HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 06/11/2015



WÜRTENBERGERKUNZE

Maximiliansplatz 12b

D-80333 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

014459011

Ihr Zeichen:

GW-200972

Marke:

Generation

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Bort

Am Schweizerbach 1

D-71384 Weinstadt-Benzach

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 31. August 2015 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 02. November 2015 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Es bestehe ein Anspruch auf Eintragung.

  2. Es werden keine Nachweise für die Bedeutung der Marke erbracht.

  3. Das Amt habe die Bedeutung des Zeichens nicht konkret im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen geprüft.

  4. Der komplexe Erklärungsversuch des Amtes spreche gegen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Marke sowie Waren und Dienstleistungen.

  5. Dem Wort lasse sich etwa nicht entnehmen, auf welchen Bevölkerungsteil es sich beziehe.

  6. Es bestünden Voreintragungen im Vereinigten Königreich.

  7. Die Bezeichnung sei „nicht unmittelbar beschreibend“.

  8. Abschließend wird eine Eintragung des Zeichens beantragt.



Entscheidung


Gem. Art. 75 GMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Zulässigkeit des (abschließenden) Antrags auf Eintragung der Marke


Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 39 GMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 41 GMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt wird.



Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis in den Klassen 3, 5, 10, 25 und 35 (vorbehaltlich des Schreibens des Amtes vom 25. August 2015 zur Änderung der Klassifizierung):


3 Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel, medizinische und antiseptische Seifen; Cremes (Mittel zur Körper- und Schönheitspflege), Haargel, Puder.


5 Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Pflaster, Verbandmaterial; Fußbalsam; Blasenpflaster; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; sanitäre Artikel für medizinische Zwecke, nämlich Cremes, Salben, Gels, Puder; Pflaster und Verbandsmaterial.


10 Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; Orthopädische Artikel; Chirurgisches Nahtmaterial; Orthopädische Klammern und Orthesen, Orthopädische Binden, Nämlich elastische Knie-, Ellenbogen- und Knöchelbandagen; Orthopädische Halskrausen, orthopädische Hüftgürtel, Bruchbänder, orthopädische Schuhwaren und orthopädische Schuheinlagen, Einlegesohlen, Korrekturbandagen, Fingerschienen, Ballenschutz, Massageroller, Fußmassageroller, Druckschutz, Polster, orthopädische Hilfsmittel zur Vorbeugung und Rehabilitation von Kranken und Behinderten, nämlich Schienen, Krankenstöcke, Greifhilfen, Anziehhilfen, Fersenschoner, Gummilippengreifhilfen, Sockenanziehhilfen, Strumpfanziehhilfen, Kompressions- oder Stützstrümpfe; Pillenboxen, Medikamentenplaner, Tablettenteiler, Pulverisierer, Medizinlöffel; Therapieknete.


25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Orthopädische Strickwaren; Rheumaunterwäsche, Beinwärmer, Schulterwärmer und Universelle Gelenkwärmer; Gesundheits- und Wärmetextilien, insbesondere als Leib- und Nierenwärmer, als Schulterwärmer, als Gelenkwärmer, insbesondere Knie- und Ellbogenwärmer, als Fußwärmer, insbesondere als Wärmesocken oder Bettschuhe; Rheumaunterwäsche.


