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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 15.01.2016
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Hinrich Ranck Zum Gutspark 2 D-22159 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014469811 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
THE NEW COOL |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Johannes Rellecke Studtstr. 32 D-48149 Münster ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 02.09.2015 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 31.10.2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die angemeldete Marke „THE NEW COOL“ ist weder beschreibend noch mangelt es ihr an Unterscheidungskraft für die beanstandeten Waren.
Der angemeldete Slogan ist mehrdeutig und auch grammatikalisch nicht korrekt.
Deutschsprachige Verbraucher verstehen nicht „the“ und nicht „new“, sondern nur „cool“.
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“ von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑79/00, „LITE“, Randnummer 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteil vom 15.09.2005, T‑320/03, „LIVE RICHLY“, Randnummer 65).
Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (Urteil vom 05.12.2002, T‑130/01, „REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS“, Randnummer 20 und Urteil vom 03.07.2003, T‑122/01, „BEST BUY“, Randnummer 21).
Der Bedeutungsgehalt der einzelnen Begriffe sowie ihre Zusammensetzung sind klar und präzise. Die Kombination der Begriffe vermittelt in Bezug auf die beanspruchten Waren eine klare und unzweideutige Botschaft, die keiner Interpretation durch den deutsch- und englischsprachigen Verbraucher bedarf. Die Wörter werden, wie belegt, auch von deutschsprachigen Verbrauchern verstanden.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist auch der Begriff „Cool“ im Sinne von „modisch“ zu verstehen. Selbst wenn man dem Argument der Anmelderin folgen sollte, dass der Ausdruck grammatikalisch nicht korrekt ist, ist dem entgegenzuhalten, dass Werbeslogans häufig in vereinfachter Form geschrieben werden, um sie knapper und eingängiger zu machen (unter anderem Urteil vom 24/01/2008, T-88/06, SAFETY 1ST, EU:T:2008:15, § 40).
Die Wortfolge hat nichts Fantasievolles oder Eigenwilliges an sich (siehe ähnlich auch Urteil vom 12.02.2014, T-570/11, „La qualité est la meilleure des recettes“, Randnummer 53 ff.). Das Zeichen stellt weder ein Wortspiel noch einen Reim dar. Es handelt sich um eine in jeder Hinsicht gewöhnliche Formulierung. Der hier geprüfte Spruch in seiner klaren und den Verbrauchern unmittelbar ansprechenden Aussage wirbt in verkaufsfördernder und anpreisender Weise, dass die angemeldeten Waren besonders elegant sind.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 014469811 für die folgenden angemeldeten Waren zurückgewiesen:
Klasse 18 Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Ausgehtaschen; Brieftaschen; Clutches [Damenhandtaschen]; Damenhandtaschen; Geldbörsen; Hutschachteln aus Leder; Kulturbeutel; Reise- und Handkoffer; Reisetaschen; Chevreauleder [Ziegenleder]; Künstliches Leder; Leder für Schuhe; Regen- und Sonnenschirme; Sattlerwaren, Peitschen und Tierbekleidung; Taschen aus Lederimitationen; Taschen.
Klasse 25 Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Hüte.
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
Martin EBERL
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