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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 634 395
Smokers Empire GmbH, Woltmershauser Straße 406, 28197 Bremen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Schultheiss & Sterzel Patentanwälte PartG mbB, Berner Strasse 52, 60437 Frankfurt, Deutschland (zugelassene Vertreter)
g e g e n
gini's tobacco LLC, 175 SW 7th, Suite 1900, Miami Florida 3313, United States of America (Anmelderin), vertreten durch Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Daub, Bahnhofstr. 5, 88662 Überlingen, Deutschland (zugelassene Vertreter).
Am 22/05/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der
Widerspruch Nr. B
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr.
ZULÄSSIGKEIT
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV ist eine angefochtene Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke unter bestimmten Bedingung von der Eintragung ausgeschlossen.
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 UMV ist eine „ältere Marke“ eine Marke mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität.
Die angefochtene Marke wurde am 07/10/2015 angemeldet. Die Anmelderin hat allerdings ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen, nämlich die deutsche nationale Marke Nr. 3 020 151 014 145 mit Anmeldedatum am 07/04/2015. Daher ist für die Bestimmung des Zeitrangs der angemeldeten Marke der Prioritätstag maßgeblich.
Die Unionsmarkeneintragung Nr. 14 406 599, auf der der Widerspruch auch beruht, wurde am 23/07/2015 angemeldet. Für diese Marke wurde kein älteres Prioritätsrecht in Anspruch genommen. Daher ist für die Bestimmung des Zeitrangs dieser älteren Marke der Anmeldetag maßgeblich.
Daraus folgt, dass die Unionsmarkeneintragung Nr. 14 406 599 in Bezug auf die angefochtene Marke keine ältere Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV darstellt. Sie ist damit als Basis des Widerspruchs unzulässig.
Die Widerspruchsabteilung wird nun den Widerspruch in Bezug auf die Unionsmarke Nr. 12 294 641 prüfen.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 34: Tabak, Tabakersatzstoffe, Tabakersatzmittel; Raucherartikel; Pfeifen und Wasserpfeifen (Shishas und Bongs) sowie deren Teile und Zubehör, soweit in Klasse 34 enthalten; Reiniger und Ständer für Pfeifen und Wasserpfeifen, soweit in Klasse 34 enthalten; Wasserpfeifenköpfe und Wasserpfeifenschläuche, soweit in Klasse 34 enthalten.
Klasse 35: Dienstleistungen des Einzelhandels und Großhandels, auch über das Internet und andere Kommunikationsnetzwerke und -medien, in Bezug auf Glaswaren, Porzellan und Steingut sowie Teile der vorgenannten Waren, Tabak, Tabakersatzstoffe, Tabakersatzmittel, Raucherartikel, Pfeifen und Wasserpfeifen (Shishas und Bongs) sowie deren Teile und Zubehör, Reiniger und Ständer für Pfeifen und Wasserpfeifen, Wasserpfeifenköpfe und Wasserpfeifenschläuche; Werbung; Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien für den Einzelhandel und Großhandel.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 4: Brennstoffe [einschließlich Motorentreibstoffe] und Leuchtstoffe, insbesondere Kohle [Brennstoff]; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke.
Klasse 34: Tabak; Raucherartikel, insbesondere Wasserpfeifen; Streichhölzer.
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; insbesondere Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels im Bereich der Wasserpfeifen bzw. Shishas und des dazugehörigen Zubehörs.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 4
Die angefochtenen Brennstoffe [einschließlich Motorentreibstoffe] und Leuchtstoffe, insbesondere Kohle [Brennstoff]; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke sind allen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden unähnlich. Sie unterscheiden sich ihrer Art nach stark von den Waren und Dienstleistungen in den Klassen 34 (Raucherartikel) und 35 (Werbung, Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen). Sie dienen ganz anderen Verwendungszwecken und richten sich als solche an andere Abnehmer. Sie werden von verschiedenen Herstellern produziert und an verschiedenen Verkaufsstätten vertrieben, bzw. durch verschiedene Vertriebskanäle abgesetzt. Darüber hinaus konkurrieren die angefochtenen Dienstleistungen und die Waren und Dienstleistungen der älteren Marke nicht miteinander und ergänzen sich auch nicht.
