|
HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 09/03/2016
|
LORENZ SEIDLER GOSSEL Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB Widenmayerstr. 23 D-80538 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014663611 |
Ihr Zeichen: |
03186-15La/rt |
Marke: |
IPS Gate |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Gebrüder Martin GmbH & Co. KG KLS Martin Platz 1 D-78532 Tuttlingen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 30/10/2015 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 22/12/2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Anmeldemarke sei unterscheidungskräftig.
Ein Abstellen nur auf Fachpublikum verbiete sich und vermöge eine Schutzversagung nicht zu rechtfertigen, da sich die angemeldeten Dienstleistungen auch an Endabnehmer richteten und daher das maßgebliche Publikum der Durchschnittsverbraucher sei.
Das Publikum werde keine analysierende Betrachtungsweise anlegen, sondern das Zeichen so aufnehmen, wie es ihm entgegentritt. Demnach werde die Buchstabenfolge „IPS“ als Fantasiewort aufgefasst. Eine Abkürzung sei aber nur dann schutzunfähig, wenn sie aus sich heraus und ohne weiteres Nachdenken für die beteiligten Verkehrskreise verständlich sei. Folglich sei vorliegend kein beschreibender Aussagegehalt gegeben. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die in Klasse 42 angemeldeten Dienstleistungen, welche per se und ihrem Wortlaut nach nichts mit Medizin oder einer Körperzelle zu tun hätten. Ein „enger Zusammenhang“ zwischen der Anmeldemarke und den beanspruchten Dienstleistungen sei nicht gegeben.
Darüber hinaus stelle die Anmeldemarke eine Wortneuschöpfung dar. Die Zusammensetzung „IPS Gate“ sei nicht lexikalisch nachweisbar. Die Anmeldemarke stelle eine sprachunübliche und ungewöhnliche Kombination aus zwei völlig unterschiedlichen Bereiche dar, wodurch ein Phantasiegehalt gegeben sei sowie ein schutzbegründender Überschuss vorliege.
Anhaltspunkte für andere Schutzhindernisse, etwa ein Freihaltebedürfnis gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV, bestünden nicht.
Die Anmelderin verweist auf eine Reihe vorheriger Eintragungen der Marke „IPS“ und von Zeichen, die den Bestandteil „Gate“ enthalten, durch das Amt sowie auf nationaler Ebene.
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Hinsichtlich des geänderten Dienstleistungsverzeichnisses ist anzumerken, dass lediglich die Dienstleistungen CAD-gestütztes Erstellen von Implantat-Designs von Klasse 44 in Klasse 42 verschoben und die Abkürzungen „CAD“ und „DICOM“ als „Computer Aided Design“ und „digital imaging and Communications in Medicine“ näher erläutert wurden.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 GMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, sowohl um an die breite Masse gerichtete Dienstleistungen (nämlich medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen in Klasse 44, sofern sie sich direkt an Patienten richten) als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende mit speziellem Fachwissen richten (nämlich sowohl die in Klasse 42 als auch die in Klasse 44 angemeldeten Dienstleistungen, da letztere auch spezialisierte, an medizinisches Fachpersonal gerichtete Dienstleistungen umfassen). In der Liste der angemeldeten Dienstleistungen finden sich also keine Dienstleistungen, die sich nicht an Fachpublikum richten oder richten können.
Da die Marke „IPS Gate“ eine zumindest im Englischen verwendete Abkürzung sowie ein englischsprachiges Wort enthält, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Europäischen Union (Urteil vom 22.6.1999, C 342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26; und Urteil vom 27.11.2003, T 348/02, „Quick“, Randnummer 30).
Artikel 7 Absatz 2 GMV schließt nämlich eine Anmeldung von der Eintragung selbst dann aus, wenn ein Ablehnungsgrund nur für einen Teil der Europäischen Union gilt. Das bedeutet, dass es für eine Ablehnung genügt, wenn die Marke in einer beliebigen Amtssprache der EU beschreibend ist oder keine Unterscheidungskraft hat (Urteil vom 03.07.2013, T-236/12, „Neo“, Randnummer 57).
Insoweit sich die Dienstleistungen an Fachpublikum in den Bereichen Wissenschaft, Forschung, Technologie und Medizin richten, ist jedoch davon auszugehen dass die Anmeldemarke „IPS CaseDesigner“ von den angesprochenen Verkehrskreisen innerhalb der gesamten Europäischen Union verstanden wird – nicht nur in jenen Teilen, in denen Englisch Amtssprache ist.
Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (Urteil vom 19.09.2001, T‑118/00, „Tablette carrée blanche, tachetée de vert, and vert pâle“, Randnummer 59).
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht …
(Vgl. Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T‑367/02, T‑368/02 und T‑369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)
Im gleichen Sinne ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (Urteil vom 30.11.2004, T‑173/03, „NURSERYROOM“, Randnummer 21).
Bei der Wortkombination „IPS Gate“ handelt es sich um einen nach den Regeln der englischen Grammatik völlig korrekt gebildeten Begriff, der weder ungewöhnlich noch besonders fantasievoll ist und keinen Eindruck erwecken kann, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht.
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV zurückzuweisen ist,
ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32.)
Der betreffende Verbraucher wird die Anmeldemarke „IPS Gate“ als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen, nämlich als Zugang zu induzierten pluripotenten Stammzellen, also umprogrammierten Körperzellen mit den Eigenschaften embryonaler Stammzellen.
Der Ausdruck „IPS Gate“ in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar, und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass die angemeldeten Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, industrielle Analysen und Forschung, den Entwurf und die Entwicklung von Computern und Computerprogrammen, CAD-gestütztes Erstellen von Implantat-Designs sowie medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen einen Zugang zu induzierten pluripotenten Stammzellen darstellen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt, dass die genannten Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Mit anderen Worten beansprucht die Anmeldemarke medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen insgesamt, also auch solche, die im Zusammenhang mit induzierten pluripotenten Stammzellen angeboten werden können. Ebenso umfassen Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, industrielle Analysen und Forschung und Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen in Klasse 42 auch solche im bzw. für den Bereich der Stammzellenforschung, nämlich speziell in Bezug auf induzierte pluripotente Stammzellen.
Demzufolge vermittelt die Marke offensichtliche und direkte Informationen zu Art und Bestimmung der betreffenden Dienstleistungen.
Der Zusammenhang zwischen dem Ausdruck „IPS Gate“ und den in der Anmeldung zur Eintragung angegebenen Dienstleistungen wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 GMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.
Da die Marke in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden.
Zum Argument der Anmelderin, dass Dritte und insbesondere ihre Wettbewerber das fragliche Zeichen nicht benötigen, um die in der Anmeldung genannten Dienstleistungen zu bezeichnen, ist darauf hinzuweisen, … dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104/EWG, welche dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV entspricht, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht.
(Vgl. Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 39.)
Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Entscheidungen gemäß ständiger Rechtsprechung:
ist die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Gemeinschaftsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.
(Vgl. Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 47.)
Zum
Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher
Eintragungen vorgenommen wurde, ist festzustellen, dass die
Eintragungen bezüglich des Zeichens „IPS“ Waren und
Dienstleistungen wie Baumaterialien, Wasserversorgung,
Heizungsanlagen, elektrische Apparate und Stromübertragungssysteme,
Fahrzeugführungssysteme, Schiffsmotoren und
-propeller,
Schweißapparate und Materialbearbeitung umfassen. Die von der
Anmelderin angeführten Eintragungen, welche den Bestandteil „Gate“
enthalten, weisen daneben weitere Bestandteile auf, die in der
Anmeldemarke nicht enthalten sind. Mithin sind diese Eintragungen mit
der vorliegenden Anmeldung nicht vergleichbar.
Im Übrigen genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 14 663 611 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
Natascha GALPERIN
Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien
Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344