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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Gemeinschaftsmarkenverordnung Nr. 207/2009 (GMV) und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (DV)
Alicante, 11/03/2016
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BRP Renaud und Partner mbB Königstr. 28 70173 Stuttgart Deutschland |
Anmeldenummer |
14756101 |
Ihr Zeichen |
3570/15 |
Marke |
Korsika |
Anmelderin |
Karcher GmbH Raiffeisenstr. 32 74906 Bad Rappenau Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 25. November 2015 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b), beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) und Artikel 7(2) GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist mittlerweile abgelaufen (25. Januar 2016), ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung oder einen Verzicht auf die Anmeldung oder sogar ein Fristverlängerungsgesuch erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 25. November 2015 erwähnten Gründen für alle Waren zurückgewiesen:
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Unedle Metalle und deren Legierung; Baumaterialien aus Metall, Schlosserwaren und Kleineisenwaren, insbesondere Türschilder, Türstopper, Stoßgriffe, Türknöpfe, Schlüsselschilder und Schlüsselrosetten; Metallrohre; Kleinweisenwaren, nämlich Tür- und Fenstergriffe, Tür- und Fensterschlösser, Griff- und Schlüsselrosetten, Türrosettenschilder, Tür- und Fensterbeschläge.
Weil die Anmelderin nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird lediglich auf das Beanstandungsschreiben vom 25. November 2015 Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA
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