HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 14/03/2016



Cornelius Matutis

August-Bebel-Str. 27

D-14482 Potsdam

ALEMANIA


Anmeldenummer:

014507602

Ihr Zeichen:

260/15

Marke:

myVR-World

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Carsten Ilwig

Blumenweg 1

D-14974 Ludwigsfelde

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 09/09/2015 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 09/11/2015 hierzu Stellung, was mit einer weiteren amtlichen Mitteilung vom 26/11/2015 beantwortet wurde. Die beiden Beanstandungen sind dieser Mitteilung beigefügt.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 18/12/2015 zur zweiten Beanstandung Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


1. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung werde auf „Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Audio- und Videoproduktion sowie Fotografieren; Bildung, Erziehung und Unterricht“ beschränkt, wodurch kein Bezug mehr zu einer virtuellen Welt ersichtlich sei.


Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin und der erfolgten Einschränkung des Waren und Dienstleistungsverzeichnisses der Anmeldung hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Entgegen Ihrer Meinung betrachten wir das Zeichen „myVR-World“ auch für die verbleibenden Dienstleistungen als beschreibend und nicht unterscheidungskräftig.


Wie bereits in den vorangegangenen Mitteilungen zum Ausdruck gebracht, vermittelt das Zeichen „myVR-World“ die Idee einer eigenen Virtuellen Realitätswelt. Diese kann von den Verbrauchern selbst geschaffen werden, um in ihr Abenteuer zu erleben, zu spielen, aber auch um dort Fortbildungen zu besuchen oder sogar ein Sporttraining durchzuführen. Der virtuellen Welt und deren Anwendung sind heutzutage keine Grenzen mehr gesetzt und sie läßt sich nicht mehr auf Spiele reduzieren.


Hierbei möchten wir auf die „Virtual Reality Site“, einer britischen Webseite, die sich mit dem Thema beschäftigt, hinweisen: „Many people are familiar with the term ‘virtual reality’ but are unsure about the uses of this technology. Gaming is an obvious virtual reality application as are virtual worlds but there are a whole host of uses for virtual reality – some of which are more challenging or unusual than others” (eine deutsche Übersetzung wäre in etwa: „Viele Menschen kennen den Begriff „virtuelle Realität“, sind sich über die Anwendung dieser Technology jedoch nicht im Klaren. Spiele sind eine bekannte Anwendung von virtueller Realität sowie virtuelle Welten, aber es gibt eine ganze Reiher weiterer Anwendungsmöglichkeiten für virtuelle Realität, manche von ihnen herausfordernder oder ungewöhnlicher als andere“, im Anschluß folgen die Bereiche, in denen VR Anwendung findet, darunter u. a. Armee, Bildung, Gesundheitswesen, Unterhaltung, Sport, Medien, Ingenieurswesen, usw. (siehe http://www.vrs.org.uk/virtual-reality-applications/ , abgerufen am 10/3/2016).


Diesen Informationen nach wird VR als Trainingshilfe für Sportarten wie Golf, Ski, Leichtathletik oder Radfahren benutzt (siehe http://www.vrs.org.uk/virtual-reality-applications/sport.html ) und im schulischen Bereich als interaktive Lernmethode, die den Schülern ermöglicht, spielerisch zu lernen.


So wird die Datenbrille für Virtuelle Realität der Firma Oculus, „Rift“, von den Spielern des Ajax Amsterdams für Trainingseinheiten verwendet; „Seht ihr, ich war frei. Ihr hättet mich anspielen können“, beschwert sich Davy Klaassen in Richtung seiner Teamkollegen, während er sich das Headset vom Gesicht zieht. Auch nach zwei Tagen ärgert sich der Stürmer von Ajax Amsterdam noch immer über die vergebenen Chancen. Und dass ihm nun die Fehler per Oculus Rift vorgeführt werden, scheint ihn nicht gerade mit der Mannschaftsleistung zu versöhnen. Für das Team von Ajax Amsterdam ist die Datenbrille in dieser Saison zu einem wichtigen Trainingswerkzeug geworden, das die Spielanalyse mit Fernsehbildern, um ein Nacherleben der vergangenen Leistungen in der virtuellen Realität ergänzt.

