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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2015/2424 (UMV) und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (DV)
Alicante, 12/04/2016
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ASG Rechtsanwälte GmbH Friedrichstr. 200 10117 Berlin Deutschland |
Anmeldenummer |
14548622 |
Marke |
coolforming |
Anmelderin |
Beautytechnik GmbH Semliner Str. 63 12555 Berlin Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 28. Oktober 2015 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) und Artikel 7(2) GMV (jetzt UMV – Unionsmarkenverordnung; die Artikel haben sich nicht geändert). Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist nach einer gewährten Fristverlängerung um zwei Monate mittlerweile abgelaufen (28. Februar 2016), ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung oder einen Verzicht auf die Anmeldung oder ein zweites Fristverlängerungsgesuch erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 28. Oktober 2015 erwähnten Gründen kraft Artikeln 7(1)(b) und (c) UMV für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
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Medizinische Produkte zur Fettreduktion.
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Einzel- und Großhandelsdienstleistungen auch über das Internet betreffend medizinische Produkte; Werbung; Marketing; Zusammenstellung von medizinischen Produkten für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Online- Werbung in einem Computernetzwerk.
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Ausbildung des Personals; Coaching; Durchführung von Seminaren; Durchführung von Workshops [Schulung]; Organisation von Seminaren; Organisation von Workshops.
Weil die Anmelderin nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird lediglich auf das Beanstandungsschreiben vom 28. Oktober 2015 Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA