HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 11/04/2016



BOEHMERT & BOEHMERT ANWALTSPARTNERSCHAFT MBB - PATENTANWÄLTE RECHTSANWÄLTE

Holtenauer Str. 57

D-24105 Kiel

ALEMANIA


Anmeldenummer:

014787709

Ihr Zeichen:

B_5691

Marke:


Art der Marke:

Dreidimensional

Anmelderin:

Bernd Brandes

Kalkhüttenweg 9

D-23701 Eutin

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 02/12/2016 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Der Anmelderin nahm mit Schreiben vom 08/01/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das angemeldete Zeichen sei im Gegensatz zur Amtsauffassung nicht typisch für die fraglichen Waren und das Amt habe diese Behauptung auch nicht nachgewiesen. Ebenso wenig sei die Behauptung nachvollziehbar, dass sich das angemeldete Zeichen nicht merklich von den verschiedenen Grundformen unterscheide. Im Gegenteil, es liegen erhebliche Unterschiede zu auf dem Markt existierenden Kabelhüllen vor, wie aus der Recherche hervorgehe. Die netzartige, in Grün gehaltene Struktur der Kabelhülle sei einzigartig.

  2. Die Anmeldemarke sei daher geeignet, neben der technischen Funktion auch die Herkunftsfunktion einer Marke zu erfüllen.

  3. Bei der „Leckageüberwachung“ gehe es nicht um die Herstellung der Waren und bei Ansicht der Marke werde der Fachmann sofort die Anmelderin erkennen.


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P, „SAT.1“, Randnummer 25).


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑79/00, „LITE“, Randnummer 26).


Nach ständiger Rechtsprechung kann die Unterscheidungskraft „[eines] Zeichens nur in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, sowie unter Berücksichtigung dessen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen wahrnehmen, beurteilt werden“ (Urteil vom 09.10.2002, T‑360/00, „UltraPlus“, Randnummer 43).


Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteil vom 29.04.2004, verbundene Rechtssachen C‑456/01 P und C‑457/01 P, „Henkel“, Randnummer 38).


Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (Urteil vom 05.03.2003, T‑194/01, „Tablette ovoïde“, Randnummer 42 und Urteil vom 03.12.2003, T‑305/02, „Forme d’une bouteille“, Randnummer 34).


Zu den Argumenten des Anmelders im Einzelnen


Insofern der Anmelder vorträgt, dass das Anmeldezeichen untypisch für die Waren sei und das Amt auch nicht das Gegenteil bewiesen habe, gilt folgendes festzustellen.


Der Anmelder hat eine Internetrecherche durchgeführt und dabei folgende Beispiele für auf dem Markt übliche Kabelhüllen gefunden:


Selbst wenn es zutreffend ist, dass unter den obigen Abbildungen keine der Anmeldmarke entspricht, so ist doch festzustellen, dass von glatt bis geriffelt unterschiedliche Gestaltungen vertreten sind. So ist zum Beispiel die unten links dargestellte Kabelhülle der Anmeldemarke dadurch hochgradig ähnlich, dass sie die innen verlaufenden Kabel sichtbar macht (so wie in der Anmeldemarke) und bei der unten rechts abgebildeten Kabelhülle handelt es sich, so wie in der Anmeldemarke, um ein Geflecht, wenn auch um ein sehr engmaschiges.


Es wird aus den vom Anmelder gelieferten Beispielen viel eher klar, dass Kabelhüllen üblicherweise in verschiedenen Oberflächenstrukturen auf dem Markt anzufinden sind. Es kann also nicht zu dem Schluss gekommen werden, dass die Anmeldemarke sich deutlich von den auf dem Markt befindlichen Hüllen für Kabelstränge unterscheidet.


Auch die Tatsache, dass die netzartige Struktur der Anmeldemarke in grün gehalten ist, kann der Anmeldemarke nicht die notwendige Unterscheidungskraft verleihen, ebenso wenig wie die Tatsache, dass die innerhalb der Kabelhülle verlaufenden rote schwarze und silbrige Kabel sichtbar sind.


