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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 26/04/2016
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WIMMERS RECHTSANWÄLTE Hohenzollernstr. 190 D-41063 Mönchengladbach ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014867808 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
EuroLawyers European Lawyers Association |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
European Lawyers Association Löwenstrasse 29 CH-8021 Zürich SUIZA |
Das Amt beanstandete am 18/12/2015 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 18/02/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Anmelderin verweist auf die Ergebnisse des Unionsrechercheberichts vom 10/12/2015, welcher drei Anmeldungen beinhalte, die unbeanstandet eingetragen worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Anmelderin das Recht auf Gleichbehandlung versagt werden solle.
Gegenüber den bestehenden Kennzeichen sei die Unterscheidungskraft gegeben. Die Anmeldung sei auch kompatibel mit Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Die stilisierenden graphischen Elemente seien überdies unterscheidungserheblich. Sowohl die graphische Anordnung der Begriffe, die Trennung durch einen Strich und unterschiedliche Größen der verwendeten Letter in Verbindung mit der Anzahl und der graphischen Darstellung der Sterne ergäben erhebliche Unterschiede zu sämtlichen bereits eingetragenen Kennzeichen in diesem Zusammenhang. Insoweit seien insbesondere Einwendungen der eingetragenen Kennzeicheninhaber nicht zu befürchten.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob und inwieweit sich die Anmeldemarke von anderen Kennzeichen unterscheidet. Dies wäre ein relatives Eintragungshindernis und würde gegebenenfalls unter Artikel 8 UMV gesondert geprüft. Entscheidend für die Prüfung des Vorliegens absoluter Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV ist allein das angemeldete Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Allerdings können die von der Anmelderin aufgezeigten Unterschiede zu Voreintragungen dazu führen, dass es der Anmeldemarke an Unterscheidungskraft fehlt, während die eingetragenen Marken für unterscheidungskräftig befunden wurden.
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt zudem der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).
Artikel 7 Absatz 2 UMV stellt als solcher kein Eintragungshindernis dar, sondern ist lediglich ein Anwendungsfall des in Artikel 1 UMV festgelegten Grundsatzes, dass eine Unionsmarke einheitlich ist und einheitliche Wirkung für die gesamte Europäische Union hat. Aus diesem Grundsatz folgt, dass ein Zeichen, um eintragungsfähig zu sein, in der gesamten Union Unterscheidungskraft haben muss. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV ist eine Marke mithin auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn die in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Das bedeutet, dass es für eine Ablehnung genügt, wenn die Marke in einer offiziellen Sprache der Europäischen Union beschreibend ist oder keine Unterscheidungskraft hat. Im Hinblick auf die übrigen Sprachen ist für die Zurückweisung nach Artikel 7 Absatz 1 darauf abzustellen, ob sie von einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verbraucher in zumindest einem Teil der EU verstanden werden (siehe Abschnitt 2.3.1.2 – Referenzbasis – und Urteil vom 13/09/2012, T-72/11, „Espetec“, Randnrn. 35-36).
Der betreffende englischsprachige Verbraucher wird die Wörter „EuroLawyers“ als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen, nämlich als europäische oder auf Europa bezogene Rechtsanwälte/Juristen, und die Wörter „European Lawyers Association“ als Vereinigung europäischer/auf Europa bezogener Rechtsanwälte/Juristen bzw. als europäische Vereinigung von Juristen.
Die Wörter „EuroLawyers European Lawyers Association“ in ihrer Gesamtheit machen den Verbrauchern unmittelbar, und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Dienstleistungen um juristische Dienstleistungen handelt, die von einer Vereinigung europäischer oder auf Europa bezogener Juristen bzw. von Juristen, die einer europäischen Vereinigung ihres Berufsstands angehören, kurz europäischen Juristen, erbracht werden.
Demzufolge besteht die Marke im Wesentlichen aus einem Ausdruck, der ungeachtet bestimmter grafischer Elemente offensichtliche und direkte Informationen vermittelt zur Art der betreffenden Dienstleistungen sowie zu der Gruppe von Personen, durch welche diese Dienstleistungen erbracht werden.
Der Zusammenhang zwischen den in der Marke enthaltenen Wörtern „EuroLawyers European Lawyers Association“ und den in der Anmeldung zur Eintragung angegebenen Dienstleistungen wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 UMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.
Da die Marke in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Obwohl es zutrifft, dass die angemeldete Marke bestimmte Bild- und grafische Elemente enthält, die sie in gewissem Maße stilisieren, sind diese Elemente so minimaler Natur, dass sie der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen können, und weisen in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen die Hauptfunktion zu erfüllen (Urteil vom 15.9.2005, C-37/03 P, „BioID“, Randnummer 74).
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 14 867 808 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Natascha GALPERIN