HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 17/02/2016



NUPEX - Nutrition per Excellence

Schuetzenstraße 19

A-9500 Villach

AUSTRIA


Anmeldenummer:

014674221

Ihr Zeichen:


Marke:

Natural Doping

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

NUPEX - Nutrition per Excellence

Schuetzenstraße 19

A-9500 Villach

AUSTRIA



Das Amt beanstandete am 21. Oktober 2015 die Anmeldung unter Berufung auf deren teilweise beschreibenden Charakter sowie auf teilweise fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV). Die Mitteilung über teilweise Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 30. November 2015 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Es handele sich um ein ganzheitliches von ihr begründetes Konzept.

  2. Dieses Thema werde bereits seit über zwei Jahren von ihr behandelt und ein Buch darüber sei bereits erschienen, so dass ein Markenschutz in diesem Bereich legitim durchsetzbar sein müsse.



Entscheidung


Gem. Art. 75 GMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die (teilweise) Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis in den Klassen 5, 28, 32, 35 und 41


5 Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel.


28 Sportartikel und -ausrüstungen.


32 Präparate für die Zubereitung von Getränken.


35 Werbung, Marketing und Verkaufsförderung.


41 Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Verlags- und Berichtswesen.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „Natural Doping“


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den Bestandteilen „Natural“ und „Doping“. Der erste Bestandteil „Natural“ ist insbesondere in der englischen Sprache mit der Bedeutung „Natürlich“ verständlich. Der zweite Bestandteil „Doping“ wird international verstanden mit „Anwendung verbotener Substanzen (oder Methoden) zur [vorübergehenden] Steigerung der sportlichen Leistung“ (vgl. z.B. www.duden.de ). Die Gesamtbezeichnung bedeutet somit „Natürliches Doping“. Dabei handelt es sich um eine Bezeichnung, die auch so auf dem relevanten Markt verwendet wird, vgl. u.a. folgende Internet-Treffer mit Hilfe der Suchmaschine GOOGLE vom Stand der o. g. Mitteilung über Eintragungshindernisse:


Ernährung für Sportler: Natürliches Doping: So packen Sie ...

www.focus.de › Gesundheit › Ernährung › Gesund essen

19.05.2015 - Mit optimaler Ernährung können Sportler ihre Leistung erhöhen. Welche Nährstoffe Trainierende wirklich brauchen – und auf welche Produkte ...


Rote Beete: Natürliches Doping - FIT FOR FUN

www.fitforfun.de/.../rote-beete-natuerliches-doping_aid_12315.html

Natürliches Doping. Sie hinken Ihrem Trainingspartner immer ein paar Sekunden hinterher und möchten Ihrer Leistung auf die Sprünge helfen – aber legal?


Legales Doping - Joggen Online

www.joggen-online.de › Gesunde Ernährung › Essen & Sport

08.03.2012 - Legales Doping: Nahrungsergänzungsmittel können Ausdauer und Kraft ... In natürlicher Form kommt Q10 in Fleisch, Fisch und Eiern vor und ...

Während es bestimmte Substanzen zur Steigerung der sportlichen Leistungsfähigkeit gibt, die eindeutig illegal sind und auf der Dopingliste stehen, gibt es eine Vielzahl von Wirkstoffen, die in Form von Nahrungsergänzungsmitteln vertrieben werden und als legales Doping bezeichnet werden können. Bei diesen erlaubten Dopingsubstanzen handelt es sich meistens um Supplemente von Nährstoffen, Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen, von welchen allerdings, bei einer ausgewogenen Mischkost, normalerweise kein Mangel und eine daraus resultierende, leistungsmindernde Unterversorgung zu befürchten ist.


Aminosäuren – natürliches Doping! - eGym Blog

https://www.egym.de/blog/a/Aminosaeuren_natuerliches_Doping

11.08.2014 - Aminosäuren sind die Hauptbestandteile von Proteinen, die wiederum Eiweiß bilden. Proteine sind für den Organismus nach Wasser der ...



Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit, des Gegenstands und des thematischen Inhalts


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20. Juli 2004, Rechtssache T-311/02, Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze/HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die Waren der Klassen 5 Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel und 32 Präparate für die Zubereitung von Getränken natürliches Doping sind, darstellen, dafür bestimmt sind bzw. dazu dienen. Die Dienstleistungen der Klasse 35 Werbung, Marketing und Verkaufsförderung sorgen für die die dazu erforderliche Öffentlichkeitsarbeit; sie haben das Zeichen daher zum Gegenstand. Die Dienstleistungen der Klasse 41 haben das Zeichen in Form von Bildung, Erziehung; Verlags- und Berichtswesen thematisch zum Inhalt. Ferner bezieht sich natürliches Doping auf Sport. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 28 und 41 bestehen keine Eintragungshindernisse, weil insoweit kein ausreichender Zusammenhang zu dem verfahrensgegenständlichen Zeichen vorliegt. Soweit die Anmelderin vorträgt, es handele sich um ein (von ihr) begründetes ganzheitliches Konzept, ist festzustellen, dass dies nicht Gegenstand des markenrechtliches Prüfungsverfahrens ist. Erstens ist die Wortfolge klar verständlich für die angesprochenen Verkehrskreise, wie sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Internet ohne Weiteres ergibt (s.o.). Zweitens ist die Bedeutung der Marke für die Waren und Dienstleistungen zu prüfen. Ergibt sich daraus eine verständliche (beschreibende) Bedeutung - wie vorliegend - treten die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen ein.


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Es ist maßgebend, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Die Anmelderin hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) GMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „Natural Doping“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.



Daher besteht der Ausdruck „Natural Doping“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV teilweise aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit, des Gegenstands und des thematischen Inhalts der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.


Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf einige Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


In Bezug auf den Vortrag, die Anmelderin befasse sich bereits seit über zwei Jahren mit der Thematik und habe dazu ein Buch verfasst, ist festzustellen, dass es sich dabei um ein Argument handelt, das im Rahmen der Erlangung der Unterscheidungskraft durch Benutzung gem. Artikel 7 Absatz 3 GMV zu berücksichtigen ist, nicht für die sog. „originäre Unterscheidungskraft“. Artikel 7 Absatz 3 GMV wurde jedoch nicht geltend gemacht. Dazu wären auch wesentliche weitergehende Unterlagen und Nachweise zu erbringen.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit teilweise nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen teilweise nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.



Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) GMV teilweise nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 GMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 GMV wird hiermit das Zeichen für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 32, 35 und 41 zurückgewiesen:


Klassen 5, 32 und 35: jeweils vollständig.


Klasse 41: Bildung, Erziehung und Sport; Verlags- und Berichtswesen.


Für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 28 und 41 wird das Anmeldungsverfahren fortgesetzt:


Klasse 28: vollständig.


Klasse 41: Unterhaltung.



Sie haben das Recht, nach Artikel 59 der Verordnung des Rates gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Gemäß Artikel 60 der Verordnung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung schriftlich beim Amt einzureichen. Innerhalb von vier Monaten nach diesem Datum ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 Euro als eingelegt.




Peter QUAY

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien

Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344

www.oami.europa.eu

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