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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 02/03/2016
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GH-PATENT PATENTANWALTSKANZLEI Bahnhofstraße 2 D-65307 Bad Schwalbach ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014428304 |
Ihr Zeichen: |
019W0013GM |
Marke: |
SMART DRIVE |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Alfred Schellenberg GmbH An den Weiden 31 D-57078 Siegen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 21. August 2015 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde wie folgt begründet:
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV stehen der Eintragung der von Ihnen angemeldeten Marke entgegen.
Die
angemeldete Marke
enthält
die Wörter „smart drive“ und ist zu beanstanden für folgende
Waren der Klassen 6, 7 und 9:
6 Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; Transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren; Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Erze; Rollläden; Rollladentore; Zubehör für Rollläden, nämlich Einlasswickler, Mauerkästen, Rollladenkästen, Abdeckplatten, Aufschraubwickler, Leitrollen, Gurtführungen, Anschlagstopfen, Rohrwellen, Walzenhülsen, Gurtscheiben, Rollladenprofile, Führungsschienen, Endleisten, Rollladen-Sicherungen, Rollladenaufhängungen, Vorbaurollläden; Gitter; Fensterschutzgitter; Türschutzgitter; Fliegengitter für Fenster oder Türen oder Dachfenster; Insektenschutzgitter; Insektenschutzrolle; Verdunklungsrollo; Gewebe; Drahtnetze oder Gewebe für Lichtschächte oder Kellerschächte; Beschläge für Türen oder Tore; Notentriegelungen; Absperrpfosten; Parkbügel; Absperrketten; Schilder; Wandhalterungen; Abstandshalter; Fenster; Fensterrahmen; Fensterbeschläge; Fensterriegel; Drehstangenverschlüsse für Fenster; Fensterfeststeller; Fensterläden; Fensterrollen; Fenstergriffe; Fenstergriffe mit Alarmfunktion; Funkfenstergriffe; Rollladensicherungen; Zubehör für Fenster soweit in Klasse 6 enthalten; Türen, Tore, Fenster und Fensterabdeckungen aus Metall; Sektionaltore; Rolltore; Garagentore.
7 Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); Nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier; Verkaufsautomaten; Türschließer; Antriebe, ausgenommen für Landfahrzeuge; Elektroantriebe für Rollläden oder Markisen; elektrische Markisenkurbel; Rohrmotoren; Markisenmotor; Sonnenmodule; Dämmerungsmodule; Lagerschalen oder Kugellager für Rollläden; Garagentorantriebe; Drehtorantriebe; Schiebetorantriebe; Sektionaltorantriebe; Rolltorantriebe; Außentorantriebe; Knickarmantriebe; Türantriebe; Wandlager; Motorenwandlager; Adapter für Motorwellen; Fensterantriebe; elektrische Fensterschließer; mechanische Fensterschließer.
9 Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; Sensoren für Rollläden; Schalter; Handschalter; Schlüsselschalter; Schalter für Garagentorantriebe oder Türantriebe oder Drehtorantriebe oder Schiebetorantriebe oder Sektionaltorantriebe oder Rolltorantriebe oder Außentorantriebe oder Knickarmantriebe; Rollladenschalter; Markisenschalter; Codierschalter; Funkcodierschalter; Lichtschalter; Funkempfangsgeräte; Zeitschaltuhr; Sender; drahtlose Sender, elektrische Sender; optische Sender; Sender für die Übertragung von Signalen an Garagentorantriebe oder Türantriebe oder Drehtorantriebe oder Schiebetorantriebe oder Sektionaltorantriebe oder Rolltorantriebe oder Außentorantriebe oder Knickarmantriebe; Handsender; Steuerungen; Rollladensteuerungen; Relais; Antennen; Steckdosen; Funksteckdosen; Fensterkontakte; Sensoren oder Detektoren; Wandler; Aktoren; elektrische Steuerungen; Funksteuerungen; Haussteuerungen; Steuerungen für Haushaltsgeräte oder Küchengeräte; Haustechniksteuerungen.
Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke sind im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 27.11.2003, T‑348/02, „Quick“, Randnummer 29).
Die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers kann je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (Urteil vom 22.6.1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26).
Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (Urteil vom 9.7.2003, T‑234/01, „Stihl“, Randnummer 32).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um besondere und an die breite Masse gerichtete Waren und sie sind sowohl für Fachverbraucher als auch Durchschnittsverbraucher bestimmt. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wird somit entweder hoch sein oder der von Durchschnittsverbrauchern, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Da sich der in der Marke enthaltene Ausdruck „smart drive“ zudem aus im Englischen verständlichen Wörtern zusammensetzt, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Europäischen Union ('Lloyd Schuhfabrik Meyer', a.a.O., Randnummer 26; und 'Quick', a.a.O., Randnummer 30).
Die
in dem angemeldeten Zeichen
enthaltenen
Wörter „smart“
und „drive“ haben
folgende Bedeutungen:
smart = schlau, schnell, intelligent
Quelle: Pons Online Wörterbuch
http://de.pons.com/übersetzung?q=smart&l=deen&in=ac_en&lf=de
drive = Auffahrt, Einfahrt, Antrieb, Laufwerk, Festplatte
Quelle: Pons Online Wörterbuch
http://de.pons.com/übersetzung?q=drive&l=deen&in=&lf=de
Ergebnis einer Internetrecherche vom 21. August 2015
Es entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, Waren und Dienstleistungen, die gewisse „intelligente“, hochentwickelte Lösungen oder Mechanismen enthalten, als „smart“ im Sinne von intelligent oder clever zu bezeichnen. Diese weitgefasste Bedeutung von „smart“ wurde bereits in zahlreichen Entscheidungen und Urteilen bestätigt, jedes Mal in Bezug auf für schutzunfähig befundene Zeichen (25.04.2012, R 330/2012-2, SMART ENGINE, § 18; 10.01.2012, R 1275/2011-4, SMARTSAFE, § 21; 28.08.2007, R 783/2007-2, SMART NITROGEN, § 14; 06.03.2014, R 831/2013-1, SMART REGISTER, § 19; 18.02.2014, R 1378/2013-4, SMARTDOSE, § 10; 20.10.2014, R 1271/2014-4, SMARTKAUF, §14). In diesem Sinne ist „SMART“ auch in beschreibenden Begriffen wie „Smartphones“ und „Smartcards“ geläufig (06.03.2014, R 831/2013-1, SMART REGISTER, § 19; 01.10.2013, R 128/2013-4, SMARTTV STATION, § 14).
Der betreffende Verbraucher wird den in der Marke enthaltenen Begriff mit einer bestimmten Bedeutung verstehen: intelligente/-s/-r Auffahrt, Einfahrt, Antrieb, Laufwerk, Festplatte.
Beschreibender Charakter
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20.7.2004, T‑311/02, „LIMO“, Randnummer 30).
Die
in der angemeldeten Marke
enthaltenen
Wörter smart
drive
machen in ihrer Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass
sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei
den angemeldeten Waren um solche handelt, die Teil einer
intelligenten Auffahrt sind, intelligente Laufwerke darstellen oder
solche beinhalten, oder mit einem intelligenten Antrieb versehen
sind. Alle angemeldeten Waren der Klassen 6, 7 und 9 können einer
der drei genannten Charakteristiken entsprechen. So handelt es sich
in der Klasse 6 u.a. um Baumaterialen, Gurtführungen,
Führungsschienen, Parkbügel, Türen, Tore, Fenster, Rolltore und
Garagentore, die allesamt Bestandteil einer Auffahrt sein können
oder mittels eines Antriebs bedient werden können und gleichzeitig
auf „intelligente“ Art und Weise bedient werden können oder
reagieren. Zum Beispiel könnten sich die Fenster und Rollläden je
nach Sonnenstand öffnen oder schließen. In der Klasse 7 handelt es
sich u.a. um Motoren und Antriebe. Das Zeichen beschreibt direkt eine
Charakteristik der Waren, denn es sagt allein aus, dass es sich um
intelligente Antriebe handelt. Intelligent hat hierbei die Bedeutung,
dass diese Antriebe auf scheinbar intelligente Art und Weise
steuerbar und bedienbar sind oder bestimmte Aktionen selbsttätig
durchführen. Und schlussendlich in der Klasse 9 handelt es sich u.a.
um elektronische Geräte, Aufzeichnungsträger, Hardware, Sensoren,
Steuerungen und Computer, die entweder einen intelligenten Antrieb
steuern, ein intelligentes Laufwerk beinhalten oder für eine
intelligente Auffahrt bestimmt sind.