Wie aus den unten stehenden Abbildungen aus dem Internet (08/04/2016) deutlich wird, ist der Gebrauch von Farben auf dem Markt der Kabelhüllen tatsächlich üblich.



German alibaba.com




www.ebay.de




www.caseking.de



Siehe hierzu auch Urteil vom 22.04.2008, R 1268/2007-4, „Längsstreifen auf Schlauch“, Randnummer 16-17.


Die Verwendung einer bestimmten einzelnen Farbe für die äußere Ausgestaltung der Ware selbst kann daher nur dann Unterscheidungskraft genießen, wenn entweder durch die Kombination der unterschiedlichen Farb- und Formelemente insgesamt ein unterscheidungskräftiger Gesamteindruck entsteht oder die farbliche Kennzeichnung der Ware eine hinreichend einprägsame grafische Wirkung erzielt.


Dabei gilt auch für die Kombination von Form- und Farbelementen dasselbe wie für reine Formelemente, nämlich dass es sich um eine wesentliche Abweichung von dem Üblichen oder Erwarteten handeln muss und dass die Unterscheidungskraft nicht schon deshalb bejaht werden darf, weil die angemeldete Gestaltung ein ansprechendes, ästhetisch wertvolles Design aufweist (EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2004, C-136/02, „Maglite“, Rdn. 31, 32; Gericht erster Instanz, Urteil vom 7. Februar 2002, T-88/00, „Maglite“, Rdn. 37).“


Oben stehendes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Es handelt sich um die Kombination einer Form (netzartige Kabelhülle) mit den Farben Grün, Silber, Rot und Schwarz. Wie bereits im Amtsschreiben vom 02/12/2015 festgestellt und aus den oben stehenden Abbildungen ersichtlich, sind diese Farben keineswegs ungewöhnlich und werden dem angesprochenen Verbraucher daher nicht als Herkunftshinweis dienen.


In der Gesamtheit erschöpft sich das Zeichen daher in einer Kombination verschiedener Merkmale, die für sich genommen nicht von den für Kabelhüllen typischen Merkmalen abweichen und daher auch in der Summe keine nennenswerte Abweichung von der branchenüblichen Form einer Kabelhülle darstellen. Die angemeldete Form ermöglicht es den maßgeblichen Verkehrskreisen daher nicht, die Waren des Anmelders sofort und mit Gewissheit von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.


Auch der Einwand des Anmelders, dass sich eine Verwendung der konkreten Form am Markt nicht feststellen lasse, ist unbeachtlich. Die identische Vorwegnahme der angemeldeten Form im Formenschatz von Produkten der Wettbewerber braucht nicht nachgewiesen zu werden (Urteil vom 31.05.2006, T-15/05, „Form einer Wurst“, Randnummer. 40; Entscheidung vom 3.07.2007, R 1274/2005-4, „Dralldurchlass II“, Randnummer. 25).


Diese Argumente treffen auch auf die beanstandeten und zurückzuweisenden Dienstleistungen zu. Es handelt sich hierbei nämlich um Installation und Montage für Andere von Kontroll- und Lecküberwachungs- und Leckortungseinrichtungen und -instrumenten für Rohr- und Leitungsnetze (soweit in Klasse 37 enthalten) und um Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung für Kontroll- und Lecküberwachungseinrichtungen und -instrumente und damit verbundene Dienstleistungen eines Ingenieurs, Physikers, Technikers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung (soweit in Klasse 42 enthalten). Der Anmelder hat berichtigenderweise darauf hingewiesen, dass es sich bei der Leckageüberwachung nicht um die Herstellung der Waren gehe sondern eben um Dienstleistungen der Leckageüberwachung (im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Lecküberwachung). Sämtliche Dienstleistungen sind jedoch auf Kontroll- und Lecküberwachung in Rohr und Leitungsnetzen ausgerichtet. Hierbei kommen Kabel bzw. Kabelstränge und -hüllen zum Einsatz. Die nicht unterscheidungskräftige dreidimensionale Darstellung kann daher auch nicht die Funktion des Herkunftshinweises für die Dienstleistungen erfüllen.



Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 14 787 709 für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.




Dorothée SCHLIEPHAKE

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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