HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 30/11/2015



STAEGER & SPERLING PartG mbB

Sonnenstr. 19

D-80331 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

014444021

Ihr Zeichen:

K111CTM

Marke:

Aktiv Bürostuhl

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

aeris GmbH

Ahrntaler Platz 2-6

D-85540 Haar bei München

ALEMANIA



I. Das Amt beanstandete am 25/08/2015 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.



II. Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 26/10/2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das Zeichen Aktiv Bürostuhl sei nicht direkt beschreibend. Es sei in Zusammenhang mit den Waren ungewöhnlich und es bedürfe mehrerer Gedankenschritte um auf den vom Amt ermittelten Zusammenhang zu kommen. Hinzu komme, dass das Zeichen grammatikalisch inkorrekt sei.


  1. Das Warenverzeichnis laute auf „Möbel“; das Zeichen könne nicht für alle unter diesen Begriff fallenden Waren beschreibend sein.


  1. Das Amt habe in der Vergangenheit ähnliche Anmeldungen akzeptiert und eingetragen.


III. Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 GMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34, Hervorhebung hinzugefügt).


1. Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (Urteil vom 19.09.2001, T‑118/00, „Tablette carrée blanche, tachetée de vert, and vert pâle“, Randnummer 59).


Die Anmelderin ist der Auffassung, die Kombination der Worte „Aktiv“ und „Bürostuhl“ zu dem Zeichen Aktiv Bürostuhl sei derart ungewöhnlich, dass das Zeichen insgesamt nicht als beschreibend angesehen werden könne.


Diese Auffassung kann seitens des Amts nichts geteilt werden. Denn eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (Vgl. Urteil vom 12.01.20105, verbundene Rechtssachen T‑367/02, T‑368/02 und T‑369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)


Das Zeichen besteht aus einer Aneinanderreihung der Wörter „Aktiv“ und „Bürostuhl“. Diese sind für sich genommen beschreibend, denn „Bürostuhl“ ist glatt beschreibend hinsichtlich der Art der angemeldeten Möbel und „Aktiv“ wird im Zusammenhang mit Sitzmöbeln vom Verkehr als beschreibender Hinweis in Hinblick auf deren Eignung für „aktives Sitzen“ verstanden, d.h. dass durch die Beschaffenheit des Stuhls eine aktive Bewegung des Benutzers während des Sitzens ermöglicht, siehe die entsprechenden Nachweise in der Beanstandung. Ob das Wort „Aktiv“ abstrakt gesehen mehrdeutig ist und ggf. auch anders verstanden werden kann ist unerheblich, denn das Zeichen und seine Bestandteile sind grundsätzlich in Bezug zu den angemeldeten Waren zu beurteilen.


Die bloße Aneinanderreihung der Wörter wird der Verbraucher daher ohne weiteres Nachdenken als „ein Bürostuhl für „aktives“ Sitzen“ verstehen und damit als direkten Hinweis darauf, dass sich bei den angemeldeten Möbeln in der Klasse 12 um Bürostühle handelt, die ein „aktives Sitzen“, d.h. die aktive Bewegung des Benutzers während des Sitzens ermöglichen bzw. fördern. Ein über den kombinierten Bedeutungsgehalt der Elemente hinausgehender Inhalt des Zeichens ist nicht ersichtlich.


Soweit die Anmelderin eine Abweichung von grammatikalischen Regeln anführt trifft es zwar zu, dass auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung ist. Gleichwohl ist die syntaktische oder grammatikalische Korrektheit einer Phrase nicht der Lackmustest für deren Eintragungsfähigkeit. Von primärer Bedeutung ist vielmehr, ob ein Zeichen dazu geeignet ist den kommerziellen Ursprung der angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren. (Entscheidung der Beschwerdekammer R 567/2007-2 vom 30. Juli 2007, RESULTS PLUS, Rdnr. 15)


Die vorliegende Abweichung von grammatikalischen Regeln ist nicht derart auffällig oder ungewöhnlich, dass der Verbraucher hierdurch den beschreibenden Bedeutungsgehalt des Zeichens erst nach weiterem Nachdenken erfassen würde oder sie für sich genommen geeignet wäre, vom Verbraucher als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen und erinnert zu werden.


Nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte fehlt einer Wortmarke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz Buchstabe c GMV beschreibt, damit zwangsläufig für diese Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz Buchstabe b GMV (siehe Urteil vom 12/06/2007, T-190/05, „TWIST & POUR“, Randnr. 39).


2. Soweit die Anmelderin rügt, das Zeichen könne nicht für alle unter den angemeldeten Begriff „Möbel“ fallenden Waren beschreibend sein ist festzustellen, dass eine Beanstandung grundsätzlich nicht nur für diejenigen Waren/Dienstleistungen gilt, für die der Begriff bzw. die Begriffe, welche die angemeldete Marke bilden, direkt beschreibend sind, sondern auch für eine breitgefasste Kategorie, die (zumindest potenziell) bestimmte Waren/Dienstleistungen beinhaltet, für welche die angemeldete Marke direkt beschreibend ist. In einem solchen Fall betrifft die auf den beschreibenden Charakter abzielende Beanstandung notwendigerweise die breitgefasste Kategorie als solche. (vgl. auch Urteil vom 07/06/2001, T-359/99, „EuroHealth“, Randnr. 33)


3. Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).


In der vorliegenden Entscheidung sind die von der Anmelderin zitierten Voreintragungen berücksichtigt worden. Sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Darüber hinaus sind entweder die angeführten Marken insgesamt oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht.



IV. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 14 444 021 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen:


Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.




Tobias KLEE



Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien

Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344

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