|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 07/06/2016
|
RITTERSHAUS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT mbB Harrlachweg 4 D-68163 Mannheim ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014511001 |
Ihr Zeichen: |
MS/2523/15 |
Marke: |
Häuser zum Aufatmen. |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Epple Hausbau GmbH Vangerowstr. 2 D-69115 Heidelberg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 26.02.2016 die Anmeldung unter Berufung gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV. Die Beanstandung wird begründet:
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV stehen der Eintragung der von Ihnen angemeldeten Marke entgegen.
Die angemeldete Marke enthält die Wörter „Häuser zum Aufatmen.“ und ist zu beanstanden für:
Klasse 19 Bauten und transportable Bauten, nicht aus Metall; Fertigbauten, nicht aus Metall, insbesondere Holz-, Ziegel- und Passivhäuser; Bauelemente zur Erstellung von Gebäuden; Baunaturholz.
Klasse 35 Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen der Bau- und Immobilienbranche; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten auf dem Gebiet des Bau- und Immobilienwesens; organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben.
Klasse 37 Bauwesen; Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung; Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung; Projektierung, Planung, und Erstellung von Gebäuden und Teilen hiervon, insbesondere schlüsselfertigen Gebäuden und Teilen hiervon; Ausführung von Baunebenarbeiten; Reparaturwesen; Leitung, Überwachung und Beaufsichtigung von Bauarbeiten; Vermietung von Baumaschinen.
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 27.11.2003, T‑348/02, „Quick“, Randnummer 29).
Die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers kann je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (Urteil vom 22.6.1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26).
Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (Urteil vom 9.7.2003, T‑234/01, „Stihl“, Randnummer 32).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren und Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um besondere Waren und Dienstleistungen, und sie sind hauptsächlich für sowohl Durchschnittsverbraucher als auch Gewerbetreibende bestimmt. Je nach Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise hoch oder der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Da der Ausdruck „Häuser zum Aufatmen.“ zudem deutsche Wörter enthält, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, deutschsprachige Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft (Urteil vom 22.6.1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26; und Urteil vom 27.11.2003, T‑348/02, „Quick“, Randnummer 30).
Die Marke besteht aus den Wörtern „Häuser zum Aufatmen.“, die folgenden Bedeutungen haben:
Häuser ist „Plural von Haus“ und bedeutet „Gebäude, das zu einem bestimmten Zweck errichtet wurde“ (Informationen abgerufen am 19.10.2015 unter http://www.duden.de/rechtschreibung/Haus).
zum bedeutet „zu dem“ (Informationen abgerufen am 19.10.2015 unter http://www.duden.de/rechtschreibung/zum).
Aufatmen bedeutet „erleichtert sein, sich befreit fühlen“ (Informationen abgerufen am 19.10.2015 unter http://www.duden.de/rechtschreibung/aufatmen).
Der betreffende Verbraucher wird die Wörter als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung Gebäude, die ihren Besuchen sich befreit zu fühlen ermöglichen verstehen.
Fehlende Unterscheidungskraft
Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann nämlich bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Waren und Dienstleistungen hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (Urteil vom 30.6.2004, T‑281/02, „Mehr für Ihr Geld“, Randnummer 31).
Die maßgeblichen Verkehrskreise werden den Ausdruck „Häuser zum Aufatmen.“ als eine verkaufsfördernde, lobende Aussage wahrnehmen, deren Funktion darin besteht, ein Merkmal der Waren und Dienstleistungen beschreiben. Obwohl eine Marke sowohl als Werbeslogan als auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden werden kann, werden im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt die maßgeblichen Verkehrskreise nicht dazu veranlasst werden einen Hinweis auf eine besondere betriebliche Herkunft in dem Zeichen wahrzunehmen, der über die vermittelte Werbeaussage hinausgeht, die lediglich dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass diese Bauten ihren Besuchen oder Besitzern sich befreit fühlen zu ermöglichen bzw. diese Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bauten, die ihren Besuchen oder Besitzern sich befreit fühlen ermöglichen, sind (Urteil vom 21.1.2010, C‑398/08 P, „Audi“, Randnummer 45; und Urteil vom 12.7.2012, C‑311/11 P, „Smart Technologies“, Randnummer 34).
Der Ausdruck „Häuser zum Aufatmen.“ enthält keine Bestandteile, die es über seine offenkundig werbende und anpreisende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen einzuprägen (Urteil vom 5.12.2002, T‑130/01, „REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS“, Randnummer 28).
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke – „Häuser zum Aufatmen.“ – in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden.
Es wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung eine Stellungnahme mit Nachweisen, dass die Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, einzureichen. Nach fruchtlosem Fristablauf wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 014511001 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Petra FURSTOVA