durch die Abbildung eines Flugzeuges allgemein auf Reisen hingewiesen. Auch liegt wohl kein Paradoxon vor, da die Verkehrskreise oftmals Reiseangebote in einem Pakte bekommen. Ein Flugzeug ist dabei nichts Besonderes wenn es um kombinierte Reisen geht und die beteiligten Verkehrskreise werden nicht notwendigerweise verblüfft sein, wenn sie ein symbolhaftes Flugzeug sehen. Die erforderliche Unterscheidungskraft ist im vorliegenden Fall daher nicht gegeben.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 GMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vor, nämlich in den Teilen, in denen die englische Sprache gesprochen und verstanden wird.
Aufgrund
der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstaben c) und b) sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV wird
hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr.
14 428 122
für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
16: Druckerzeugnisse.
39 Veranstaltung, Buchung und Vermittlung von Reisen und Ausflugsfahrten; Beförderung von Passagieren; Beförderung von Reisenden; Bootsvermietung; Durchführung von Reisereservierungen und -buchungen; Reisebegleitung; Schifffahrtsdienste; Schiffsmaklerdienste; Seetransporte; Transport mit Schiffen; Vermietung von Booten.
Für die übrigen Waren und Dienstleistungen wird die Anmeldung zur Veröffentlichung zugelassen:
16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, nämlich Aufkleber, Kalender, Karten, Flyer, Plakate, Klebeetiketten, Papierverpackung und Kartonverpackungen; Fotografien; Schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate).
41 Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterricht, insbesondere Tauchunterricht; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Veranstaltung von Wettbewerben; Vermietung von Sportausrüstungen; Vermietung von Sporttaucherausrüstungen; Organisation von sportlichen Veranstaltungen.
43 Verpflegung von Gästen; Beherbergung von Gästen; Betrieb von Hotels und Motels; Hotelreservierung; Zimmerreservierung und Zimmervermittlung (Hotels, Pensionen).
Sie haben das Recht, nach Artikel 59 der Verordnung des Rates gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Gemäß Artikel 60 der Verordnung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung schriftlich beim Amt einzureichen. Innerhalb von vier Monaten nach diesem Datum ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 Euro als eingelegt.
Wolfgang SCHRAMEK
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