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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 03/06/2016
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Henkel AG & Co. KGaA Joachim Renner Henkelstr. 67 D-40589 Düsseldorf ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014983407 |
Ihr Zeichen: |
TM65682EU00/U-K |
Marke: |
INSTA SHINE |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Henkel AG & Co. KGaA Henkelstr. 67 D-40589 Düsseldorf ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 25.01.2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird begründet:
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV stehen der Eintragung der von Ihnen angemeldeten Marke entgegen.
Die angemeldete Marke besteht aus den Wörtern „INSTA SHINE“ und ist zu beanstanden für:
Klasse 03 Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer; Zahnputzmittel.
Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke sind im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 27.11.2003, T‑348/02, „Quick“, Randnummer 29).
Die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers kann je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (Urteil vom 22.6.1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26).
Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (Urteil vom 9.7.2003, T‑234/01, „Stihl“, Randnummer 32).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um Waren für den täglichen Gebrauch, und sie sind hauptsächlich für Durchschnittsverbraucher bestimmt. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Da die Marke „INSTA SHINE“ zudem aus englischen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft (Urteil vom 22.6.1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26; und Urteil vom 27.11.2003, T‑348/02, „Quick“, Randnummer 30).
Die Marke besteht aus den Wörtern, die folgenden Bedeutungen haben:
INSTA bedeutet „indicating instant or quickly produced“ (Informationen abgerufen am 25.01.2016 unter http://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/insta-) und entspricht dem deutschen Wort „sofortig“ (Informationen abgerufen am 25.01.2016 unter http://dict.leo.org/dictQuery/m-vocab/ende/de.html?tolerMode=nof&lp=ende&lang=de&rmWords=off&search=instant&searchLoc=0&resultOrder=basic&multiwordShowSingle=on).
SHINE entspricht dem deutschen Wort „Glanz“ (Informationen abgerufen am 25.01.2016 unter http://www.duden.de/rechtschreibung/Glanz).
Der betreffende Verbraucher wird die Wörter als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen: sofortiger Glanz.
1) Beschreibender Charakter
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20.7.2004, T‑311/02, „LIMO“, Randnummer 30).
Die Wörter „INSTA SHINE“ in ihrer Gesamtheit machen den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren um solche Kosmetikprodukte handelt, die für sofortigen Glanz des Stylings von Verbraucher bestimmt sind.
Demzufolge vermittelt die Marke offensichtliche und direkte Informationen zur Bestimmung der betreffenden Waren.
Der Zusammenhang zwischen den Wörtern „INSTA SHINE“ und den in der Anmeldung zur Eintragung angegebenen Waren wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 GMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.
2) Fehlende Unterscheidungskraft
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil vom 19.9.2002, C‑104/00 P, „DKV“, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke – „INSTA SHINE“ – in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.
Es wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung eine Stellungnahme abzugeben. Wenn Sie keine Stellungnahme abgeben, wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 15.03.2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Es fehle an einer unmittelbaren Beziehung zwischen der begehrten Wortkombination und den beanspruchten Waren.
Das Wort „Shine“ habe unterschiedliche Bedeutungsvarianten.
Die Anmelderin macht geltend, dass der Ausdruck nicht in Gebrauch ist und dass andere Wettbewerber den Ausdruck nicht benötigen.
Die Anmelderin macht geltend, dass ähnliche Marken bereits vom Amt eingetragen wurden.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Ad I) Dem Argument der Anmelderin, dass es an einer unmittelbaren Beziehung zwischen der begehrten Wortkombination und den beanspruchten Waren fehle, ist zu entgegnen, dass ein Zeichen die beanspruchten Waren nicht unmittelbar beschreiben müsse bzw. auf sie direkt hinweisen müsse, es reicht aus wenn es ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, denn es beschreibt die Bestimmung der betreffenden Waren, nämlich dass es sich bei den angemeldeten Waren um solche Kosmetikprodukte handelt, die für sofortigen Glanz des Stylings von Verbraucher bestimmt sind.
Ad II) Zum Argument der Anmelderin, das Wort „Shine“ habe unterschiedliche Bedeutungsvarianten, weist das Amt auf folgenden Tatbestand hin. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 23/10/2003, C-191/01 P, 'Wrigley', Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt). Da der Ausdruck, wie im angehängten Schreiben nachgewiesen, jedoch in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der relevanten Waren beschreibt, ist die Anmeldung zurückzuweisen.
Ad III) Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,
ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C 191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32.)
Zum Argument der Anmelderin, dass Dritte und insbesondere ihre Wettbewerber das fragliche Zeichen nicht benötigen, um die in der Anmeldung genannten Waren zu bezeichnen, ist darauf hinzuweisen, … dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104/EWG, welche dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV entspricht, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht.
(Vgl. Urteil vom 27.02.2002, T 106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 39.)
Ad IV) Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C 37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T 36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T 106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 014983407 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Petra FURSTOVA