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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 648 684
Stahl Automotive Consulting GmbH & Co KG, Otto-Heilmann-Straße 5, 82031 Grünwald, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Breuer Lehmann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Steinsdorfstr. 19, 80538 München, Deutschland) (zugelassene Vertreter)
g e g e n
Schweizer Anleger Club, Baarerstraße 34, 6300 Zug, Schweiz (Anmelderin), vertreten durch Markenbörse GmbH, Minslebener Str. 48a, 38855 Wernigerode, Deutschland (zugelassene Vertreter).
Am 09/11/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem
Widerspruch Nr. B
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.
2. Die
Unionsmarkenanmeldung Nr.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Dienstleistungen
der Unionsmarkenanmeldung Nr.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Dienstleistungen:
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Unternehmensberatung.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten.
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Die angefochtenen Dienstleistungen Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41
Die angefochtenen Dienstleistungen Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Dienstleistungen an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad reicht von normal bis hoch.
Die Zeichen
sac group
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur aufgrund der Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Widerspruchsabteilung in der vorliegenden Sache beim Vergleich der Zeichen ihren Schwerpunkt auf den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise richten.
Die ältere Marke ist eine Wortmarke bestehend aus „sac group“. Da es sich um eine Wortmarke handelt, ist das Wort als solches geschützt, jedoch nicht die Schreibweise in Groß- oder Kleinbuchstaben.
Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke. Diese besteht aus der Abbildung eines Wappens in Form eines Adlers mit gespreizten Federn und einem nach rechts gewandten Kopf in goldener Farbe. Auf dem Wappenteil befindet sich in Großbuchstaben, ebenfalls in goldener Farbe in das Wappen geprägt, das Wort „SAC“.
Das Element „group“ des älteren Zeichens stammt aus dem Englischen und bedeutet „Gruppe“ oder „Gemeinschaft, Kreise von Menschen, die aufgrund Gemeinsamkeiten zusammengehören, sich aufgrund gemeinsamer Interessen, Ziele zusammengeschlossen haben” (vgl. www.duden.de). Aufgrund der Nähe zum gleichbedeutenden Wort „Gruppe“ im Deutschen, ist davon auszugehen, dass die deutschsprachigen Verbraucher das Wort mit der Bedeutung „Gruppe, Zusammenschluss“ wahrnehmen werden.
Das Element „group“ wird mit „(Unternehmens-)gruppe“ assoziiert und daher als Hinweis auf eine Unternehmensgruppe, die die beanspruchten Dienstleistungen erbringt (beispielsweise aus dem Bereich Werbung, Geschäftsführung, Erziehung), wahrgenommen. Das Publikum versteht die Bedeutung des Elements und schenkt diesem nicht kennzeichnungskräftigen Element weniger Aufmerksamkeit als dem anderen kennzeichnungskräftigeren Element der Marke. Folglich ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den hier in Rede stehenden Marken die Auswirkung dieses nicht kennzeichnungskräftigen Elements begrenzt.
Keine der Marken weist ein Element auf, das als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „SAC“ überein, die in beiden Zeichen kennzeichnungskräftige Elemente sind. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die bildliche Ausgestaltung der angefochtenen Marke sowie in dem zusätzlichen Element „group“, das jedoch nicht kennzeichnungskräftig ist.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37; Entscheidung vom 19/12/2011, R 233/2011‑4 Best Tone (fig.) / BETSTONE (fig.), § 24; Entscheidung vom 13/12/2011, R 53/2011‑5, Jumbo (fig.) / DEVICE OF AN ELEPHANT (fig.), § 59).
Die Zeichen sind daher bildlich durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben SAC“ in den beiden Zeichen überein Die Aussprache unterscheidet sich in dem zusätzlichen Wortbestandteil der älteren Marke „group“, das jedoch nicht kennzeichnungskräftig ist.
Die Zeichen sind daher phonetisch stark ähnlich.
Auch wenn das ältere Zeichen als Ganzes keine Bedeutung hat, wird das nicht unterscheidungskräftige Wortelement „group“ vom Publikum im relevanten Gebiet begrifflich als Gruppe, Zusammenschluss, Unternehmensgruppe wahrgenommen. Das figurative Element des anderen Zeichens, nämlich das Wappen in Form eines Adlers, wird mit dieser Bedeutung wahrgenommen, während der Wortbestandteil keine Bedeutung hat. Daher sind die Zeichen begrifflich unähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines mehrerer nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
In Bezug auf die Zeichen wurde visuell eine durchschnittliche Ähnlichkeit festgestellt und klanglich eine starke Ähnlichkeit, während sie begrifflich unähnlich sind.
„Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Für die Dienstleistungen wurde Identität festgestellt.
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Diese Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ziehen die relevanten Verkehrskreise aufgrund der festgestellten Ähnlichkeit der Zeichen. Sie gehen daher davon aus, dass das angefochtene Zeichen die Bildmarke bzw. das Logo darstellt, da die Zeichen in dem kennzeichnungskräftigen Element der älteren Marke übereinstimmen und für identische Dienstleistungen erbracht werden.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch auf Grundlage der Unionsmarke begründet ist.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Lars HELBERT |
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Julia SCHRADER |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.