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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 580 614
Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co. KG, Vulkanring, 54568 Gerolstein, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB - Patentanwälte Rechtsanwälte, Hollerallee 32, 28209 Bremen, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Familie Schärf GmbH, Gewerbegebiet - Harham 83, 5760 Saalfelden, Österreich (Anmelderin).
Am 24.08.2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem
Widerspruch Nr. B
Klasse 32: Energiegetränke; Koffeinhaltige Energiegetränke; Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Essenzen für die Zubereitung von aromatisiertem Mineralwasser [nicht in Form von ätherischen Ölen]; Konzentrate für die Zubereitung von Erfrischungsgetränken; Energiegetränke; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke; Essenzen für die Zubereitung von aromatisiertem Mineralwasser [nicht in Form von ätherischen Ölen]; Essenzen für die Zubereitung von alkoholfreien Getränken, ausgenommen ätherische Öle.
2. Die
Unionsmarkenanmeldung Nr.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 32: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer; aromatisierte Mineralwässer; Mineralwässer mit Zusätzen; alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 32: Energiegetränke; Koffeinhaltige Energiegetränke; Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Essenzen für die Zubereitung von aromatisiertem Mineralwasser [nicht in Form von ätherischen Ölen]; Konzentrate für die Zubereitung von Erfrischungsgetränken; Energiegetränke; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke; Essenzen für die Zubereitung von aromatisiertem Mineralwasser [nicht in Form von ätherischen Ölen]; Essenzen für die Zubereitung von alkoholfreien Getränken, ausgenommen ätherische Öle.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Die angefochtenen Energiegetränke (doppelt aufgeführt); Koffeinhaltige Energiegetränke sind in der weiter gefassten Kategorie der alkoholfreie Getränke der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Bei den angefochtenen Brausepulver für Getränke (doppelt aufgeführt); Brausetabletten für Getränke (doppelt aufgeführt); Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Essenzen für die Zubereitung von aromatisiertem Mineralwasser [nicht in Form von ätherischen Ölen] (doppelt aufgeführt); Konzentrate für die Zubereitung von Erfrischungsgetränken; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Essenzen für die Zubereitung von alkoholfreien Getränken, ausgenommen ätherische Öle handelt es sich allesamt um Präparate für die Zubereitung von Getränken. Diese Waren auf der einen Seite und die alkoholfreien Getränke der Widersprechenden auf der anderen Seite werden oft nebeneinander in Geschäften verkauft. Sie können darüber hinaus von denselben Herstellern produziert werden und sich an dieselben Endverbraucher richten. Daraus ist zu schließen, dass die gegenständlichen Waren zu einem geringen Grad ähnlich sind.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder geringfügig ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum.
Da es sich um preiswerte Waren für den täglichen Gebrauch handelt ist von einem eher unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad auszugehen.
Die Zeichen
Moment
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360 MOMENT
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beiden Marken sind Wortmarken. Im Fall von Wortmarken ist das Wort als solches geschützt, nicht aber die Schriftform. Deshalb ist es irrelevant, ob Wortmarken in Groß- oder Kleinbuchstaben dargestellt sind.
Die Zahl „360“ in der angefochtenen Marke wird zumindest von einem Teil des relevanten Publikums als mathematisches Konzept des Vollwinkels bzw. Vollkreises i.S. v. allumfassend und/oder ganzheitlich verstanden. Folglich ist zumindest für diesen Teil des Publikums die Zahl als banale Anspielung auf die Qualität kennzeichnungsschwach (siehe auch Beschluss der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2005, R 279/2005-2, 360T/ESTUDIO 360, Rd. 18).
Die ältere Marke weist kein Element auf, das als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente erachtet werden könnte.
Beide Marken weisen keine Elemente auf, die als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das Wort „Moment“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den zusätzlichen Bestandteil „360“ der angefochtenen Marke, der in der älteren Marke keine Entsprechung hat. Dieses ist jedoch zumindest für einen Teil des relevanten Publikums kennzeichnungsschwach und wirkt sich demzufolge nicht besonders aus. Die Zeichen sind daher visuell in hohem Maße ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben „Mo-ment“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in der Zahl „360“ der angefochtenen Marke, ausgesprochen „dreihundertsechzig“, für die es im älteren Zeichen keine Entsprechung gibt. Diese ist jedoch zumindest für einen Teil des relevanten Publikums kennzeichnungsschwach und wirkt sich demzufolge nicht besonders aus. Die Zeichen sind daher klanglich in hohem Maße ähnlich.
Begrifflich nimmt das Publikum im maßgeblichen Gebiet das in beiden Zeichen enthaltene Wort „Moment“ als „Zeitraum von sehr kurzer Dauer, Augenblick“ bzw. „Zeitpunkt“ (siehe Duden) und insoweit identisch wahr. Die in der angefochtenen Marke enthaltene Ziffer 360 wird als Zahl wahrgenommen und zumindest von einem Teil der Verkehrskreise darüber hinaus als mathematisches Konzept des Vollkreises verstanden. Dieses Element ist zumindest für diesen Teil des relevanten Publikums kennzeichnungsschwach und wirkt sich demzufolge nicht besonders aus. Die Zeichen sind daher begrifflich in hohem Maße ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren sind teilweise identisch und teilweise zu einem geringen Grad ähnlich.
Die ältere Marke ist vollständig in der angefochtenen Marke integriert. Die unterschiedliche Groß- bzw. Kleinschreibung ist irrelevant, da es sich bei den strittigen Zeichen um in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken handelt. Zwar unterscheiden sich die Zeichen in ihren Anfängen durch die Präsenz der Zahl „360“ in der angefochtenen Marke und generell gilt, dass wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, sie im Allgemeinen dazu neigen, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Dieser Grundsatz findet jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung angesichts der schwachen Kennzeichnungskraft der Zahl „360“, die zumindest von einem Teil der Verbraucher als banaler Hinweis auf allumfassende und/oder ganzheitliche Merkmale der Waren verstanden wird. Mithin besteht Verwechslungsgefahr, weil die Unterschiede zwischen den Zeichen auf ein kennzeichnungsschwaches Element beschränkt sind und zudem von einem eher unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher auszugehen ist.
Darüber hinaus „[…] ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Weiter gilt, dass „die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren impliziert, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Vorliegend gleicht die hohe Ähnlichkeit der Zeichen die geringe Ähnlichkeit eines Teils der angefochtenen Waren aus, daher besteht Verwechslungsgefahr auch in Bezug auf diese Waren.
Die Anmelderin hat zu dem Widerspruch nicht Stellung genommen, so dass ihre Argumente nicht geprüft werden können.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 30 423 502 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Peter QUAY |
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Claudia MARTINI |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.