HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 08/01/2016



RAU, SCHNECK & HÜBNER Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB

Königstraße 2

D-90402 Nürnberg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

014449219

Ihr Zeichen:

M150843EM_O/Ma

Marke:

MIXTECH

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Geraer Batterie Dienst GmbH

Leibnizstraße 86

D-07548 Gera

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 05. November 2015 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Die Bedeutung sei unklar.

  2. Die zutreffende Bezeichnung müsse anders lauten.

  3. Es werde nicht eindeutig deutlich, worum es sich vorliegend handeln soll.



Entscheidung


Gem. Art. 75 GMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis in den Klassen 9 und 37


9 Batterien; Akkumulatoren; Ladegeräte für Akkumulatoren; Sicherheitsschaltgeräte für Stromnetzausfälle; Anlagen zur Stromversorgung, insbesondere Zentralbatterieanlagen, Gruppenversorgungen, Anlagen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung.


37 Wartungs- und Reparaturarbeiten an Akkumulatoren, Sicherheitsschaltgeräten für Stromnetzausfälle, Anlagen zur Stromversorgung, insbesondere Zentralbatterieanlagen, Gruppenversorgungen, Anlagen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „MIXTECH“


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den Bestandteilen „MIX“ und „TECH“. Der erste Bestandteil „MIX“ bedeutet u.a. „to put together or combine“ (zusammensetzen oder kombinieren) bedeutet, Oxford English Dictionary, Online-Version, www.oed.com . Der zweite Bestandteil „TECH“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar mit dem Begriff „technology (Technologie)“ gleichgesetzt. Die Verwendung von „tec“ oder „tech“ als Kurzform für Technologie ist allgemein üblich, und in Wortkombinationen wie „hightech“ für „high technology (Spitzentechnologie)“ und „biotech“ für „biotechnology (Biotechnologie)“ Bestandteil des allgemeinen Sprachgebrauchs geworden. Aus diesen Gründen haben die Beschwerdekammern des Amtes bereits einer Reihe von Anmeldungen mit der Endung „tech“ oder „tec“ die Schutzfähigkeit versagt, z. B. in den Entscheidungen R 646/2001-2, „Hometech“ (für Waren aus dem Bereich „Home Technology“); R 26/2000-2, „Solartech“ (für Uhren mit Sonnenenergiebetrieb); R 502/2000-3 „Sawtec“ (für zum Sägen und Schleifen geeignete Waren); R 715/2005-4 „Nanotech“ (für Motoren, Schaltkreise und Software); R 1147/2009-4 „Voicetec“ (für Sprachverstärker). Die Gesamtbezeichnung bedeutet somit „Mischtechnologie“ oder „gemischte Technologie“. Es ist außerdem festzustellen, dass das fragliche Zeichen durch die Zusammenschreibung dieser beiden Wörter in der nach der Grammatik richtigen Reihenfolge nicht einen Eindruck hervorruft, der von dem sich dem bloßen Nebeneinanderstellen der Worte ergebenden Eindruck weit genug abweicht, um den Sinn oder die Bedeutung der Wörter zu verändern (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-307/07 vom 21. Januar 2009, „AIRSHOWER“, Rdnr. 39).



Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20. Juli 2004, Rechtssache T-311/02, Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze/HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die Waren diese gemischte Technologie sind, darstellen, dazu bestimmt sind bzw. dazu dienen. Die Dienstleistungen schaffen dazu die erforderlichen technischen Voraussetzungen in Form von Wartung und Reparatur der Waren; sie haben das Zeichen daher zum Gegenstand. Eine gemischte Technologie bedeutet daher nichts anderes, als dass ein Anbieter auf unterschiedliche Technologien setzt. So könnte etwa bei Ausfall einer Energieart (etwa Solarstrom, Atomstrom oder Stromnetzausfälle) die erforderliche Energie durch andere Energiearten sichergestellt werden, wie etwa vorliegend durch Batterien. Dies formuliert die Anmelderin auch selbst in ihrem Verzeichnis, wie z.B. Anlagen zur Stromversorgung, insbesondere Zentralbatterieanlagen, Gruppenversorgungen, Anlagen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits. Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin ist festzustellen, dass es markenrechtlich unerheblich ist, ob es auch andere Bezeichnungen, um denselben oder einen vergleichbaren Bedeutungsgehalt zu vermitteln (vgl. Seite 2 oben der Stellungnahme). Die Bezeichnung ist auch nicht unklar oder nicht eindeutig, sondern für einen Teil der Verkehrskreise, bei denen es sich auch um versierte Fachkreise handelt, verständlich. Sie reiht sich in Wortkombinationen, wie „High Tech“, „Bio Tech“ oder „Home Tech“ ein, wie die Anmelderin selber zutreffend darstellt. Es handelt sich nämlich um nichts anderes als eine Mischung aus verschiedenen Technologien, die sich ergänzen, miteinander funktionieren und/oder sich ersetzen, etwa bei temporär bedingten Ausfällen. Dies hat die Anmelderin selber durch entsprechende Formulierungen im o. g. Verzeichnis dokumentiert. Sie bestreitet damit einen offensichtlichen Zusammenhang, den sie selber im Verzeichnis darlegt. Inwiefern das völlig andere Zeichen „FUN“ mit einem ganz abweichenden Bedeutungsgehalt für wesentlich andere Waren vorliegend Schutzfähigkeit begründen soll, wird nicht deutlich. Die Argumentation erscheint daher wenig überzeugend.


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Es ist maßgebend, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) GMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „MIXTECH“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.



Daher besteht der Ausdruck „MIXTECH“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.



Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) GMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 GMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 GMV wird hiermit das Zeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.


Sie haben das Recht, nach Artikel 59 der Verordnung des Rates gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Gemäß Artikel 60 der Verordnung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung schriftlich beim Amt einzureichen. Innerhalb von vier Monaten nach diesem Datum ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 Euro als eingelegt.




Peter QUAY

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien

Tel. +34 96 513 7759 • Fax +34 96 513 1344

www.oami.europa.eu

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