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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 11/12/2015
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RAFFAY & FLECK Grosse Bleichen 8 D-20354 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014575518 |
Ihr Zeichen: |
6257/12 |
Marke: |
city outlet |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
ROS Retail Outlet Shopping GmbH Gewerbestraße 4 A-7111 Parndorf AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 09. Oktober 2015 die Anmeldung unter Berufung auf deren teilweise beschreibenden Charakter sowie auf teilweise fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV). Die Mitteilung über teilweise Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 25. November 2015 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bereits die ausgefallene Grafik begründe eine Schutzfähigkeit.
Das Zeichen gebe keine Informationen darüber, welche Dienstleistungen angeboten werden bzw. zu erwarten sind.
Die Marke sei vage, unbestimmt und nicht beschreibend.
Es bestünden mit den Nummern 12 638 748 und 11 412 574 zwei vergleichbare Voreintragungen.
Entscheidung
Gem. Art. 75 GMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die (teilweise) Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Vorabbemerkung
Die Entscheidung über die mit dieser Stellungnahme ebenfalls vorgenommen Spezifizierungen zu der Mitteilung des Amtes vom 06. Oktober 2015, die ohnehin lediglich einige Bezeichnungen in Klasse 35 betreffen, braucht nicht abgewartet zu werden, da auch die nunmehr verwendeten Bezeichnungen gemeinschaftsmarkenrechtlich zu keiner anderen Beurteilung führen.
Verfahrensgegenständliches Dienstleistungsverzeichnis in den Klassen 35, 36 und 41 (vorbehaltlich des Schreibens des Amtes vom 06. Oktober 2015 zur Änderung der Klassifizierung und den Klarstellungen der Anmelderin in der o. g. Stellungnahme):
35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensberatung; organisatorische Beratung in Bezug auf die Optimierung der Organisation und der Verwaltung von Einkaufszentren und Einzelhandelsgeschäften; Unternehmungsverwaltung; Büroarbeiten; Unternehmensverwaltung von Ladeneinheiten, Einkaufszentren und Ladenpassagen; Dienstleistungen eines Einkaufszentrums, nämlich Verwaltung des Einkaufszentrums und Marketing; Organisation und Koordination von täglichen Abläufen und Hilfsdienstleistungen in einem Einkaufszentrum, nämlich Organisation und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen; Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung von Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentren und -komplexen; Erstellung von Marktanalysen für den Einzelhandel; Unternehmensberatung im Bereich des Verkaufs und Vertriebs von Waren im Einzelhandel; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe (Planungen) bei der Unternehmensführung und Beratung in Fragen der Unternehmensführung für Einzelhandelsgeschäfte und Handelsunternehmen, -zentren und -komplexen; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Organisation, Durchführung und Überwachung von Verkauf und verkaufsfördernden Programmen, nämlich Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Rundfunk- und Fernsehwerbung; Schaufensterdekoration; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung für Ladeneinheiten und Einkaufszentren; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbematerial; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Geschäftsführung von Ladeneinheiten und Einkaufszentren; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Vorführung von Waren zu Werbezwecken; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, auch im Rahmen von E-Commerce; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Förderung von Verkäufen; Verkaufsförderung für Waren in Ladeneinheiten, Einkaufszentren und Ladenpassagen; Dienstleistungen des Einzelhandels mit Bekleidung, Schuhwaren und Modeaccessoires; Dienstleistungen des Einzelhandels mit Wohn-, Bad-, und Betttextilien und mit Bettwäsche; Dienstleistungen des Einzelhandels mit Taschen, Handtaschen, Geldbörsen und Lederwaren; Dienstleistungen des Einzelhandels mit Schmuck, Modeschmuck und Uhren; Dienstleistungen des Einzelhandels mit Sportartikeln und Sportlerbedarf; Dienstleistungen des Einzelhandels mit Drogerie- und Parfümeriewaren; Dienstleistungen des Einzelhandels mit Möbeln, Beleuchtungs- und Einrichtungsgegenständen; Dienstleistungen des Einzelhandels mit Küchenutensilien und Haushaltswaren; Dienstleistungen des Einzelhandels mit Brillen, Sonnenbrillen und Optikerwaren; Dienstleistungen des Einzelhandels mit Artikeln für Babys, Kleinkinder und Kinder; Dienstleistungen des Einzelhandels mit Waren für den Camping- und Outdoorbedarf; Dienstleistungen des Zusammenstellens von Verkaufs-und Handelsangeboten für Kunden.
36 Immobilienwesen; Vermietung und Verpachtung von Immobilien; Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumen und Läden; finanzielle Entwicklung von Immobilienprojekten; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben; Gebäudeverwaltung; Immobilienvermittlung; Immobilienverwaltung; Investmentgeschäfte; Vermögensverwaltung; Ausgabe von Wertmarken, insbesondere Geschenk- und Einkaufsgutscheinen.
41 Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen sportlichen und Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Veranstaltung von Bällen, Lotterien, Schönheitswettbewerben, Unterhaltungsshows und Wettbewerben.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen sowohl um solche für die tägliche Inanspruchnahme, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht.
Erläuterung
des Begriffs der angemeldeten Bildmarke „
“
Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den Bestandteilen „city“ und „outlet“ sowie einem darüber angeordneten Prozentzeichen, das insbesondere in der Werbung verwendet wird, um auf besonders niedrige Preise hinzuweisen. Der erste Bestandteil „city“ ist mit der Bedeutung „Geschäftsviertel einer Großstadt, Innenstadt“ nahezu international verständlich. Auch der zweite Bestandteil „outlet“ ist mit der Bedeutung „Verkaufsstelle“ weitgehend international verständlich, vgl. jeweils www.duden.de . Die Gesamtbezeichnung verweist daher auf eine Verkaufsstelle in der Innenstadt.
Bezeichnung der Bestimmung, des Gegenstands und des thematischen Inhalts
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20. Juli 2004, Rechtssache T-311/02, Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze/HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30).
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass etwa Werbung und andere öffentlichkeitswirksame Maßnahmen für die erforderliche Publicity sorgen. Geschäftsführung; Unternehmensberatung; Unternehmungsverwaltung; Büroarbeiten schaffen die dazu erforderlichen geschäfts- und/oder verwaltungsmäßigen Voraussetzungen; sie haben das Zeichen daher zum Gegenstand. Mit den folgenden beispielhaft aufgeführten Dienstleistungen dokumentiert die Anmelderin selber, worum es vorliegend geht, wie etwa Unternehmensverwaltung von Ladeneinheiten, Einkaufszentren und Ladenpassagen; Dienstleistungen eines Einkaufszentrums, nämlich Verwaltung des Einkaufszentrums und Marketing; Organisation und Koordination von täglichen Abläufen und Hilfsdienstleistungen in einem Einkaufszentrum, nämlich Organisation und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen; Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung von Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentren und –komplexen; Dienstleistungen des Einzelhandels mit Brillen, Sonnenbrillen und Optikerwaren; Dienstleistungen des Einzelhandels mit Artikeln für Babys, Kleinkinder und Kinder; Dienstleistungen des Einzelhandels mit Waren für den Camping- und Outdoorbedarf; Dienstleistungen des Zusammenstellens von Verkaufs-und Handelsangeboten für Kunden; sie haben das Zeichen daher zum Gegenstand. Die Dienstleistungen der Klasse 36, nämlich Ausgabe von Wertmarken, insbesondere Geschenk- und Einkaufsgutscheinen, sind dazu geeignet bzw. bestimmt, Waren in einer solchen City-Verkaufsstelle zu erwerben. Die weiteren Dienstleistungen Immobilienwesen; Vermietung und Verpachtung von Immobilien; Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumen und Läden beziehen sich auf die Vermietung und Verpachtung von solchen Verkaufsstellen. Die Dienstleistungen der Klasse 41 können üblicherweise verkaufsfördernd bzw. als Begleitprogramm zum Vertrieb der Waren als Unterhaltung, sportliche und/oder kulturelle Aktivität auf unterschiedliche Art und Weise eingesetzt werden. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen andererseits. Für die übrigen Dienstleistungen der Klasse 36 bestehen keine Eintragungshindernisse, weil insoweit kein ausreichender Zusammenhang zu dem verfahrensgegenständlichen Zeichen vorliegt. Soweit die Anmelderin insbesondere auf Seite 3 ihrer Stellungnahme ausführt, das Zeichen gebe keine Informationen darüber, welche Dienstleistungen angeboten werden bzw. zu erwarten sind, ist darauf hinzuweisen, dass dies auch nicht erforderlich ist, damit die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rechtsgrundlage greifen. Es handelt sich um eine klar beschreibende Angabe über den Erbringungsort, nämlich einer Verkaufsstelle in der Innenstadt, in der für gewöhnlich unterschiedlichste (Waren und) Dienstleistungen angeboten werden (s.o.). Sämtliche Dienstleistungen werden typischerweise in einer solchen Verkaufsstätte erbracht, wie etwa Beratung, Werbung zu und über die Waren, deren Veröffentlichung, Vorführung, Verteilung von Proben, Zusammenstellung usw. Die übrigen Dienstleistungen dienen dazu, durch u.a. die notwendige Verwaltung, Büroarbeiten, Beratung das notwendige Umfeld zu schaffen, damit das Geschäft funktioniert, also „der Laden läuft“. Dazu gehören auch damit zusammen hängende Leistungen im Immobilienbereich, bestimmte geschäftliche Aktionen durch Einkaufs- und Geschenkgutscheine oder Veranstaltungen einschl. eines sportlichen und/kulturellen Rahmenprogramms, die der Verkaufsförderung dienen. Die Bedeutung der Marke ist daher weder vage noch unbestimmt, sondern für einen Teil der Verkehrskreise, bei denen es sich auch um versierte Fachkreise handelt, eindeutig im vom Amt dargelegten Sinne verständlich.
Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese gemeinschaftsmarkenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Anmelderin hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) GMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „city outlet“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.
Daher besteht der Ausdruck „city outlet“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV teilweise aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung, des Gegenstands und des thematischen Inhalts der angemeldeten Dienstleistungen dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf einige Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit teilweise nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen teilweise nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Grafik
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, erschöpft sich auch die konkret ausgewählte grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens in einer üblichen und in allen Bereichen des täglichen Lebens verwendeten Gestaltung eines völlig üblichen Quadrats mit den schutzfähigen Wörtern in einfacher Blockschrift darin sowie einem ebenfalls simpel gestalteten Prozentzeichen am rechteren oberen Rand. Dies dient üblicherweise der Hervorhebung, nicht aber der Kennzeichnung. Die Darstellung besitzt weder isoliert betrachtet als Bildmarke eine konkrete Unterscheidungskraft noch führt sie in der Gesamtbetrachtung zu einer ausreichenden bildlichen Verfremdung der nicht schutzfähigen Gesamtbezeichnung. Farben wurden zudem nicht beansprucht. Insgesamt weist das Zeichen vor dem Hintergrund der heutzutage bestehenden technischen Möglichkeiten zur Gestaltung von Logos keine Eigenschaften oder Merkmale auf, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst werden könnten; es ist vielmehr einfach und schlicht gehalten. Die Bildbestandteile führen nicht von der Bedeutung des Zeichens weg, sondern unterstreichen diese vielmehr. Sie verleihen der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keinerlei besondere Originalität, so dass sie nicht mehr als die Summe der Elemente, aus denen sie zusammengesetzt sind, darstellen (vgl. Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-534/12 und T-535/12 vom 26. März 2014, „Fleet Data Services und Truck Data Services”, Rdnr. 24.). Auch insoweit kann daher keine Schutzfähigkeit begründet werden.
Die Anmelderin versucht in ihrer Stellungnahme, ganz einfachen grafischen Ausgestaltungselementen durch eine möglichst komplizierte und langwidrige Beschreibung eine Unterscheidungskraft zu verleihen. Dabei ist die Grafik - wie bereits zuvor dargelegt - farblos schlicht: Ein nicht ganz geschlossenes Quadrat, in dessen oberer rechten Ecke ein Prozentzeichen enthalten ist. Die schutzunfähigen Wörter sind in dem Quadrat in standardüblicher Druckschreibweise untereinander geschrieben. Im Übrigen hätte die Anmelderin substantiiert darlegen müssen, dass der Verkehr gewohnt ist, aus den von ihr genannten Merkmalen, wie rechteckige Rahmung mit Unterbrechung sowie dem Prozentzeichen, eine betriebliche Kennzeichnungsfunktion herzuleiten. Insoweit wurde jedoch weder etwas vorgetragen noch ist es dem Amt bekannt. Vielmehr wird auf ein besonders gutes Preis-Leistungsverhältnis in einem City Outlet hingewiesen, was den beschreibenden Charakter des Zeichens noch verstärkt, so dass auch insoweit keine Schutzfähigkeit begründet werden kann. Daher können weder die Einzelbestandteile noch das Zeichen in seiner Gesamtheit eine Schutzfähigkeit begründen. Was die grundsätzliche Frage des Einflusses von Bildbestandteilen auf die Beurteilung von Marken mit beschreibenden Wortelementen betrifft, steht diese Beurteilung voll in Einklang mit den Prüfungsrichtlinien des Amtes, die zu dieser Frage jüngst präzisiert und erweitert worden sind und auf 10 Seiten alle einschlägigen Fragen und Kriterien behandeln (Richtlinien Teil B.4, Kapitel 2.3.4), mit einer Reihe jüngster Entscheidungen der erkennenden Kammer (10.8.2015, R 870/2015-4, „Self-Checkout“; 2.6.2015, R 3176/2014-4, „Pharmacy-connect“; 7.9.2015, R 575/2015-4, „Sonnen-Batterie“; 2.9.2015, R 816/2015-4, „Glutenfrei“) und nicht zuletzt auch mit jüngsten Entscheidungen des Gerichts (10.9.2015, T 571/14, „Bio proteinreicher Pflanzenkomplex aus eigener Herstellung“, EU:T:2015:626, § 20).
Voreintragungen
Was das Argument betrifft, das Harmonisierungsamt hätte einige Marken akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß GMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der GMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. Dies wurde vom Gericht in neuester Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil vom 12. September 2013, T-492/11, „Tampon“, Randnr. 33-34). In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Im Übrigen ist streng und umfassend im Einzelfall zu prüfen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist, um aus Gründen der Rechtssicherheit eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2011, T-463/08, „Dynamic HD“, Randnr. 62 ff.). Niemand darf sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (siehe Beschluss des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-39/08 und C-43/08 vom 12. Februar 2009, „Volks.Handy“, Randnr. 18). Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.
Ganz abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, kann sich eine Anmelderin auf eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen berufen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Gemeinschaftsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat. Die Prüfungsrichtlinien des Amtes hinsichtlich der hier interessierenden Frage der grafischen Abwandlung beschreibender Begriffe sind jüngst präzisiert und erweitert worden und behandeln auf 10 Seiten alle einschlägigen Fragen und Kriterien (o. g. Richtlinien Teil B.4, Kapitel 2.3.4). Dieser Abschnitt der Prüfungsrichtlinien fasst seinerseits eine Vielzahl von Entscheidungen des Gerichts und der Kammern zusammen. Das ist also nicht das Ergebnis aus individuellen Einzelfallentscheidungen, sondern eines Rückkopplungsprozesses zwischen den Entscheidungen in zahlreichen Einzelfällen, der daraus resultierenden Rechtsprechung und den Richtlinien. Selbstverständlich ist die Frage, ob Marken mit den o. g. Bestandteilen eintragbar sind, nicht Gegenstand der Prüfungsrichtlinien, so dass schon deshalb die Berufung der Anmelderin auf eine generelle Praxis, solche Marken einzutragen, ohne jede tatsächliche Grundlage ist.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) GMV teilweise nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 GMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 GMV wird hiermit das Zeichen für folgende angemeldete Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 41 zurückgewiesen.
Klassen 35 und 41: jeweils vollständig.
Klasse 36: Immobilienwesen; Vermietung und Verpachtung von Immobilien; Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumen und Läden; Ausgabe von Wertmarken, insbesondere Geschenk- und Einkaufsgutscheinen.
Für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 wird das Anmeldungsverfahren fortgesetzt:
Finanzielle Entwicklung von Immobilienprojekten; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben; Gebäudeverwaltung; Immobilienvermittlung; Immobilienverwaltung; Investmentgeschäfte; Vermögensverwaltung.
Sie haben das Recht, nach Artikel 59 der Verordnung des Rates gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Gemäß Artikel 60 der Verordnung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung schriftlich beim Amt einzureichen. Innerhalb von vier Monaten nach diesem Datum ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 Euro als eingelegt.
Peter QUAY
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Tel. +34 96 513 7759 • Fax +34 96 513 1344