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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Partielle Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2015/2424 (UMV) und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (DV)
Alicante, 25/05/2016
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Herrn PA Dipl.-Ing. Wolfram GERBER Lenzing Gerber Stute Partnerschaftsgesellschaft von Patentanwälten m.b.B. Bahnstraße 9 40212 Düsseldorf Deutschland |
Anmeldenummer |
14943518 |
Ihr Zeichen |
150176EU
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Marke |
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Art der Marke |
Bildmarke |
Anmelderin |
Biofrontera Pharma GmbH Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 14. Januar 2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und auf Artikel 7(2) GMV (jetzt UMV). Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 10. März 2016 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bildlich gestaltete Zeichen seien nur zurückzuweisen, wenn das Bildelement einfach wäre.
Der gelbe Halbkreis sei phantasievoll.
Die Waren der Klasse 3 hätten nichts mit PD-Therapie zu tun.
Entscheidung
Gemäß Artikel 75(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für folgende Waren und alle Dienstleistungen zurückzuweisen:
3
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Hautpflegemittel, kosmetische; Hautcreme, kosmetisch; Hautpflegelotion, kosmetisch; Hautpflegegele, kosmetisch.
5
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; pharmazeutische Präparate; chemische Präparate für medizinische Zwecke; chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke; chemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; Arzneimittel für tierärztliche Zwecke; Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke; Pharmazeutische Erzeugnisse für die Behandlung von Hautkrebs; Präparate für die Salben und Gels zur Behandlung von Hautkrankheiten und Hautkrebs; Präparate zur Behandlung von Krebs.
10
Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; Apparate für die Behandlung von Krebs; Bestrahlungsgeräte zur Behandlung von Hautkrebs.
44
Medizinische Dienstleistungen; Medizinische Behandlungen; Durchführung von medizinischen Behandlungen; Therapeutische Behandlung des Körpers, insbesondere der Haut.
Widerlegung der Gegenargumente
Bildlich gestaltete Zeichen seien nur zurückzuweisen, wenn das Bildelement einfach wäre.
Der gelbe Halbkreis sei phantasievoll.
Die Anmelderin erwähnt „äußerst einfache, gewöhnliche oder banale“ Bildmarken. Der gelbe Halbkreis dagegen sei eine phantasievolle Gestaltung, die nicht bloß durch geometrische Formen gebildet sei.
Wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisende Bildmarken sind jedoch nicht nur äußerst einfache oder banale. Auch Bildmarken, die den beschreibenden Charakter der Wortbestandteile verstärken, auch wenn sie nicht äußerst einfach sind, sind von dem Markenschutz auszuschließen. Ein Hund auf einer Dose Hundefutter z.B.:
„Das Zeichen enthält ferner die Abbildung eines Hundekopfes der Rasse Cockerspaniel, der innerhalb des Buchstaben O angeordnet ist. Dieser beschreibt ebenfalls, dass es sich um Hundefutter handelt, und somit die Art der beanspruchten Waren.”
(Beschwerdekammerentscheidung R1504/2005-4 DOG FOOD (fig.), Rn. 15)
In diesem Fall geht es um eine Sonnentherapie. Die Abbildung einer aufgehenden Sonne ist in diesem Zusammenhang nichts Besonders. Außerdem ist die Sonne stark stilisiert und weist nichts Eigenartiges auf. Sie sieht so aus, wie ein Kleinkind eine Sonne zeichnen würde. Ein Halbkreis gehört übrigens auch zu den geometrischen Grundformen.
Die Waren der Klasse 3 hätten nichts mit PD-Therapie zu tun.
Es sind Kosmetikprodukte, die bei Sonnenlichttherapie benutzt werden können. Berechtigte Frage wäre auch, warum die Anmelderin unter der Marke DAYLIGHT PDT Waren beansprucht, die nicht mit photodynamischer Therapie zu tun haben.
Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:
ohne
jeglichen Zweifel für die angesprochenen, versierten Verbraucher
mit Englischkenntnissen, einen klaren Hinweis auf eine
Sonnenlichtbehandlung darstellt, die „photodynamische
Therapie“
heißt;
das Zeichen auf diese Weise direkt die Art oder die Bestimmung/den Gegenstand der Waren und der Dienstleistungen beschreibt;
die aufgehende Sonne in Kombination mit den Worten DAYLIGHT und SUN als nichts Anderes gesehen werden kann als was sie ist: eine stilisierte, aufgehende Sonne;
die Wortbestandteile alle 100% beschreibend sind und niemals auf eine betriebliche Herkunft hinzuweisen vermögen;
das Zeichen für die unter „Entscheidung“ genannten Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen ist;
das Zeichen also für folgende Waren zur Veröffentlichung zuzulassen ist:
3
Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Haarwässer; Zahnputzmittel.
5
Babykost; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; Nährflüssigkeiten für Bakterienkulturen; bakteriologische Präparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; biologische Präparate für medizinische Zwecke; biologische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; biochemische Präparate für medizinische und veterinärmedizinische Zwecke; Enzyme für medizinische Zwecke; Enzyme für veterinärmedizinische Zwecke; Enzympräparate für medizinische und veterinärmedizinische Zwecke; Fermente für pharmazeutische Zwecke; Impfstoffe; Nährstoffe für Mikroorganismen.
10
Künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; Orthopädische Artikel; Chirurgisches Nahtmaterial.
Beschwerdebelehrung
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.
Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA