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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 08/01/2016
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Copernicus Gesellschaft mbH Bahnhofsallee 1e D-37081 Göttingen ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014562409 |
Ihr Zeichen: |
GI |
Marke: |
Geoscientific Instrumentation, Methods and Data Systems |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Copernicus Gesellschaft mbH Bahnhofsallee 1e D-37081 Göttingen ALEMANIA |
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Eintragung Ihrer Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 (1)(b), (c) und 7(2) GMV nicht erfolgen kann.
Die Beanstandung wurde wie folgt begründet:
Die Prüfung Ihrer Anmeldung hat ergeben, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c GMV sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV der Eintragung der angemeldeten Marke entgegenstehen.
Die angemeldete Marke besteht aus den Worten Geoscientific Instrumentation, Methods and Data Systems für Dienstleistungen der Klassen 41 und 42.
41 Zeitschriften-Publikation.
42 Wissenschaftliche Forschung.
Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke sind im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 27. November 2003, Rechtssache T-348/02, Quick restaurants SA / HABM, (Quick), Slg. II-5071, Randnummer 29).
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil vom 22. Juni 1999, Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. I-3819, Randnummer 26).
Zudem
ist die angemeldete Marke, da es sich im vorliegenden Fall um eine
zusammengesetzte Marke handelt, für die Beurteilung ihrer
Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht
jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen
sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (Urteil
vom
9. Juli 2003, Rechtssache T-234/01, Andreas Stihl AG & Co. KG /
HABM (Kombination von Orange und Grau), Slg. II-2867, Randnummer 32).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen um solche für die breite Masse und um besondere Dienstleistungen. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wird somit entweder hoch oder der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Da sich der Ausdruck Geoscientific Instrumentation, Methods and Data Systems zudem aus englischen Wörtern zusammensetzt, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Europäischen Union ('Lloyd Schuhfabrik Meyer', a.a.O., Randnummer 26; und 'Quick', a.a.O., Randnummer 30).
Die Bezeichnung Geoscientific Instrumentation, Methods and Data Systems besteht aus denen im Englischen verständlichen Begriffen „Geo“, „scientific“, „Instrumentation“, „and“, „data“ und „systems“.
Geo = Forming words relating to the earth
Quelle: Oxford Online Wörterbuch http://www.oed.com/view/Entry/77723?rskey=V4XFad&result=2&isAdvanced=false#eid
Übersetzung des Prüfers: In Wortbildungen mit der Bedeutung Erde.
scientific = naturwissenschaftlich, wissenschaftlich
Quelle: Pons Online Wörterbuch
http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=scientific&l=deen&in=en&lf=en
instrumentation = Instrumentation
Quelle: Pons Online Wörterbuch
http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=instrumentation&l=deen&in=en&lf=en
methods = Plural von method = Methoden
Quelle: Pons Online Wörterbuch
http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=methods&l=deen&in=en&lf=en
and = und
Quelle: Pons Online Wörterbuch
http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=and&l=deen&in=en&lf=en
data = Daten
Quelle: Pons Online Wörterbuch http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=data&l=deen&in=en&lf=en
systems = Plural von system = Systeme
Quelle: Pons Online Wörterbuch http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=system&l=deen&in=en&lf=en
sciences = Plural von science = Wissenschaft, Naturwissenschaft
Quelle: Pons Online Wörterbuch http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=science&l=deen&in=en&lf=en
(Ergebnis einer Internetrecherche vom 1. Oktober 2015)
Die Zusammensetzung dieses Ausdrucks entspricht den englischen Grammatikregeln. Deshalb wird der betreffende Verbraucher ihn nicht als ungewöhnlich, sondern als einen Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung wahrnehmen, nämlich als geowissenschaftliche Instrumentation-, Methoden- und Datensysteme.
1) Beschreibender Charakter
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20. Juli 2004, Rechtssache T-311/02, Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze / HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30).
Der Ausdruck Geoscientific Instrumentation, Methods and Data Systems in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Dienstleistungen um solche handelt, die direkt mit Publikationen und der wissenschaftlichen Forschung zu geowissenschaftlichen Systemen im Zusammenhang stehen, die sich durch Instrumentationen, Methoden und Daten auszeichnen. So weist das Zeichen in den Klassen 41 und 42 auf den thematischen Inhalt dieser Publikationen bzw. wissenschaftlichen Forschung hin, denn sie befassen sich mit wissenschaftlichen Ansichten zur Erde und dies mittels verschiedener Instrumentation, Methoden und Daten.
Demzufolge enthält dieser Ausdruck offensichtliche und direkte Informationen zu Art und Beschaffenheit der angemeldeten Dienstleistungen.
Der Zusammenhang zwischen dem Ausdruck Geoscientific Instrumentation, Methods and Data Systems und den in der Anmeldung angegebenen Dienstleistungen wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 GMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.
2) Fehlende Unterscheidungskraft
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren oder Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00P, DKV Deutsche Krankenversicherung AG / HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke Geoscientific Instrumentation, Methods and Data Systems in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV keine Unterscheidungskraft, um die angemeldeten Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden.
Sie können innerhalb von zwei Monaten hierzu Stellung nehmen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem diese Mitteilung ausgestellt wurde. Andernfalls wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Falls Ihre Anmeldung bislang im „Fast Track“-Verfahren bearbeitet worden ist, weisen wir Sie darauf hin, dass Ihre Anmeldung beanstandet wurde und daher in dieser Verfahrensart nicht mehr bearbeitet werden kann. Folglich wird Ihre Anmeldung nunmehr den gewöhnlichen Standards für die Verfahrensdauer unterliegen.
Die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der obigen Mitteilung wurde nicht wahrgenommen.
Die Beanstandungen werden aufrechterhalten. Die Anmeldung wird folglich zurückgewiesen.
Sie haben das Recht, nach Artikel 59 der Verordnung des Rates gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Gemäß Artikel 60 der Verordnung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung schriftlich beim Amt einzureichen. Innerhalb von vier Monaten nach diesem Datum ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 Euro als eingelegt.
Lars HELBERT
Hauptabteilung Kerngeschäft
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