Angefochtene Waren in Klasse 34
Tabak; Raucherartikel, insbesondere Wasserpfeifen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Streichhölzer sind zu den Waren Raucherartikel der älteren Marke zumindest ähnlich, da sie in Bezug auf Endverbraucher und Vertriebskanäle übereinstimmen können. Außerdem können sie demselben Zweck dienen und im Wettbewerb zueinander stehen.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Werbung; Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels im Bereich der Wasserpfeifen bzw. Shishas und des dazugehörigen Zubehörs sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).
Beim Vergleich von Geschäftsführungsdienstleistungen und Werbungsdienstleistungen ist festzustellen, dass Werbung ein wesentliches Instrument der Geschäftsführung ist, da das Unternehmen sich dadurch auf dem Markt bekannt macht. Wie oben ausgeführt, ist der Zweck von Werbungsdienstleistungen „die Position des Kunden auf dem Markt zu stärken“ und der Zweck von Geschäftsführungsdienstleistungen ist es, das Unternehmen dabei zu unterstützen „Marktanteile zu erwerben, entwickeln und auszubauen“. Es gibt keinen eindeutigen Unterschied zwischen „die Position des Kunden auf dem Markt zu stärken“ und der Unterstützung des Unternehmens dabei, „Marktanteile zu erwerben, entwickeln und auszubauen“. Ein Berater, der seine Dienstleistungen zur effizienten Geschäftsführung anbietet, kann auch Werbestrategien in diesem Bereich miteinschließen, da kein Zweifel daran besteht, dass Werbung eine wesentliche Rolle bei der Geschäftsführung spielt. Des Weiteren können Geschäftsführungsberater auch Beratungsleistungen im Bereich der Werbung (und des Marketings) als Teil ihrer Dienstleistungen anbieten und folglich können die angesprochenen Verkehrskreise glauben, dass diese beiden Dienstleistungen denselben professionellen Ursprung haben. Die angefochtene Geschäftsführung ist zu den Dienstleistungen Werbung der älteren Marke zu einem geringen Grad ähnlich, da sie denselben Zweck hat. Die Dienstleistungen können in Bezug auf Hersteller und Endverbraucher übereinstimmen.
Bei den angefochtenen Dienstleistungen Unternehmensverwaltung handelt es sich um eine Dienstleistung, die von spezialisierten Organisationen oder Personen erbracht wird, um anderen Unternehmen Unterstützung bei der Leitung eines Handelsunternehmens zu leisten. Daher sind die Anbieter dieser Dienstleistung andere als die der Waren und Dienstleistungen der älteren Marke. Sie sind anderer Art, befriedigen unterschiedliche Bedürfnisse (verfolgen also einen anderen Zweck) und richten sich als solche an andere Abnehmer. Darüber hinaus konkurriert die angefochtene Dienstleistung der Unternehmensverwaltung nicht mit den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke und ergänzt sie auch nicht. Folglich ist die Dienstleistung Unternehmensverwaltung zu den älteren Waren und Dienstleistungen unähnlich.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder zu einem verschiedenen Grad ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum, sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Die Widersprechende trägt vor, dass Käufer von Tabak oder Rauchwaren erfahrungsgemäß nicht besonders aufmerksam seien. Der Aufmerksamkeitsgrad für die relevanten Verbraucher sei also als gering einzuschätzen.
