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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 693 458
Yahoo! Inc., 701 First Avenue, Sunnyvale, CA 94089, Vereinigte Staaten von Amerika (Widersprechende), vertreten durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB, Leopoldstr. 4, 80802 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Yahee GmbH, Hans-Grüninger-Weg 11, 71706 Markgröningen, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Hüllen & Kollegen, Börsenplatz 7-11, 60313 Frankfurt am Main, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 29/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 693 458 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 952 709 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und
Dienstleistungen (der Klassen 7, 8, 20, 21, 28, 35 und 39) der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 14
952 709 (Bildmarke:
„
”)
ein.
Der
Widerspruch beruht u.a. auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 12 400 693
(Wortmarke:
„YAHOO!“).
Die
Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
sowie Absatz 5 UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 12 400 693 der Widersprechenden.
Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 8, 20, 21, 28, 35 und 39:
Klasse 7: Elektrische Mixer und Schneebesen für Haushaltszwecke; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren.
Klasse 8: Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren.
Klasse 20: Möbel und Einrichtungsgegenstände; Teile und Bestandteile aller vorstehend genannten Waren.
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kosmetische und Badezimmerartikel; Teile, Bestandteile und Zubehörteile für alle vorstehend genannten Waren.
Klasse 28: Sportartikel und –ausrüstungen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren.
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Marketing und Verkaufsförderung; Auktions- und Versteigerungsdienste; Auktionsverkäufe.
Klasse 39: Sachspenden, nämlich Verteilung von Waren und Dienstleistungen, die von Dritten als Geschenke gespendet werden.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 8, 20, 21, 28, 35 und 39:
Klasse 7: Elektrische Haushaltsgeräte.
Klasse 8: Handwerkzeuge für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten.
Klasse 20: Möbel und Einrichtungsgegenstände.
Klasse 21: Haushaltsgeräte; Kosmetik- und Toiletteutensilien sowie Badezimmerartikel.
Klasse 28: Sportartikel und -ausrüstungen.
Klasse 35: Online-Werbung; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites; Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites [online]; Durchführung von online Auktionen, wobei die öffentliche Bekanntgabe der zu versteigernden Artikel durch den Verkäufer und die Abgabe von Angeboten elektronisch über das Internet erfolgt; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Durchführung von online Auktionen; Durchführung von Online-Auktionen über das Internet; Import-/Exportagenturdienste.
Klasse 39: Versand von Waren.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 7
Die angefochtenen Elektrische Haushaltsgeräte enthalten als weiter gefasste Kategorie die Elektrische Mixer der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Angefochtene Waren in Klasse 8
Die angefochtenen Handwerkzeuge für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten überschneiden sich mit den Handbetätigte Werkzeuge der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Waren in Klasse 20
Möbel und Einrichtungsgegenstände sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Angefochtene Waren in Klasse 21
Haushaltsgeräte; Kosmetikutensilien sowie Badezimmerartikel sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).
Die angefochtenen Toiletteutensilien überschneiden sich mit den Kosmetische und Badezimmerartikel der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Waren in Klasse 28
Sportartikel und -ausrüstungen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Die angefochtenen Online-Werbung; Werbung durch Online-Websites; Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites [online] sind in der weiter gefassten Kategorie der Werbung der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Verkaufsförderung und Marketing durch Online-Websites sind in den weiter gefassten Kategorien der Verkaufsförderung und Marketing der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Durchführung von online Auktionen, wobei die öffentliche Bekanntgabe der zu versteigernden Artikel durch den Verkäufer und die Abgabe von Angeboten elektronisch über das Internet erfolgt; Durchführung von online Auktionen; Durchführung von Online-Auktionen über das Internet sind in den weiter gefassten Kategorien der Auktions- und Versteigerungsdienste; Auktionsverkäufe der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen überschneiden sich mit den Auktions- und Versteigerungsdienste; Auktionsverkäufe der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Import-/Exportagenturdienste stimmen mit den Dienstleistungen der älteren Marke Geschäftsführung in den Angebotskanälen, in den angesprochenen Verkehrskreisen und in den Anbietern überein. Daher sind sie ähnlich.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 39
Die angefochtenen Versand von Waren enthalten als weiter gefasste Kategorie die Sachspenden, nämlich Verteilung von Waren, die von Dritten als Geschenke gespendet werden der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihnen. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil die Waren und Dienstleistungen des teilweise nicht täglichen Bedarfs bzw. der nicht täglichen Inanspruchnahme sorgfältig ausgesucht werden.
