Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 600 529


Re-In Retail International GmbH, Nordring 98a, 90409 Nürnberg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Stippl Patentanwälte, Freiligrathstr. 7a, 90482 Nürnberg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Shenzhen Smart Drone UAV Co. Ltd., Room 602 Changhong Technology building No.18 rd. 12 Kejinan Nanshan Dist., Shenzhen, Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch José Izquierdo Faces, Iparraguirre, 42 - 3º izda, 48011 Bilbao (Vizcaya), Spanien (zugelassener Vertreter).


Am 10/11/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 600 529 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:


Klasse  9: Blinker [Lichtsignale]; Entstörgeräte [Elektrizität]; Sonare; Rundfunkgeräte; Navigationsinstrumente; Radargeräte; Tonmessgeräte; Satellitennavigationsgeräte; Transponder; GPS-Geräte; Mikrofone; Videokameras; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Kompasse; Gedruckte Schaltungen; Zellenschalter [Elektrizität]; Summer; Batterieladegeräte; Batterien [elektrisch]; Wiederaufladbare elektrische Batterien.


Klasse  35: Plakatanschlagwerbung; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Direktversandwerbung; Werbung; Rundfunkwerbung; Fernsehwerbung; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit; Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten; Verhandlung und Abrechnung kommerzieller Transaktionen für Dritte; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Marketing; Telemarketing; Fakturierung; Einreichung von Steuererklärungen für Dritte.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 502 901 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 502 901 ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 35. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 716 485. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.




VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die deutsche Markeneintragung Nr. 30 716 485 der Widersprechenden.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computer-Software (gespeichert); elektrische und elektronische Bauteile, insbesondere für Modellspielwaren oder als Teile von Modellspielwaren; Feuerlöschgeräte.


Klasse 28: Spiele, Spielzeug sowie Teile davon; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck; Modellspielwaren sowie Teile davon.


Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Großhandelsdienstleistungen, Einzelhandelsdienstleistungen, Einzelhandelsdienstleistungen für den Versandhandel und Dienstleistungen des Einzel- /Großhandels über das Internet mit den vorbezeichneten Waren in den Klassen 9 und 28.



Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse  9: Blinker [Lichtsignale]; Entstörgeräte [Elektrizität]; Sonare; Rundfunkgeräte; Navigationsinstrumente; Radargeräte; Tonmessgeräte; Satellitennavigationsgeräte; Transponder; GPS-Geräte; Mikrofone; Videokameras; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Kompasse; Gedruckte Schaltungen; Zellenschalter [Elektrizität]; Summer; Batterieladegeräte; Batterien [elektrisch]; Wiederaufladbare elektrische Batterien.


Klasse  12: Luftfahrzeuge; Ballons [Luftfahrzeuge]; Amphibienflugzeuge; Fallschirme; Raumfahrzeuge; Apparate, Maschinen und Geräte für die Luftfahrt; Schleudersitze [für Flugzeuge]; Führerlose Luftfahrzeuge; Steuerballons.


Klasse  35: Plakatanschlagwerbung; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Direktversandwerbung; Werbung; Rundfunkwerbung; Fernsehwerbung; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit; Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten; Verhandlung und Abrechnung kommerzieller Transaktionen für Dritte; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Marketing; Telemarketing; Fakturierung; Einreichung von Steuererklärungen für Dritte.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).



Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 9


Die angefochtenen Waren Blinker [Lichtsignale]; Navigationsinstrumente; Satellitennavigationsgeräte; GPS-Geräte; Kompasse; Summer; Transponder sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Signalapparate und –instrumente der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Zellenschalter [Elektrizität]; Entstörgeräte [Elektrizität]; Gedruckte Schaltungen; Batterieladegeräte; Batterien [elektrisch]; Wiederaufladbare elektrische Batterien sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Radargeräte; Sonare; Tonmessgeräte; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Mess-, Kontrollapparate und –instrumente der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Videokameras; Rundfunkgeräte; Mikrofone sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.



Angefochtene Waren in Klasse 12


Die angefochtenen Waren in der Klasse 12 umfassen insbesondere Luftfahrzeuge und Apparate, Maschinen und Geräte für die Luftfahrt. Demgegenüber beansprucht die ältere Marke im Wesentlichen Apparate und Instrumente für die wissenschaftliche Forschung in Laboratorien, für die Steuerung von Schiffen, sowie elektrische Apparate und Werkzeuge, Computerprogramme und Software (Klasse 9), Spiele, Spielzeug sowie Turn- und Sportartikel, Christbaumschmuck (Klasse 28) und Dienstleistungen, die beim Betrieb oder der Leitung eines Handelsunternehmens oder bei der Durchführung von Geschäften oder Handelsverrichtungen eines Industrie- oder Handelsunternehmens ist, sowie Dienstleistungen von Werbeunternehmen und Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf bestimmte Waren in den Klassen 9 und 28 (Klasse 35).


Die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck, werden üblicherweise von unterschiedlichen Herstellern über unterschiedliche Vertriebswege an unterschiedliche Verkehrskreise angeboten. Sie stehen auch in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander. Daher sind diese Waren unähnlich zu sämtlichen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 9, 28 und 35.



Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Die angefochtenen Dienstleistungen Werbung sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.


Werbungsdienstleistungen bestehen darin, durch die Bewerbung der Markteinführung und/oder des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen den Absatz der Kunden zu fördern oder ihre Marktstellung zu festigen und ihnen mittels Öffentlichkeitsarbeit Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Im Interesse dieses Ziels können viele verschiedene Mittel und Produkte eingesetzt werden. Diese Dienstleistungen werden von spezialisierten Unternehmen erbracht, welche die Bedürfnisse ihrer Kunden analysieren und ihnen sämtliche für die Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen erforderlichen Informationen sowie eine entsprechende Beratung zur Verfügung stellen. Sie entwerfen eine individuelle Strategie für die Bewerbung von Waren und Dienstleistungen in Zeitungen, auf Websites, in Videos, im Internet usw.


Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die angefochtenen Dienstleistungen Plakatanschlagwerbung; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Direktversandwerbung; Rundfunkwerbung; Fernsehwerbung; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Direktversandwerbung; Werbung; Rundfunkwerbung; Fernsehwerbung; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Öffentlichkeitsarbeit; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Öffentlichkeitsarbeit; Vermittlungsdienste in Klasse  35: Plakatanschlagwerbung; Marketing; Telemarketing in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen Werbung der Widersprechenden enthalten sind oder sich mit ihr überschneiden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Dienstleistungen Fakturierung; Einreichung von Steuererklärungen für Dritte; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen Büroarbeiten der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Dienstleistungen Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen Geschäftsführung der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur sind den Dienstleistungen Geschäftsführung der Widersprechenden ähnlich, da sie von denselben Dienstleistern erbracht werden, sich an dieselben Verbraucher richten und über dieselben Vertriebsstätten angeboten werden.


Die angefochtenen Dienstleistungen Verhandlung und Abrechnung kommerzieller Transaktionen für Dritte; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen] sind den älteren Dienstleistungen Geschäftsführung ähnlich: sie können von denselben Unternehmen erbracht werden, richten sich an dieselben Verbraucher und werden über dieselben Vertriebsstätten angeboten.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad variiert zwischen durchschnittlich bis hoch.




  1. Die Zeichen


SMDV


Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist eine Wortmarke, die aus den vier in Großbuchstaben abgebildeten Buchstaben „SMDV“ gebildet ist.


Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke, bestehend aus den drei leicht stilisiert abgebildeten Buchstaben „SMD“, wobei von dem ersten Buchstaben „S“ aus eine Linie bis hin zum dritten Buchstaben „D“ über das gesamte Zeichen verläuft.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die drei Buchstaben „SMD“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den zusätzlichen Endbuchstaben „V“ der älteren Marke, der keine Entsprechung in der angefochtenen Marke hat, sowie in den graphischen Ausgestaltungselementen der angefochtenen Marke.


Die Zeichen sind bildlich daher stark ähnlich.



In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „SMD“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang des letzten Buchstabens „V“ des älteren Zeichens, für den es in der angefochtenen Marke keine Entsprechung gibt.


Die Zeichen sind klanglich daher stark ähnlich.



In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.



Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise von den in Rede stehenden Zeichen und Waren und Dienstleistungen umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, zu beurteilen 09/07/2003, T-162/01, ‚Giorgio Beverly Hills’, EU:T:2003:2821, § 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).


Die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke wird als normal angesehen, und der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums gilt als durchschnittlich bis hoch.


Die sich gegenüber stehenden Zeichen sind sich in visueller und klanglicher Hinsicht stark ähnlich. Zudem haben die Wortelemente der Marken für die Verbraucher keinerlei Bedeutung, die es den Verbrauchern erleichtern würde, zwischen den Zeichen zu unterscheiden.


Die Unterschiede ergeben sich insbesondere aufgrund des zusätzlichen Buchstabens „V“ am in der Regel weniger beachteten Zeichenende der älteren Marke. Weitere Abweichungen ergeben sich aufgrund der graphischen Ausgestaltungselemente in der angefochtenen Marke, die indes nicht geeignet sind, von den überwältigenden Übereinstimmungen der Zeichen wegzuführen.


Aus den angezeigten Gründen liegt nach Überzeugung der Widerspruchsabteilung daher eine Verwechslungsgefahr vor, weil die Marken in den ersten drei von insgesamt vier Buchstaben der älteren Marke identisch übereinstimmen und die Abweichungen sowohl visuell als auch klanglich nicht hinreichend ins Gewicht fallen, um eine Verwechslungsgefahr sicher auszuschließen.


Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:


  • Internationale Markenregistrierung Nr. 983 368 für die Wortmarke „SMDV“ mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union.


Da diese Marke mit der verglichenen identisch ist und denselben Umfang von Waren und Dienstleistungen, erfasst, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren besteht also nicht.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Claudia MARTINI


Sigrid DICKMANNS

Reiner SARAPOGLU




Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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