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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 20/12/2016
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Eduard Steidle Esslingerstr. 37 D-78532 Tuttlingen ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014864623 |
Ihr Zeichen: |
MicroPen/SE2015 |
Marke: |
MicroPen |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Eduard Steidle Esslingerstr. 37 D-78532 Tuttlingen ALEMANIA
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Das Amt beanstandete am 02/09/2016 die Anmeldung unter Berufung auf absolute Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Der Anmelder hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 14 864 623 für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 8 Pinzetten.
Klasse 9 Aktivelektroden; Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; CDs; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Computersoftware.
Klasse 10 Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, (doppelt aufgeführt); orthopädische Artikel (doppelt aufgeführt); chirurgisches Nahtmaterial (doppelt aufgeführt); chirurgische Implantate (aus künstlichen Materialien); Hochfrequenzchirurgiegeräte, medizinische Instrumente für Elektro- und Hochfrequenzchirurgie, Hochfrequenzchirurgiezubehör, soweit in Klasse 10 enthalten, medizinische Instrumente und Hochfrequenzchirurgieelektrodenhandgriffe.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Konstantinos MITROU