Demzufolge besteht die Marke im Wesentlichen aus einem Ausdruck, der ungeachtet bestimmter grafischer Elemente offensichtliche und direkte Informationen vermittelt zu Art und Beschaffenheit der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
Der Zusammenhang zwischen dem in der Marke enthaltenen Wörter smart drive und den in der Anmeldung zur Eintragung angegebenen Waren wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 GMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.
Fehlende Unterscheidungskraft
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil vom 19.9.2002, C‑104/00 P, „DKV“, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die in der Marke enthaltenen Wortelemente in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist. Obwohl es zutrifft, dass die angemeldete Marke bestimmte Bild- und grafische Elemente enthält, die sie in gewissem Maße stilisieren, sind diese Elemente so minimaler Natur, dass sie der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen können. Sie weisen in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen die Hauptfunktion zu erfüllen (Urteil vom 15.9.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 74). Die Bild- und grafischen Elemente bestehen allein aus den übereinander angesetzten Wortelementen „smart“ und „drive“, wobei der erste Bestandteil etwas kleiner ist und leicht stilisiert ist (Weglassen des Mittelstriches beim A) und der zweite Bestandteil in fetter Standardschrift abgebildet ist. Links neben dem Wortelement „smart“ ist ein handelsübliches W-Lan Symbol abgebildet, welches für technische Waren ohne Unterscheidungskraft ist, da es allein aussagt, dass diese Waren onlinefähig sind.
Demzufolge
besitzt die angemeldete Marke –
–
in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b
und Artikel 7 Absatz 2 GMV keine Unterscheidungskraft
und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu
unterscheiden.
Es wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung eine Stellungnahme abzugeben. Wenn Sie keine Stellungnahme abgeben, wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Es handele sich um „ein künstlich geschaffenes Wort“.
Die Waren der Klasse 6 seien keine technischen Waren und sie werden auch nicht elektronisch gesteuert.
Die Bezeichnung habe keinen „beschreibenden, im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt“.
Drive stünde hauptsächlich für „Fahrt“ bzw. „Spazierfahrt“ aber nicht unbedingt für eine Auffahrt.
Die
Marke sei sehr stilisiert. So sei der Buchstaben „I“ in „Drive“
kleingeschrieben und der dritte Buchstabe in
werde als ein umgedrehtes V gesehen und nicht als Buchstabe „A“.
Zudem würde der Verbraucher bei den ersten beiden Buchstaben an
eine Internetseite denken, denn durch den I-Punkt vor sm und dem
umgedrehten V hinter sm könne der Verbraucher gar nicht anders als
an eine Internetseite zu denken.
Das Zeichen sei lexikalisch nicht nachweisbar.
Bereits die Zusammenschreibung begründe eine Schutzfähigkeit.
Die angemeldete Wiedergabe der Marke sei mehrdeutig.
Das Amt habe eine nicht zulässige, zergliedernde Betrachtungsweise vorgenommen.
Abschließend wird eine Eintragung des Zeichens beantragt.
Entscheidung
Gem. Art. 75 GMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Bildmarke „Smart Drive“
Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, enthält die Bildmarke die im Englischen verständlichen Begriffen „Smart“ und „Drive“. smart steht für schlau, schnell, intelligent und drive steht für Auffahrt, Einfahrt, Antrieb, Laufwerk, Festplatte.
Aus der Gesamtbezeichnung geht somit hervor, dass es sich um eine intelligente Auffahrt/intelligenten Antrieb handelt. Es ist außerdem festzustellen, dass das fragliche Zeichen durch die Zusammenschreibung dieser beiden Wörter in der nach der Grammatik richtigen Reihenfolge nicht einen Eindruck hervorruft, der von dem sich dem bloßen Nebeneinanderstellen der Worte ergebenden Eindruck weit genug abweicht, um den Sinn oder die Bedeutung der Wörter zu verändern (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-204/04 vom 15. Februar 2007, „HAIRTRANSFER“, Rdnr. 31).