Die niederländische Firma Triple-IT hat mit Beyond Sports eine Applikation entwickelt mit der Fußballer ihre Spiele aus jeder Perspektive durchspielen, nacherleben und manipulieren können—und mit der in der Kabinendiskussion individuelle Stellungsfehler mit neuer digitaler Präzision geklärt werden können. Seit diesem Sommer arbeitet Triple-IT mit dem niederländischen Fußballverband (KNVB), Championsleague-Teilnehmer Ajax Amsterdam und dem AZ Football Club Alkmaar zusammen. Zumindest bei Ajax war der Einsatz des Tools schon nach wenigen Monaten dem Erfolg nicht abträglich, denn der niederländische Rekordmeister legt aktuell in der Liga einmal mehr eine unglaubliche Siegesserie hin“, gesehen am 10/3/2016 unter http://motherboard.vice.com/de/read/ajax-amsterdam-trainiert-mit-virtual-reality-brillen-beyond-sports .


Auch unter NBC Sports findet sich ein Artikel über die Anwendung von VR im Rugbytraining „It just got real Coaches like Bret Bielema and Bill Belichick are getting on the virtual-reality wave (auf Deutsch etwa: Es wird real, Trainer wie Bret Bielema und Bill Belichick springen auf die Virtuelle-Realitätswelle), gesehen am 10/3/2016 unter http://sportsworld.nbcsports.com/virtual-reality-sports-arkansas-kentucky/ .


Hierzu auch eine Nachricht in der FAZ vom 25/01/2016 zum Thema „Fitness in der virtuellen Realität, gesehen am 10/03/2016 unter http://www.faz.net/aktuell/sport/ispo-trends-2016-fitness-in-der-virtuellen-realitaet-14034013.html ).

Die Aargauer Zeitung schreibt z. B. „Neben Games, Sport und Unterhaltung ist die Wissenschaft ein anderes Anwendungsfeld für Virtual Reality. Rechtsmediziner der Universität Zürich haben ein «forensisches Holodeck entwickelt», das zur Aufklärung von Verbrechen eingesetzt werden kann. Und Forscher der ETH Lausanne nutzen die Technologie für neue psychotherapeutische Methoden. Und wie immer, wenn sich ein neues Medium entwickelt, wird es rasch auch für die Pornografie adaptiert. Schon jetzt bieten Startups Sex in der virtuellen Realität an – und gehören damit zu den ersten, die mit der neuen Technologie auch Geld verdienen“, gesehen am 10/3/2016 unter http://www.aargauerzeitung.ch/leben/leben/mit-dieser-brille-erleben-sie-sport-neu-und-sogar-sex-129728472 .


Bildung, Erziehung, Unterhaltung, Sport, alles kann virtuell erfolgen und angeboten werden. Die betroffenen, in diesem Falle allgemeine als auch spezifische, Verkehrskreise würden unter dem Zeichen „myVR-World“ nur eine Beschreibung der Merkmale der Dienstleistungen erkennen, nämlich dass diese über eine eigene, für den Nutzer geschaffene Welt in der virtuellen Realität erfolgen. Seien es spezifische Bildungsprogramme, Unterhaltungsspiele oder eine auf den Kunden abgestimmte virtuelle Tour durch ein Museum, ein für eine bestimmte Person kreiertes Trainingsprogramm, all dies kann in „myVR-World“ erfolgen.


Die weiterhin beanstandeten Dienstleistungen „Audio- und Videoproduktion sowie Fotografieren“ können sich auf solche beziehen, die sich im Rahmen dieser speziellen virtuellen Realitätswelt bewegen. Die Fotografie kann sich auf Ablichtungen dieser spezifischen geschaffenen VR-Welt beziehen.


Zusammenfassend gibt das Zeichen nur Auskunft über die Art, Beschaffenheit und Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen.


Zeichen jedoch, die aus rein beschreibenden Angaben zusammengesetzt sind fehlt auch die markenrechtlich erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 1) b) GMV.


Das Zeichen „myVR-World“ ist gemäß den Regeln der englischen Grammatik gebildet und verfügt über einen klaren, ersichtlichen Sinngehalt, der sich den betroffenen Verkehrskreisen auf den ersten Blick und ohne langes Nachdenken als „meine virtuelle Realitätswelt“ erschließt. Das Weglassen des Leerschrittes zwischen dem Personalpronomen „my“ und dem Kürzel „VR“ erscheint nicht als besonders auffällig und ändert auch nichts an der konzeptuellen oder visuellen Erscheinung des Gesamtzeichens. Darüber hinaus wird durch die Kleinschreibung des Wortes „my“ und die Großschreibung des Kürzels „VR“ automatisch eine optische Trennung geschaffen.


Die Anmeldung „myVR-World“ in ihrer Gesamtheit ist somit nicht in der Lage, über ihren beschreibenden Sinngehalt hinauszureichen und die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises auszuüben.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 014507602 - myVR-World für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen


Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.



Patricia MOTZER

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien

Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344

www.oami.europa.eu

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