Die Widerspruchsabteilung weist darauf hin, dass Tabakerzeugnisse zwar verhältnismäßig billige Massenkonsumgüter sind, Raucher jedoch besonders sorgfältig und wählerisch sind, was die Marke der Zigaretten, die sie rauchen, betrifft; daher wird bei Tabakerzeugnissen ein hoher Grad an Markentreue und Aufmerksamkeit angenommen. Deshalb kann bei Tabakerzeugnissen ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen erforderlich sein, um von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. Dies ist durch mehrere Entscheidungen der Beschwerdekammern bestätigt worden (z. B. in der Entscheidung vom 26/02/2010, R 1562/2008‑2, victory Slims (Bildmarke) / VICTORIA et al., in der festgestellt wurde, dass die Verbraucher von Waren der Klasse 34 im Allgemeinen sehr aufmerksam und markentreu sind, sowie in der Entscheidung vom 25/04/2006, R 61/2005‑2, GRANDUCATO / DUCADOS et al.).
In Bezug auf die in Konflikt stehenden Dienstleistungen ist auch von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen, da es sich um spezifische Dienstleistungen handelt, die eine spezifische Expertise voraussetzen und oft eine erhebliche finanzielle Auswirkung haben.
Die Zeichen
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GINI’S TOBACCO
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke besteht aus dem Wortelement „dschinni“ in einer stark stilisierten Schreibweise (die arabischen Schriftzeichen ähnelt) und aus der stilisierten Darstellung eines Flaschengeists/Dschinns. Das Wortelement wird wegen seiner Ähnlichkeit mit dem Wort Dschinn – ein böser Geist im islamischen Volksglauben – sowie aufgrund diverser aus Film und Fernsehen bekannter Flaschengeister mit Namen „Dschinni“ vom deutschsprachigen Publikum verstanden. Es ist aufgrund der deutschen Schreibweise weniger wahrscheinlich, dass dieses Wort vom anderen Teil des Publikums auch verstanden wird.
Die Anmelderin trägt vor, dass die ältere Marke aus einem Schattenriss des aus dem Disney-Zeichentrickfilm Aladdin bekannten Flaschengeistes „Dschinni“ und einem weiteren sehr prägnanten Element, nämlich dem Namen derselben Figur, besteht. Sie reichte einen Ausdruck der Disney Webseite ein, welcher diese Figur abbildet und verglich die Figur mit dem Bildelement der älteren Marke. Tatsächlich weisen beide Figuren wesentliche Ähnlichkeiten auf. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass ein Teil des relevanten Publikums die ältere Marke nicht nur als die Darstellung eines Dschinns erkennt, sondern mit einer bestimmten Figur aus einem Zeichentrickfilm assoziieren wird.
Die angefochtene Marke besteht aus zwei Wortelementen - „GINI’S“ und „TOBACCO“. „GINI“ ist für ein Teil des relevanten Publikums eine bekannte Verkleinerungsform für den Vornamen Virginia. Es ist sehr wahrscheinlich, dass der andere Teil des Publikums, der „GINI“ nicht sofort als eine Verkleinerungsform für den Vornamen Virginia wahrnimmt, trotzdem dieses Wortelement mit einem Namen assoziiert. Das relevante Publikum ist mit der possessiven (Genitiv) Form der englischen Sprache, die durch die Endung „’S“ in der schriftlichen Sprache wiedergegeben wird, aufgrund ihrer weitverbreiteten Benutzung vertraut. Es ist insbesondere für Restaurants und kleinere Läden üblich, dass sie nach dem Namen des Eigentümers benannt werden, wie z.B. „At Tiffany’s“, „Murphy’s pub“, „Simona’s kitchen“, usw. Es ist hier auch darauf hinzuweisen, dass dieses Element für die relevanten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist. Folglich ist es kennzeichnungskräftig.
