HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 21.09.2016



EISENBERGER & HERZOG RECHTSANWALTS GMBH

Wienerbergstr. 11

A-1100 Wien

AUSTRIA


Anmeldenummer:

014548408

Ihr Zeichen:

IMMOFAG/Marken

Marke:

IMMOFINANZ SPACE TO SUCCEED

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

IMMOFINANZ AG

Wienerbergstraße 11

A-1100 Wien

AUSTRIA



Das Amt beanstandete am 08.04.2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 07.06.2016.2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:



  • Das angemeldete Zeichen als Ganzes ist unterscheidungskräftig für die angemeldeten und beanstandeten Dienstleistungen. Für den Durchschnittsverbraucher ist nicht zwanglos erkennbar, welche Dienstleistungen die Anmelderin anbietet. Zudem hat der Slogan mehrere Interpretationsmöglichkeiten.


  • Das EUIPO hat in der Vergangenheit ähnliche Marken eingetragen.



Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die beanstandeten Dienstleistungen in Klasse 35 zurückzuziehen.


Die Beanstandung wird für die folgenden Dienstleistungen aufrechterhalten:


Klasse 36: Immobilienwesen, insbesondere Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien, insbesondere von Wohnungen, Geschäftsflächen, Einkaufszentren; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, insbesondere Bewertung und Schätzung von Immobilien; Finanzwesen, insbesondere Finanzierungen, treuhändige Finanzierungen und finanzielle Beratung für Immobilien, Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien bzw. Projekte zur Errichtung von Immobilien in finanzieller Hinsicht, Vermittlung von Kapitalgebern für Immobilien, Vermögensverwaltung, Gebäudeverwaltung, Vermittlung von Versicherungen.


Klasse 39: Vermietung von Parkgaragen und Parkplätzen.


Das Amt nimmt auch die Beanstandung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurück.


Es wird festgestellt, dass die beantragte Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses unzulässig ist. Diese Einschränkung ist nicht vorbehaltlos, da sie durch einen Hilfsantrag gestellt wurde. Laut der Rechtsprechung und der Amtspraxis mangelt es solchen Einschränkungen an Eindeutigkeit, daher sind sie unzulässig und können nicht berücksichtigt werden (12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 114f).



Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑79/00, „LITE“, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteil vom 15.09.2005, T‑320/03,LIVE RICHLY“, § 65).


Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (Urteil vom 04.10.2001, C‑517/99, „Merz & Krell“, § 40). „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (Urteil vom 11.12.2001, T‑138/00, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, § 44).


Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteil vom 29.04.2004, verbundene Rechtssachen C‑456/01 P und C‑457/01 P, “Henkel“, § 38).


Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (Urteil vom 05.03.2003, T‑194/01, „Tablette ovoïde“, § 42 und Urteil vom 03.12.2003, T‑305/02, „Forme d’une bouteille“, § 34).


Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (Urteil vom 05.12.2002, T‑130/01, „REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS“, § 20 und Urteil vom 03.07.2003, T‑122/01, „BEST BUY“, § 21).


Die Bedeutung des angemeldeten Zeichens wird unmittelbar als reine Werbebotschaft verstanden. Wie bereits im Schreiben des Amtes vom 08.04.2016 dargelegt, ist der Begriff „Immofinanz“ für die beanstandeten Dienstleistungen allgemein verständlich und beschreibend. Selbst die Anmelderin stimmt dem zu. Auch der Slogan „Space to succeed“ ist im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen allgemein verständlich. Siehe hierzu das Schreiben des Amtes vom 08.04.2016. Zwischen dem Slogan besteht auch ein Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen. Die Dienstleistungen in Klasse 36 beziehen sich auf Immobilienwesen bzw. auf Dienstleistungen die typischerweise im Zusammenhang mit Immobilien angeboten werden. Das Immobilienwesen beschäftigt sich auch mit Fragen des Raums.


Dem Argument der Anmelderin, dass für den Durchschnittsverbraucher es nicht zwanglos erkennbar, welche Dienstleistungen die Anmelderin anbietet ist zu entgegnen, dass sich die Prüfung absoluter Schutzhindernisse auf die Dienstleistungen konzentriert, die durch die Anmeldung abgedeckt werden sollen. Entscheidend ist daher, ob das angemeldete Zeichen in Bezug auf die Marke unterscheidungskräftig ist oder nicht. Wie bereits oben dargestellt fehlt dem angemeldeten Zeichen jedoch in Bezug auf die Dienstleistungen in Klasse 36 und 39 jegliche Unterscheidungskraft.


Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Zeichen eher als eine übliche anpreisende Angabe für die angemeldeten und beanstandeten Dienstleistungen sehen. Anpreisende Angaben, wie etwa Werbeslogans sind allerdings in der Regel nicht geeignet, die Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden. Dass die angemeldete Marke zusätzlich auch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gesehen wird, ist nicht ersichtlich.


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits ähnliche Eintragungen vorgenommen wurden, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke [Unionsmarke]… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionssrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 014548408 für die folgenden angemeldeten Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 36: Immobilienwesen, insbesondere Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien, insbesondere von Wohnungen, Geschäftsflächen, Einkaufszentren; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, insbesondere Bewertung und Schätzung von Immobilien; Finanzwesen, insbesondere Finanzierungen, treuhändige Finanzierungen und finanzielle Beratung für Immobilien, Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien bzw. Projekte zur Errichtung von Immobilien in finanzieller Hinsicht, Vermittlung von Kapitalgebern für Immobilien, Vermögensverwaltung, Gebäudeverwaltung, Vermittlung von Versicherungen.


Klasse 39: Vermietung von Parkgaragen und Parkplätzen.



Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.




Martin EBERL


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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