Da die Allgemeinheit eher einer Verwechslungsgefahr unterliegt, wird die Prüfung auf dieser Grundlage erfolgen.
Die Zeichen
YAHOO!
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C 514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Der Bestandteil „YAHOO“ hat keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch nicht verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Ungarisch spricht.
Die ältere Marke ist eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke.
Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, bestehend aus dem Wortbestandteil „Yahee“ in leicht stilisierter Schrift, dem ein Bildbestandteil vorangestellt ist. Dabei handelt es sich um drei blaue Ellipsen, die zusammen einen Kreis darstellen.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T 312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
In schriftbildlicher Hinsicht stimmen die Marken in der Anzahl der Buchstaben überein, nämlich fünf (wenn auch leicht abgewandelt dargestellt in der angefochtenen Marke). Davon sind die ersten drei identisch, nämlich „YAH“. Die Abweichungen liegen in den Endungen, die jeweils aus Doppelbuchstaben bestehen, in der Grafik der angefochtenen Marke einschl. Farbe und in dem zusätzlichen Ausrufezeichen der älteren Marke. Daher besteht eine durchschnittliche schriftbildliche Zeichenähnlichkeit.
In klanglicher Hinsicht werden grafische Ausgestaltungselemente nicht ausgesprochen. Die Marken werden zweisilbig benannt. Dabei ist die Buchstabenfolge „YAH“ identisch. Die Abweichungen in den Endungen betreffen aufgrund der Doppelbuchstaben lediglich einen Laut, der möglicherweise lang gezogen und damit betont ausgesprochen wird. Entsprechend den Ausführungen der Widersprechenden wird dabei das Ausrufezeichen am Ende der älteren Marke nicht benannt. Damit bestehen wesentliche Übereinstimmungen im Klang, in der Betonung und im Sprechrhythmus, die zu einer hochgradigen klanglichen Zeichenähnlichkeit führen.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C 342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Die angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch und teilweise ähnlich. Die Marken sind schriftbildlich durchschnittlich und klanglich hochgradig ähnlich.
Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der durchschnittlichen schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit, der hochgradigen klanglichen Zeichenähnlichkeit, der übereinstimmenden Wortanfänge, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität und Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen trotz teilweiser erhöhter Aufmerksamkeit für einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht, wenn der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums lediglich durchschnittlich ist.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim ungarischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
In Anbetracht des oben Genannten besteht Verwechslungsgefahr auf Seiten des allgemeinen Publikums. Da eine Verwechslungsgefahr für nur einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union ausreicht, um die angefochtene Anmeldung zurückzuweisen, muss der restliche Teil des Publikums nicht analysiert werden.
Da der Widerspruch auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Bekanntheit zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.
Da das ältere Recht „YAHOO!“ für sämtliche Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Zurückweisung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren älteren Marke, die die Widersprechende geltend macht (vgl. 16/09/2004, T 342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).
Da dem Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV in vollem Umfang stattgegeben wurde, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung des anderen Widerspruchsgrunds, nämlich Artikel 8 Absatz 5 UMV.
Im Gegensatz zu der Auffassung der Anmelderin reichen die Abstände der Marken nicht aus, damit die angesprochenen Verkehrskreise diese sicher auseinanderhalten können. Sie werden daher den gleichen bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet. Soweit die Anmelderin darauf verweist, die Parteien seinen in unterschiedlichen Branchen tätig, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beurteilung darüber dahingestellt bleiben kann, weil die Registerlage maßgebend ist. Unerheblich ist entgegen den Ausführungen der Anmelderin auf Seite 8 unten der Stellungnahme auch ein möglicher Namenswechsel der Widersprechenden, weil auch insoweit die Registerlage gilt.
Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV begründet.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die Kosten, die der Widersprechenden gezahlt werden müssen, aus der Widerspruchgebühr und aus den Vertretungskosten, die auf Grundlage der in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festgesetzt werden müssen.
Die Widerspruchsabteilung
Alexandra APOSTOLAKIS |
Peter QUAY
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Claudia MARTINI |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.