Der zweite Teil der angefochtenen Unionsmarke ist glatt beschreibend für das Produkt Tabak und auch für die anderen damit verbundenen Waren (Raucherzubehör) und Dienstleistungen (Verkauf von Tabakprodukten oder Raucherzubehör), weil in den meisten relevanten Sprachen ein orthographisch ähnliches Wort zu finden ist, wie z.B. „tabaco“ im Spanischen, „tabacco“ im Italienischen, „Tabak“ im Deutschen u.s.w. Außerdem kommt das englische Wort „tobacco“ oft auf den Verpackungen und Schachteln von Zigaretten vor, und die relevanten Verbraucher (auch diejenigen, in deren Sprache ein anderes Wort für Tabak vorhanden ist, wie z.B. Polnisch, Rumänisch, Ungarisch und Griechisch) sind mit dem Begriff vertraut.
Daher wird die angefochtene Marke als Ganzes als „Der Tabak einer Person, die Gini heißt“ verstanden. Es ist unwahrscheinlich, dass „GINI“ in diesem Zusammenhang mit der Bedeutung von „Dschinn“ in Verbindung gebracht wird, auch weil das Wortelement „GINI“ als solches in den meisten Sprachen entweder überhaupt nicht existiert oder orthographisch anders ist als das Wortelement „GINI“, z.B. „jinn“ im Englischen, „Dschinn“ im Deutschen, usw. Dieses Wort hat eine ganz spezifische Bedeutung und wird selten benutzt. In solchen Fällen reichen selbst kleine Abweichungen in der Schreibweise aus, um zu verhindern, dass das Publikum das falsch geschriebene Wort mit der Bedeutung des richtigen Worts in Verbindung bringt.
Die Widersprechende hat Unterlagen eingereicht, um zu beweisen, dass auch im Deutschen das Wort „Gini“ benutzt wird, um einen Dschinn zu bezeichnen. Es ist zuerst darauf hinzuweisen, dass alle diese vorgelegten Artikel entweder eine Beschreibung oder eine Abbildung einer Figur enthalten, die dem Verbraucher hilft, das Wort „Gini“ mit der Bedeutung von Dschinn wahrzunehmen. Das Wort „Gini“ selbst wird in dem doch recht ausführlichen deutschen Duden nicht gelistet. Daher hält die Widerspruchsabteilung es für äußerst unwahrscheinlich, dass das Wort „Gini“ ohne die Hilfe einer zusätzlichen Beschreibung oder Abbildung eines Dschinns, mit dieser Bedeutung in Verbindung gebracht wird.
Beide Marken weisen kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Auch wenn das Wortelement „TOBACCO“ der angefochtenen Marke beschreibend ist, unterscheiden sich die Zeichen bildlich doch wesentlich voneinander. Dies ist insbesondere auf die charakteristische Schreibweise der älteren Marke und ihr Bildelement zurückzuführen. Die Marken stimmen bildlich in irrelevanten Aspekten überein, nämlich in den Buchstaben „I“ und „N“ als solche. Diese geringe Gemeinsamkeit in einzelnen Buchstaben wird allerdings durch die oben ausgeführten Unterschiede weitgehend ausgeglichen. Daher wird festgestellt, dass die Zeichen in visueller Hinsicht nicht ähnlich sind.
In klanglicher Hinsicht wird die Aussprache der Zeichenanfänge abhängig von den Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des relevanten Gebiets unterschiedlich ausfallen. Das englischsprachige Publikum z.B. wird tatsächlich „Dschinni“ und „Gini“ fast identisch aussprechen, weil die Buchstaben „Dsch“ und „G“ gleich ausgesprochen werden. Außerdem führt die Verdopplung des Buchstabens „N“ im Englischen nicht zu einem phonetischen Unterschied. Es ist allerdings anzumerken, dass der Buchstabe „S“ zusammen mit dem Wortelement „GINI“ ausgesprochen wird, also als /GINIS/. Somit stimmt die Aussprache der Zeichen für das englischsprachige Publikum im Klang der Buchstaben /DSCHINNI/, bzw. /GINI-/ überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang des Buchstaben /S/ der angefochtenen Marke und im Klang des Wortes „TOBACCO“, für die es in dem älteren Zeichen keine Entsprechungen gibt. Auch wenn das Wort „TOBACCO“ beschreibend ist, formt es mit dem Wortelement „GINI’S“ eine semantische Einheit und kann daher für die Zwecke des Vergleichs der Zeichen in klanglicher Hinsicht nicht ignoriert werden.
Daher sind die Zeichen für ein Teil des relevanten Publikums, wie z.B. das englischsprachige Publikum phonetisch hochgradig ähnlich.
Für einen anderen Teils des relevanten Publikums, z.B. das deutschsprachige Publikum, ähneln sich die Zeichenanfänge klanglich kaum, da die ersten Buchstaben der verglichenen Zeichen nicht identisch ausgesprochen werden. Auf jeden Fall wird der erste Buchstabe der angefochtenen Marke nicht als /DSCH/ oder /TSCH/ ausgesprochen, sondern als /G/ wie z.B. im Wort „groß“. Die ältere Marke besteht aus zwei Silben (DSCHI-NNI), die angefochtene aus fünf (GI-NIS-TO-BAC-CO). Mithin sind die Zeichen für einen anderen Teil des Publikums, wie z.B. das deutschsprachige Publikum klanglich durchschnittlich ähnlich.
Abgesehen von dem verschiedenen Grad der klanglichen Ähnlichkeit für verschiede Teile des relevanten Publikums, haben die Zeichen auf jeden Fall für das gesamte Publikum in der Europäischen Union eine andere Intonation und einen anderen Sprechrhythmus.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da die Zeichen in ihrer Gesamtheit mit verschiedenen Bedeutungen wahrgenommen werden, sind sie begrifflich nicht ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die zum Vergleich vorgelegten Waren und Dienstleistungen wurden teilweise als identisch, teilweise als zu einem verschiedenen Grad ähnlich und teilweise als unähnlich beurteilt. Die Zeichen sind bildlich unähnlich, klanglich für einen Teil des Publikums hochgradig ähnlich und für einen anderen Teils des Publikums ähnlich. In begrifflicher Hinsicht sind die Zeichen unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal.
Die Zeichen stimmen zwar klanglich für einen Teil des Publikums in den Elementen „Dschinni“ und „GINI-“ überein, die angefochtene Marke wird allerdings im Ganzen phonetisch anders umgesetzt und aufgenommen, weil sie zusammen mit dem Buchstaben „S“ und dem Wortelement „TOBACCO“ eine begriffliche Einheit bildet und eine andere Intonation und einen anderen Sprechrhythmus hat.
Vorliegend sind die visuelle und die begriffliche Wahrnehmung der Zeichen bei den hier relevanten Durchschnittsverbrauchern von Bedeutung. Bei den vorliegend ins Feld geführten Waren und Dienstleistungen handelt es sich um Raucherartikel. Hinsichtlich dieser Waren kann von einer höheren Auswirkung der visuellen Wahrnehmung seitens der Verbraucher ausgegangen werden. Mündliche Bezugnahmen auf das Produkt und die Marke sind zwar nicht ausgeschlossen, es erfolgt im Allgemeinen jedoch eine visuelle Wahrnehmung der betroffenen Marken vor dem Kauf. Es ist hier zudem auf dem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher wegen ihrer Markentreue hinzuweisen. Dementsprechend spielt der visuelle, aber auch der begriffliche Aspekt bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine größere Rolle als der phonetische Aspekt. Wie schon oben unter Punkt c) ausgeführt wurde, ist ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen erforderlich, um von Verwechslungsgefahr auszugehen. Daher sind die durch die zusätzlichen und unterschiedlichen Wort‑ und Bildelemente der Zeichen verursachten beträchtlichen visuellen Unterschiede zwischen den Zeichen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr besonders relevant. Außerdem unterscheiden sich die Zeichen in begrifflicher Hinsicht.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst in Bezug auf die identischen Waren, kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr besteht. Daher ist der Widerspruch zurückzuweisen.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Julia SCHRADER
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Natascha GALPERIN
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Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.