Zulässigkeit des (abschließenden) Antrags auf Eintragung der Marke
Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 39 GMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 41 GMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt wird.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um besondere und an die breite Masse gerichtete Waren und sie sind sowohl für Fachverbraucher als auch Durchschnittsverbraucher bestimmt. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wird somit entweder hoch sein oder der von Durchschnittsverbrauchern, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind.
Bezeichnung der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20. Juli 2004, Rechtssache T-311/02, Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze/HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30).
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren um solche handelt, die Teil einer intelligenten Auffahrt sind, intelligente Laufwerke darstellen oder solche beinhalten, oder mit einem intelligenten Antrieb versehen sind. Alle angemeldeten Waren der Klassen 6, 7 und 9 können einer der drei genannten Charakteristiken entsprechen. So handelt es sich in der Klasse 6 u.a. um Baumaterialen, Gurtführungen, Führungsschienen, Parkbügel, Türen, Tore, Fenster, Rolltore und Garagentore, die allesamt Bestandteil einer Auffahrt/Einfahrt sein können oder mittels eines Antriebs bedient werden können und gleichzeitig auf „intelligente“ Art und Weise bedient werden können oder reagieren. Zum Beispiel könnten sich die Fenster und Rollläden je nach Sonnenstand öffnen oder schließen. Diese Waren können Teil einer auf intelligente Art und Weise funktionierende Auffahrt/Einfahrt sein. In der Klasse 7 handelt es sich u.a. um Motoren und Antriebe. Das Zeichen beschreibt direkt eine Charakteristik der Waren, denn es sagt allein aus, dass es sich um intelligente Antriebe handelt. Intelligent hat hierbei die Bedeutung, dass diese Antriebe auf scheinbar intelligente Art und Weise steuerbar und bedienbar sind oder bestimmte Aktionen selbsttätig durchführen. Und schlussendlich in der Klasse 9 handelt es sich u.a. um elektronische Geräte, Aufzeichnungsträger, Hardware, Sensoren, Steuerungen und Computer, die entweder einen intelligenten Antrieb steuern, ein intelligentes Laufwerk beinhalten oder für eine intelligente Auffahrt bestimmt sind.
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“ ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese gemeinschaftsmarkenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Ferner verkennt die Anmelderin, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen ist. Stellt man sich also vor, dass z.B. auf den verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 7 Elektroantriebe für Rollläden oder Markisen die Bezeichnung „Smart Drive“ steht, wird der Verkehr - wie die Anmelderin vorträgt - wohl kaum auf den Gedanken kommen, es handele sich um „eine schlaue Spazierfahrt“. Vielmehr wird er die vom Amt dargelegten Bedeutungen wahrnehmen. Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware/Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23. Oktober 2008, „Buch24“, Rdnr. 16).
Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).
Die
Anmelderin argumentiert, dass insbesondere das Element
nicht als „smart“ gelesen wird sondern als „.smvrt“. Dieser
Ansicht kann sich das Amt nicht anschließen. Erstens hat die
Anmelderin selbst im Anmeldeformular das Wortelement „SMART“
angegeben und zweitens ist aufgrund des häufig gebrauchten Wortes
„smart“ im Zusammenhang mit technischen und elektronischen Waren
und der einzigen gestalterischen Maßnahme, nämlich dem Weglassen
des Mittelstrichs beim Buchstaben „A“ weiterhin klar das Wort
„Smart“ zu erkennen.
Dass die Zusammenschreibung keine Schutzfähigkeit begründen kann, wurde bereits unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung des Gerichts dargelegt (vgl. o. g. Urteil zu „HAIRTRANSFER“).
In Bezug auf die Ausführungen der Anmelderin, die angemeldete Bezeichnung sei in ihrer Gesamtheit zu prüfen, ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke, nämlich „smart“ und „drive“ und das Drahtlossymbol, gemeinschaftsmarkenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0154/2007-1 vom 14. Juni 2007, „Conference-Cast“, Rdnr. 12).
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) GMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „Smart Drive“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.
Daher besteht der Ausdruck „Smart Drive“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV teilweise aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands der angemeldeten Waren dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).
Zu der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei schutzfähig, weil es sich um „ein künstlich geschaffenes Wort“ handele, ist festzustellen, dass sie dies noch nicht unterscheidungskräftig macht. Vielmehr muss beurteilt werden, ob es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt oder ob bei der Zusammensetzung ein überraschendes Element hinzukommt (o. g. Urteil „Postkantoor“, Rdnr. 100). Im vorliegenden Fall wurden lediglich zwei verständliche Wörter zusammengefügt. Besonderheiten über eine sprachregelwidrige Bildung des Wortes bestehen somit nicht. Die Wortverbindung hat keinen diffusen, sondern behält ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt, der sich ohne weiteres Nachdenken ergibt.
Obwohl es zutrifft, dass die angemeldete Marke als eingereichte Bildmarke bestimmte grafische Elemente enthält, die sie in gewissem Maße stilisieren, wird dennoch die Ansicht vertreten, dass diese Elemente so minimaler Natur sind, dass sie der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen können. Sie weisen in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Waren die Hauptfunktion zu erfüllen (Urteil vom 15. September 2005, Rechtssache C-37/03P, BioID AG / HABM, (BioID), Slg. I-7975, Randnummer 74).
Die Anmelderin argumentiert insbesondere, dass durch das Zusammenspiel von Groß- und Kleinschreibung und die Gestaltung des Wortes „SMART“ dem Zeichen Unterscheidungskraft verliehen werde. Der Verbraucher wird in diesen gestalterischen Maßnahmen allerdings keinen Herkunftshinweis erkennen. Erstens wird das Wort DRIVE“, selbst wenn es als Kombination von Groß- und Kleinschreibung erkannt wird, weiterhin mit der Bedeutung „drive“ verstanden und zweitens ist es unwahrscheinlich, dass der Verbraucher in dem Punkt der über dem I liegt, einen I-Punkt sehen wird. Er wird hierin den kleinsten Punkt des Drahtlossymbols sehen. Auch die Gestaltung des Buchstabens „A“ in „SMART“ ist nicht so außergewöhnlich, dass der Verbraucher hierin nicht mehr das Wort „Smart“ erkennen mag und er hiermit einen betrieblichen Herkunftshinweis verbinden wird.
Bezüglich der Unterscheidungsfähigkeit des Bildelements ist, insbesondere zu prüfen, ob das Bildelement auffällig bzw. überraschend bzw. unerwartet bzw. ungewöhnlich bzw. willkürlich ist; oder in der Lage ist, im Gedächtnis der Verbraucher eine sofortige und dauerhafte Erinnerung an das Zeichen zu erzeugen, indem ihre Aufmerksamkeit von der beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Botschaft abgelenkt wird, die vom Wortelement vermittelt wird.
Die Akzeptanz beschreibender oder nicht unterscheidungskräftiger Wortelemente ist unwahrscheinlich, wenn diese mit elementaren Formen kombiniert werden – ganz gleich, ob diese geometrisch sind oder nicht. Die Kombination eines Drahtlossymbols mit den beiden Wortelementen „Smart“ und „Drive“ vermittelt den Verbrauchern keine „Botschaft“ und es ist daher nicht in der Lage, ihre Aufmerksamkeit von der beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Bedeutung der Wortelemente abzulenken. Es handelt sich um eine werbeübliche Kombination von Gestaltungselementen.
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) GMV nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 GMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Englisch gesprochen und verstanden wird.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 GMV wird hiermit das Zeichen für die angemeldeten Waren zurückgewiesen.
Sie haben das Recht, nach Artikel 59 der Verordnung des Rates gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Gemäß Artikel 60 der Verordnung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung schriftlich beim Amt einzureichen. Innerhalb von vier Monaten nach diesem Datum ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 Euro als eingelegt.
Lars HELBERT
Hauptabteilung Kerngeschäft
Telefonnummer: +34 965 13 - 9475
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Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344