35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzelhandels- und Großhandels- sowie Einzelhandelsversand- und Großhandelsversanddienstleistungen in Bezug auf Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Einzelhandels- und Großhandels- sowie Einzelhandelsversand- und Großhandelsversanddienstleistungen in Bezug auf Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnpflegemittel, medizinische und antiseptische Seifen, Cremes, Gele, Puder; Einzelhandels- und Großhandels- sowie Einzelhandelsversand- und Großhandelsversanddienstleistungen in Bezug auf pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Hygienepräparate für medizinische Zwecke, diätetische Nährmittel und Erzeugnisse für medizinische Zwecke oder tierärztliche Verwendung; Einzelhandels- und Großhandels- sowie Einzelhandelsversand- und Großhandelsversanddienstleistungen in Bezug auf Babykost, diätetische Nahrungsmittelzusätze für Menschen und Tiere; Einzelhandels- und Großhandels- sowie Einzelhandelsversand- und Großhandelsversanddienstleistungen in Bezug auf Pflaster, Verbandmaterialien zur Wundversorgung, Fußbalsam, Blasenpflaster; Einzelhandels- und Großhandels- sowie Einzelhandelsversand- und Großhandelsversanddienstleistungen in Bezug auf Zahnfüllmittel, Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Einzelhandels- und Großhandels- sowie Einzelhandelsversand- und Großhandelsversanddienstleistungen in Bezug auf Desinfektionsmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Fungizide, Unkrautvertilgungsmittel; Einzelhandels- und Großhandels- sowie Einzelhandelsversand- und Großhandelsversanddienstleistungen in Bezug auf Hygieneartikel für medizinische Zwecke, nämlich Cremes, Salben, Gele, Puder, Pflaster, Verbandmaterial, chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; Einzelhandels- und Großhandels- sowie Einzelhandelsversand- und Großhandelsversanddienstleistungen in Bezug auf künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; Einzelhandels- und Großhandels- sowie Einzelhandelsversand- und Großhandelsversanddienstleistungen in Bezug auf orthopädische Artikel, Wundnahtmaterialien, orthopädische Stützen und Orthesen, orthopädische Binden, nämlich elastische Knie-, Ellenbogen- und Knöchelbandagen, orthopädische Halskrausen, orthopädische Hüftgürtel, Bruchbänder; Einzelhandels- und Großhandels- sowie Einzelhandelsversand- und Großhandelsversanddienstleistungen in Bezug auf orthopädische Schuhwaren und orthopädische Schuheinlagen, Einlegesohlen, Korrekturbandagen, Fingerschienen; Einzelhandels- und Großhandels- sowie Einzelhandelsversand- und Großhandelsversanddienstleistungen in Bezug auf Ballenschutz, Massageroller, Fußmassageroller, Druckschutz, Polster, orthopädische Hilfsmittel zur Vorbeugung und Rehabilitation von Kranken und Behinderten, nämlich Schienen, Krankenstöcke, Greifhilfen, Anziehhilfen, Fersenschoner, Gummilippengreifhilfen, Sockenanziehhilfen, Strumpfanziehhilfen, Kompressions- oder Stützstrümpfe; Einzelhandels- und Großhandels- sowie Einzelhandelsversand- und Großhandelsversanddienstleistungen in Bezug auf Pillendosen, Medikamentenplaner, Tablettenteiler, Zerstäuber, Medizinlöffel, Therapieknete; Einzelhandels- und Großhandels- sowie Einzelhandelsversand- und Großhandelsversanddienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, orthopädische Strickwaren, Rheumaunterwäsche, Körperwärmer, Schulterwärmer und universelle Gelenkwärmer, Hygiene- und Thermostoffe, insbesondere Körper- und Nierenwärmer, Schulterwärmer, Gelenkwärmer, insbesondere Knie- und Ellbogenwärmer, Fußwärmer, insbesondere Thermosocken oder Bettschuhe, Rheumaunterwäsche.



Vorbemerkung


Obwohl das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis grds. vor Überprüfung der Schutzfähigkeit der Marke zu klären ist, kann vorliegend ausnahmsweise abweichend verfahren werden, weil die Begriffe an sich klar sind. Lediglich die Klassifizierung in die Klassen ist unzutreffend erfolgt (vgl. o. g. Schreiben des Amtes vom 25. August 2015 zur Änderung der Klassifizierung). Sollte sich im Laufe des Verfahrens noch eine Schutzfähigkeit der Marke herausstellen, ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Anschluss daran abschließend zu klären.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „Generation“


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, bedeutet die angemeldete Bezeichnung insbesondere „Gesamtheit der Menschen ungefähr gleicher Altersstufe; in der technischen Entwicklung auf einer bestimmten Stufe stehende, durch eine bestimmte Art der Konzeption und Konstruktion gekennzeichnete Gesamtheit von Geräten
o. Ä.“ (vgl. www.duden.de ). Soweit die Anmelderin auf Seite 6 ihrer Stellungnahme den Nachweis der Fundstelle als nicht ausreichend aussagekräftig bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um die Internet-Ausgabe des „DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch“, handelt. Aus welchen Gründen dieser Nachweis nicht ausreichend sein soll, erscheint wenig überzeugend.



Bezeichnung der Art, der Bestimmung und der Beschaffenheit


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20. Juli 2004, Rechtssache T-311/02, Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze/HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die Waren eine bestimmte (junge) Generation ansprechen, personenbezogen sind und daher bei ihnen Altersfragen, also Generation, eine erhebliche Rolle spielen. Je nachdem, an welche Generation sich die Waren und Dienstleistungen richten, sind sie inhaltlich oder optisch entsprechend aufbereitet, also in Abhängigkeit von (der Generation) der angesprochenen Zielgruppe. Darüber hinaus sind die Produkte entsprechend der Generation ihrer Entwicklung etwa im Hinblick auf ihre Bestandteile, ihre Zusammensetzung, ihren Inhalt und/oder ihre Verträglichkeit gestaltet. Dies ist etwa bei neueren Produkten anders als bei älteren. Da die Produkte derzeit angeboten werden sollen, wird deutlich, dass sie von dieser (aktuellen) Generation sind und die derzeitige Generation oder solche, die sich dazu zählen, ansprechen sollen. Produktdesign, Aufmachung, Geruch, Wirkung und äußerliches Erscheinungsbild werden daher so gewählt, dass sich die jeweilige Altersstufe darin wieder findet. Die Waren und Dienstleistungen stellen damit sowohl in Bezug auf ihren Standard und Entwicklung eine bestimmte Generation dar als auch die Generation der Verbraucher, an die sich diese richten sollen. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits. Damit bestehen für alle Waren und Dienstleistungen Eintragungshindernisse. Soweit die Anmelderin eine zu pauschale Beanstandung für die Waren und Dienstleistungen moniert, ist darauf hinzuweisen, dass die o. g. Beurteilung - wie bereits dargelegt - für Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel der Klasse 3 genauso gilt wie für die der Klasse 5 Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse oder etwa die Dienstleistungen in Klasse 35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten. Sie alle können von einer bestimmten Generation sein, wie z.B. in Bezug auf ihre Zusammensetzung, ihren Inhalt oder andere modische oder im Trend liegende Gesichtspunkte. Dies gilt genauso für alle Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung dem jeweiligen Zeitgeist etwa in Bezug auf ihren Angebotsumfang entsprechen, um sie erfolgreich auf dem Markt anbieten zu können. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Anmelderin auf Seite 10 der Stellungnahme auch nicht erforderlich, dass nicht angegeben wird, an welchen Bevölkerungsteil sich diese richten. Sie werden nämlich zuvor durch entsprechende Recherchen und Marktforschungen der Anbieter so gestaltet, dass sie genau den beabsichtigten Personenkreis der jeweiligen Generation ansprechen. Im Übrigen überraschen die Ausführungen der Anmelderin über die (zu) ausführliche Begründung des Amtes in Bezug auf die Schutzunfähigkeit der Marke, die stets gefordert wird. Sie dokumentieren lediglich, dass die Marke auf unterschiedliche beschreibend sein kann, je nach Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise. Damit ist zumindest das Tatbestandsmerkmal erfüllt, dass die Marke auf „sonstige Merkmale“ der Waren und Dienstleistungen verweist, wie im Gesetzestext ausdrücklich vorgesehen. Zumindest die versierten Fachkreise mit vertieften Kenntnissen werden das Zeichen daher im vom Amt dargelegten Sinn verstehen.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese gemeinschaftsmarkenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Die Anmelderin hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) GMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „Generation“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.



Daher besteht der Ausdruck „Generation“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung und der Beschaffenheit der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.



Voreintragungen des Markenamtes im Vereinigten Königreich


Bestehende Eintragungen möglicherweise vergleichbarer Marken sind nur ein Umstand, der im Zusammenhang mit der Eintragung berücksichtigt werden kann. Die Anmeldemarke muss jedoch auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung beurteilt werden. Dabei handelt es sich um ein autonomes rechtliches System, mit dem ihm eigene Zielsetzungen verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-307/07 vom 21. Januar 2009, „AIRSHOWER“, Rdnr. 45). Folglich ist das HABM weder gehalten, sich die von der zuständigen Markenbehörde des Ursprungslands gestellten Anforderungen und vorgenommene Beurteilung zu eigen zu machen, noch dazu verpflichtet, die Anmeldemarke deshalb zur Eintragung zuzulassen, weil diese nationale Behörde das Zeichen als lediglich anspielend und nicht als unmittelbar beschreibend angesehen hat (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 72 und 73). Im Übrigen hat die Anmelderin kein substanzielles Argument vorgetragen, das sich diesen nationalen Entscheidungen entnehmen und als Verstoß gegen die genannten Artikel anführen ließe. Ferner sind dem Amt die Entscheidungsgrundlagen, die zu den Eintragungen geführt haben, nicht bekannt. Im Übrigen hat die Anmelderin keine einzige Eintragung weder vom Amt noch vom Deutschen Patent- und Marken nachgewiesen, dessen Gebiet hier ebenfalls verfahrensgegenständlich ist. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.



Anspruch auf Eintragung


Soweit die Anmelderin vorträgt, ihr stehe ein „Anspruch auf Eintragung“ zu, ist zunächst einmal festzustellen, dass hierzu keine entsprechende Rechtsgrundlage besteht. Auch die Anmelderin hat keine Rechtsvorschrift mitgeteilt, aus der sie beabsichtigt, ihren Anspruch geltend zu machen. Vielmehr besteht keine Rechtsvermutung für die Eintragungsfähigkeit angemeldeter Marken. Markenanmeldungen sind sorgfältig auf Eintragungshindernisse zu prüfen, um im Interesse des Rechtsfriedens eine Versagung ungerechtfertigter Schutzrechte frühzeitig und effektiv zu gewährleisten. Sofern ein gesetzliches Eintragungshindernis vorliegt, ist einer angemeldeten Marke zwingend die Eintragung zu versagen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aus den dargelegten Gründen gegeben.


Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) GMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 GMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch und/oder Deutsch gesprochen und verstanden wird.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 GMV wird hiermit das Zeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.



Sie haben das Recht, nach Artikel 59 der Verordnung des Rates gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Gemäß Artikel 60 der Verordnung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung schriftlich beim Amt einzureichen. Innerhalb von vier Monaten nach diesem Datum ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 Euro als eingelegt.




Peter QUAY

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien

Tel. +34 96 513 7759 • Fax +34 96 513 1344

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