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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2015/2424 (UMV) und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (DV)
Alicante, 12/05/2016
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Dr. Schotthöfer & Steiner Reitmorstr. 50 80538 München Deutschland |
Anmeldenummer |
14911002 |
Ihr Zeichen: |
92/15 |
Marke: |
Campus Culinaire |
Anmelderin: |
Polaris GmbH Agentur für Kommunikation Spindlerstr. 15 81477 München Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 7. Januar 2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und auf Artikel 7(2) GMV (jetzt UMV). Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 7. März 2016 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Amt habe nach Zurückweisung der Anmeldung 13089032 CAMPUS CULINAIRE ON AIR das Zeichen trotzdem akzeptiert.
Der Campus sei nicht die Lehranstalt selbst, sondern nur das Gelände, auf dem sich diese Anstalt befinde.
„Ausbildung“ sei nicht beansprucht worden.
Der Verbraucher würde von CAMPUS CULINAIRE nicht sofort auf Workshops und Seminare schließen.
Das Amt habe nicht nachgewiesen, daß mit CAMPUS Hochschulen beschrieben würden, an denen man zum Koch ausgebildet werde.
Die Kombination CAMPUS CULINAIRE sei sprachunüblich und weise eine einprägsame Alliteration auf.
Der deutsche Verbraucher sei maßgeblich.
Entscheidung
Gemäß Artikel 75(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Dienstleistungen zurückzuweisen:
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Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, die im Wesentlichen Referate und Diskussionen beinhalten; Durchführung von Live-Veranstaltungen und Work-Shops.
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Verpflegung.
Widerlegung der Gegenargumente
Das Amt habe nach Zurückweisung der Anmeldung 13089032 CAMPUS CULINAIRE ON AIR das Zeichen trotzdem akzeptiert.
Erstens ist die hier zu prüfende Marke CAMPUS CULINAIRE nur teilweise mit CAMPUS CULINAIRE ON AIR zu vergleichen. Das ON AIR-Teil hat dem Zeichen eine geringe Unterscheidungskraft verliehen, so besteht auf jeden Fall der Eindruck.
Zweitens ist das Amt nicht an frühere Eintragungen gebunden und muß es jeden Fall an sich unter gewisser Berücksichtigung ähnlicher Fälle auf der Grundlage der Unionsmarkenverordnung und der Rechtsprechung aus Luxemburg beurteilen.
Drittens hat die Anmelderin die hier gegenständliche Marke bereits für nahezu identische Dienstleistungen unter der Nummer 13041991 angemeldet.
Gegen die vollständige Zurückweisung, die größtenteils auf der gleichen Argumentation, wie in dieser Akte, beruht, hat sie damals keine Beschwerde eingelegt, was sie also wohl im Fall CAMPUS CULINAIRE ON AIR gemacht hat. Anscheinend beurteilt die Anmelderin die beiden Fälle auch nicht gleich.
Der Campus sei nicht die Lehranstalt selbst, sondern nur das Gelände, auf dem sich diese Anstalt befinde.
Dieses Argument hatte die Anmelderin auch schon in der ersten Zurückweisung aufgeführt. Es bleibt auch jetzt erfolglos.
CAMPUS ist ein „Pars pro toto“ und hat neben der Bedeutung „Gelände, Feld“ auch, und vor allem in Bezug auf Lehranstalten (und das sind nicht nur Universitäten), die Bedeutung „Gesamtkomplex“ (also Gelände mit Studentenwohnungen und Unterrichtsgebäuden).
Verbraucher werden also, wenn sie das Wort CAMPUS hören, nicht an irgendein leeres und unbebautes Feld denken, sondern sie werden einen Gesamtbegriff hören, der sowohl einen Platz beschreibt, als auch Gebäude, in denen unterrichtet wird, als auch Unterkünfte für Studenten, Kantinen oder Sportanlagen.
„Ausbildung“ sei nicht beansprucht worden.
Es gibt jedoch „Workshops“ und „Seminare“ im Verzeichnis, zwei Veranstaltungen, an denen man ausgebildet wird.
Der Verbraucher würde von CAMPUS CULINAIRE nicht sofort auf Workshops und Seminare schließen.
Ein Zeichen darf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch niemals isoliert betrachtet werden. Markenschutz gibt es immer nur für konkrete Waren und Dienstleistungen. Beschreibender Charakter und fehlende Unterscheidungskraft lassen sich daher nur feststellen:
aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise;
in direktem Bezug auf die Dienstleistungen.
Der Ausdruck CAMPUS CULINAIRE wird also im Zusammenhang mit Kochveranstaltungen, Degustationen und Workshops über Essenszubereitung benutzt.
Wenn man auf der Straße irgendeine Person, die nicht zu der Zielgruppe der angebotenen Dienstleistungen gehört, fragen würde, was mit CAMPUS CULINAIRE gemeint sein könnte, fiele es dieser Person wahrscheinlich schwer darauf eine passende Antwort zu geben. Diese Art von Markenprüfung ist jedoch, wie gesagt, nicht erlaubt.
Das Amt habe nicht nachgewiesen, daß mit CAMPUS Hochschulen beschrieben würden, an denen man zum Koch ausgebildet werde.
Das Amt hat nicht die Verpflichtung nachzuweisen, ob ein beanstandetes Zeichen im Moment im relevanten Markt benutzt wird. Das ist nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch der Unionsmarkenverordnung zu entnehmen, in der es im Artikel 7(1)(c) heißt:
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Die Kombination CAMPUS CULINAIRE sei sprachunüblich und weise eine einprägsame Alliteration auf.
Diese Feststellung entspricht nicht dem aktuellen Stand der Dinge. Der „normale Sprachgebrauch“ stammt aus dem BABY-DRY-Urteil, das von POSTKANTOOR ersetzt wurde. Statt „jegliche Abweichung vom normalen Sprachgebrauch“ heißt es jetzt „merklicher Unterschied“:
„Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist. Im letztgenannten Fall ist noch zu prüfen, ob das Wort, das eine eigene Bedeutung erlangt hat, nicht selbst beschreibend im Sinne der genannten Bestimmung ist.“
(Urteil vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99, Ersuchen um eine Vorabentscheidung zwischen Benelux-Merkenbureau ./. Koninklijke KPN Nederland N.V. [POSTKANTOOR], Randnummer 100)
Die Tatsache, daß beide Bestandteile des zusammengesetzten Zeichens mit dem gleichen Buchstaben anfangen, ist zur Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse unerheblich.
Der deutsche Verbraucher sei maßgeblich.
Das Wort CAMPUS stammt aus dem Latein und ist überall in der EU verständlich. Das Wort CULINAIRE stammt aus dem Französischen, ist aber ein internationales Wort, das es in vielen Sprachen identisch oder in leicht abgewandelter Form gibt: culinair (NL), kulinarisch (DE), culinary (EN), culinario (ES) usw.
Also, der deutsche Verbraucher ist nicht an erster Stelle der angesprochene Verbraucher, aber viele, gewissermaßen gebildete Personen im deutschsprachigen Gebiet der EU werden die Botschaft, die das Zeichen vermittelt, trotzdem verstehen.
Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:
CAMPUS CULINAIRE ohne jeglichen Zweifel für die Fachkreise und an Kochkunst interessierte Normalverbraucher einen Hinweis auf eine bestimmte Lehranstalt, an der man z.B. zum Koch ausgebildet werden kann;
das Zeichen an erster Stelle französischsprachige Abnehmer innerhalb der EU anspricht, aber wegen des internationalen Charakters der beiden Bestandteile auch von breiten Abnehmerkreisen in anderen Ländern verstanden wird;
es unerheblich ist, daß die Kombination nicht lexikalisch nachweisbar sei, im Moment nicht von Dritten benutzt werde oder daß jeder der beiden Bestandteile mit einem Buchstaben „C“ anfange;
das Zeichen für alle Dienstleistungen zurückzuweisen ist.
Beschwerdebelehrung
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.
Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA