WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 2 703 943

 

Bomatec Holding AG, Hofstrasse 1, 8181 Höri, Schweiz (Widersprechende), vertreten durch Pietrzak Siekierzyński Bogen SP.J., Wiktorska 63, 02-587 Warsaw, Polen (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

 

Bo-MA Sp. z o.o., Ul. Jana Iii Sobieskiego 104/44, 00-764 Warszawa, Polen (Anmelderin), vertreten durch Marcin Momot, Ul. Pomarańczowa 35/1, 70-781 Szczecin, Polen (zugelassener Vertreter).

Am 21.12.2020, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
 

  


ENTSCHEIDUNG:


 

  1.

Der Widerspruch Nr. B 2 703 943 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

 

  2.

Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden. 

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 984 702   (Bildmarke)  ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 9, 12, 28. Der Widerspruch beruht auf der internationalen Markenregistrierung mit Schutzerstreckung auf die Europäischen Union Nr. 977 564 „BOMATEC“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

 

Am 06/03/2019 erging eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die dazu führte, dass der Widerspruch als unsubstantiiert zurückgewiesen wurde. Aufgrund fehlender und unzureichender Übersetzungen in Bezug auf die Verlängerung der Marke, auf der der Widerspruch basierte, war die ältere Marke als unsubstantiiert angesehen worden.

 

Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt und die Beschwerdekammer entschied in der Sache R 0959/2019-2 am 17/03/2020. Die Entscheidung der Kammer annullierte die angefochtene Entscheidung und verwies den Fall zur weiteren Entscheidung an die Widerspruchsabteilung zurück. Die Kammer vertrat die Ansicht, dass die eingereichten Unterlagen ausreichend seien, um den Widerspruch zu substantiieren, insbesondere unter Berücksichtigung des während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Verlängerungszertifikats mit Übersetzung ins Deutsche.

 






VORBEMERKUNG


Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Mit Wirkung vom 14/05/2018 wurden ferner die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 kodifiziert und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 aufgehoben. Alle Bezugnahmen auf die UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn dies ausdrücklich anders angegeben ist.



BENUTZUNGSNACHWEIS

 

Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.

 

Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.

 

Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der internationalen Registrierung mit Erstreckung auf die Europäische Union  Nr. 977 564  verlangt.

 

Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die frühere Marke mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen war.

 

Der Anmeldetag der angefochtenen Anmeldung ist der 09/01/2016.  Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Widerspruch beruht, in der Europäischen Union, vom 09/01/2011 bis einschließlich zum 08/01/2016 ernsthaft benutzt wurde.

 

Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen  hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 10, 12, 38, 41, 42 in der deutschen Sprachfassung, wie sie von der Widersprechenden eingereicht wurde:

 

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 DVUM muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.

 

Am 26/05/2017 setzte das Amt in Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 DVUM der Widersprechenden eine Frist bis zum 07/08/2017, die bis zum 07/10/2017 mit Schreiben vom 23/08/2017 verlängert wurde, um Benutzungsnachweise für die ältere Marke einzureichen. Die Widersprechende legte fristgerecht am  05/10/2017 und 09/10/2017 (Montag)  Benutzungsnachweise vor.

 

Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die Folgenden:

 

Anlage 1: Rechnungen: insgesamt 74 Rechnungen, davon 35 im relevanten Zeitraum, in verschiedene Länder der EU, teilweise auch in die USA, Schweiz, Hongkong, Canada und Korea; teilweise auch Lieferscheine, Auftragsbestätigungen.


Das ältere Zeichen wird auf den Rechnungen wie folgt verwendet.



Die Rechnungen weisen im relevanten Zeitraum als Artikel Magnete verschiedener Art, Scheibenmagnete, Blockmagnete etc. sowie Encoder und Resolver sowie als „Singlsyn Synch“ bezeichnete Produkte auf.


Anlage 2 und 3: Anbringung des Zeichens auf Kartons in der nachfolgend abgebildeten Weise:

. Es lassen sich dem auf den Verpackungen aufgebrachten Etikett die entsprechenden Nummern und die Artikelbezeichnung entnehmen.


Anlage 4: Ausdruck aus der Zeitschrift „Branche im Fokus, IEE Industrie Engineering Effizienz 2016/2017“ vom 02/10/2017, abgerufen über die entsprechende Webseite. Darin wird Bomatec erwähnt mit den Geschäftsbereichen Magnettechnik, Sensorik und Antriebstechnik und als Kundenkreis Automobil- und Systemhersteller, Zulieferindustrie, Apparatebau, Maschinenbau genannt. Es werden diesen Informationen zufolge Permanentmagnete und Magnetsysteme sowie Sensoren (Resolver) produziert.


Entsprechende Listung mit entsprechenden Informationen über Bomatec in der Zeitschrift: „Branche im Fokus Automobil Elektronik (Ein Spiegel der Halbleiter-, Zuliefer- und Dienstleistungsunternehmen in der Automobilelektronik)“ über die entsprechende Webseite vom 02/10/2017.


Werbeanzeige in der Fachzeitschrift ATZ extra, September 2013, betreffend den „Singlsyn VR-Resolver“. Dieser wird beschrieben als „Absolutwertgeber für Drehzahl und Drehwinkelerfassung in Anwendungen wie Traktionsmotor für Hybrid- und Elektrofahrzeuge, Traktionsmotor für Eisenbahnantriebe sowie EPS Motor, Radnabenmotor etc. „Magnets, Sensors, Drives“ von der Idee bis zur Serie in Magnettechnik, Sensorik und Antriebstechnik“.


Anlage 5: Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass es sich hierbei um Webseitenauszüge handelt, die Eigenschaften von ausgewählten Produkten behandeln (technische Produkteigenschaften), die mit der Marke gekennzeichnet sind, wie die verschiedenen Magnete etc..


Nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a UMV gilt Folgendes ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1: Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist. Bei der Prüfung der Benutzung einer älteren Eintragung gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV kann analog Artikel 18 UMV herangezogen werden, um zu beurteilen, ob die Benutzung des Zeichens die ernsthafte Benutzung der älteren Marke im Hinblick auf ihre Art darstellt.


Die Darstellung der Marke in der figurativen vorgenannten Form, nämlich , ist als Benutzung in der eingetragenen Form (als Wortmarke „BOMATEC“) zu verstehen, da die grafische Gestaltung in der farbigen Version und die Hinzufügung des Slogans, , die Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflussen.



Wie die Verwendung des Zeichens sowohl auf den Rechnungen, aber auch in der Werbung und auf den Kartons zeigt, handelt es sich hierbei nicht um die Bezeichnung der Firma, sondern um eine Marke, wie von der Widersprechenden korrekt ausgeführt. Darüber hinaus wird auch die Verbindung der Marke zu den aufgeführten Waren ausreichend deutlich.


Die Sprache der Dokumente, teilweise Englisch, teilweise Deutsch, belegt, dass die Waren in Europa vertrieben werden, dies ergibt sich auch aus den Adressen aus einem Großteil der Rechnungen. Auch wenn teilweise die Währung USD ist, so ist dies insofern nicht schädlich, da es sich um eine gängige Währung in der Wirtschaft handelt. Die Nachweise beziehen sich also auf das relevante Gebiet.

 

Ein Großteil der Nachweise stammt, wie sich aus der Auflistung der Widersprechenden auch ergibt, aus dem relevanten Zeitraum.


Ausweislich der Rechnungen ergibt sich die Nutzung des Zeichens für Magnete, insbesondere Permanentmagnete, AINiCo Magnete, Magnete aus hartem Ferit, Neodym- Magnete, Magnete für Sensoren, digitale Sensoren, Encoder und Resolver, die unter die Kategorie Drehmomentgeber fallen.


Die Rechnungen weisen zum Teil sehr hohe Stückzahlen auf, oder auch Einzelprodukte zu sehr hohen Stückpreisen von mehreren Tausend Euro oder Dollar. Es wurden auch eine ausreichende Anzahl Rechnungen eingereicht. Dies zeigt, das auch der Umfang der Nutzung entsprechend erfüllt ist.


Die eingereichten Unterlagen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Rechnungen liefern der Widerspruchsabteilung ausreichende Angaben über das Handelsvolumen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung.

 

Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C-40/01, Minimax, EU:C:2003:145; 12/03/2003, T-174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).

 

Unter Berücksichtigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit erreichen die von der Widersprechenden bereitgestellten Unterlagen – obwohl diese nicht sehr ausführlich sind – den erforderlichen Mindestgrad, der für die Feststellung einer ernsthaften Benutzung der älteren Marke im entsprechenden Zeitraum in dem Gebiet notwendig ist.

 

Die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel zeigen jedoch keine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit allen durch die älteren Marke genannten Waren und Dienstleistungen, sondern nur für die oben genannten, nicht für die darüber hinausgehenden. Die Rechnungen weisen in ihren Artikelbeschreibungen bestimmte vorgenannte Artikel auf, die entweder in sich selbst verständlich sind oder deren Bedeutung sich im Zusammenhang mit den weiteren vorgelegten Unterlagen ergibt. Soweit es sich um Artikelbeschreibungen handelt, deren Abkürzungen nicht als solche verständlich sind oder deren Bedeutung nicht erklärt wurde, so können diese nicht in Betracht gezogen werden.


Daher ergibt sich aus den Rechnungen zusammen mit und bestätigt durch die weiteren Unterlagen eine Nutzung für die Produkte Magnete, insbesondere Permanentmagnete, AiNiCo Magnete, Magnete aus hartem Ferit, Neodym- Magnete, Magnete für Sensoren, digitale Sensoren, Encoder und Resolver.


Gemäß Artikel 47 Absatz 2 UMV gilt die ältere Marke, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist, zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.


Nach der einschlägigen Rechtsprechung sollten folgende Punkte bei der Anwendung der oben genannten Bestimmung berücksichtigt werden:


Wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die so weit ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, wird der Schutz, der aus dem Nachweis fließt, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, in einem Widerspruchsverfahren nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Ist dagegen eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so genau definiert worden sind, dass es nicht möglich ist, innerhalb der betreffenden Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des Widerspruchsverfahrens zwangsläufig diese ganze Gruppe ab.


Bezweckt nämlich der Begriff der teilweisen Benutzung, dass nicht Marken die Verfügbarkeit genommen wird, die für eine bestimmte Warengruppe nicht benutzt worden sind, so darf dieser Begriff doch nicht bewirken, dass der Inhaber der älteren Marke jeden Schutz für Waren verliert, die zwar nicht völlig mit den Waren identisch sind, für die er eine ernsthafte Benutzung hat nachweisen können, die sich jedoch von diesen nicht wesentlich unterscheiden und zu ein und derselben Gruppe gehören, bei der jede Unterteilung willkürlich wäre. Schließlich ist es dem Inhaber einer Marke praktisch unmöglich, deren Benutzung für alle denkbaren Varianten der von der Eintragung betroffenen Waren nachzuweisen. Infolgedessen kann der Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“ nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, sondern nur auf jene Waren oder Dienstleistungen bezieht, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können.


(14/07/2005, T‑126/03, Aladin, EU:T:2005:288, § 45‑46.)



Im vorliegenden Fall zeigt der von der Widersprechenden vorgelegte Nachweis eine ernsthafte Benutzung der Marke für die vorgenannten Produkte, wodurch sich eine Benutzung der Marke mit den folgenden Waren, wie sie sich aus dem Warenverzeichnis ergeben, ergibt: 


Klasse 9: Magnete, insbesondere Permanentmagnete, AINiCo-Magnete, Magnete aus hartem Ferrit, Neodym-Magnete, Magnete für Sensoren, Elemente für Magnete; digitale Sensoren, insbesondere Positions- und Linearsensoren, optische und magnetische Sensoren; Drehimpulsgeber (Inkrementaldrehgeber und Absolut Encoder zur Winkelerfassung), insbesondere optische, magnetische und digitale Drehimpulsgeber.



Bei der Prüfung des Widerspruchs wird die Widerspruchsabteilung folglich nur die oben genannten Waren berücksichtigen.

 


VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

 

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

 

 

a) Die Waren

 

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

 

Klasse 9: Magnete, insbesondere Permanentmagnete, AINiCo-Magnete, Magnete aus hartem Ferrit, Neodym-Magnete Magnete für Sensoren, Elemente für Magnete; digitale Sensoren, insbesondere Positions- und Linearsensoren, optische und magnetische Sensoren, Drehimpulsgeber (Inkrementaldrehgeber und Absolut Encoder zur Winkelerfassung), insbesondere optische, magnetische und digitale Drehimpulsgeber.

 

Der Widerspruch wird von der Widersprechenden nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses durch die Anmelderin, weiterhin gegen die folgenden Waren und aufrecht erhalten:

 

Klasse 9: Elektrokabel; Koaxialkabel; Lichtleiter; Telefonhalter.

Klasse 12: Elektrofahrzeuge; Wagen [Fahrzeuge]; Ferngesteuerte Fahrzeuge [ausgenommen Spielzeuge].

Klasse 28: Skateboards; Elektrische Zweiradbords (Segways); Gymnastik- und Turngeräte; Rollschuhe; Mobiles [Spielwaren].

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).



Die Waren der älteren Marke umfassen verschiedene Magnete, Sensoren und Drehimpulsgeber.

Der Zweck von Magneten ist sehr unterschiedlich, sie dienen in Klasse 9, wenn sie in der Industrie verwendet werden, insbesondere zur Befestigung Komponenten der unterschiedlichsten Art bzw. spielen sie eine Rolle im Rahmen von Automatisierungsprozessen.

Sensoren sind Bauelemente oder Schaltungen, die die Aufgabe haben, ein nichtelektrisches Eingangssignal in ein elektrisches Ausgangssignal umzuwandeln. Die Umwandlung von nichtelektrischen Größen (z.B. Temperatur, Beleuchtungsstärke, Kraft, magnetische Feldstärke) in Spannungen bzw. Stromstärke wird genutzt, um physikalische Größen zu messen, Anlagen zu steuern oder Räume und Anlagen zu überwachen. Je nachdem, welche nichtelektrischen physikalischen Größen die Sensoren beeinflussen, unterscheidet man z.B. zwischen Temperatursensoren, optischen Sensoren, Kraftsensoren oder Magnetfeldsensoren.

Auch Drehimpulsgeber (auch Inkrementaldrehgeber oder allgemein Drehgeber) sind Sensoren. Diese dienen der Erfassung von Lageänderungen (linear) oder Winkeländerungen (rotierend) die Wegstrecke, Wegrichtung oder andere Veränderungen in Winkel und Drehrichtung wahrnehmen können.

Angefochtene Waren der Klasse 9

Bei den Waren in Klasse 9 handelt es sich um Kabel und Lichtleiter aus dem Bereich der Elektrik, wobei ein Lichtleiter die Fähigkeit hat, Licht zu transportieren. Ein Telefonhalter ist ein Gerät/Instrument, das dazu dient, ein Telefon zu halten, sowohl während des Gebrauchs als auch als Ablage bei Nichtgebrauch.

Die Herstellung sowohl der Waren der älteren Marke als auch der angefochtenen Marke in dieser Klasse erfolgt durch spezialisierten Anbieter, und über spezialisierte Vertriebskanäle, wie sich auch aus den von der Widersprechenden übermittelten Branchenverzeichnissen und den aufgeführten Geschäftsfeldern und den Einsatzgebieten der Produkte ergibt.

Auch wenn sowohl Kabel als auch Sensoren zum Beispiel in ein Auto eingebaut werden können, so bedeutet dies nicht, dass sie allein dadurch bereits dieselben Hersteller haben. Wie dargelegt, sind auch die Zwecke der Waren unterschiedlich und sie sind auch von anderer Natur. Die Waren stehen auch nicht im Wettbewerb zueinander. Auch wenn sie ggf. miteinander, wie zuvor genannt, in einem Auto verwendet werden, so ist nicht eine Ware zwingend erforderlich, um die andere zu benutzen, so dass sie daher auch nicht komplementär sind. Somit sind sie unähnlich zueinander.

Angefochtene Waren der Klasse 12

Die Waren der Klasse 12 sind allesamt Fahrzeuge verschiedener Art.

Auch hier erfolgt die Herstellung sowohl der Waren der älteren Marke als auch der angefochtenen Marke in dieser Klasse durch spezialisierten Anbieter, und über spezialisierte Vertriebskanäle, wie sich auch aus den von der Widersprechenden übermittelten Branchenverzeichnissen und den aufgeführten Geschäftsfeldern und den Einsatzgebieten der Produkte ergibt.

Auch wenn zum Beispiel Sensoren oder verschiedene Magnete als Teilkomponenten in Fahrzeuge eingebaut werden können, so bedeutet dies nicht, dass sie allein dadurch bereits dieselben Hersteller haben. Wie dargelegt, sind auch die Zwecke der Waren unterschiedlich und sie sind auch von anderer Natur. Die Waren stehen auch nicht im Wettbewerb zueinander. Auch hier ist eine Ware nicht erforderlich, um die andere zu benutzen, so dass sie daher auch nicht komplementär sind. Somit sind sie unähnlich zueinander.

Angefochtene Waren der Klasse 28

Bei den Waren der Klasse 28 handelt es sich um Sport-/Fahrgeräte (Skateboard, Zweiradboards, Rollschuhe) aber auch um Gymnastik- und Turngeräte.

Mobiles (Spielwaren) sind Spielwaren insbesondere für Kinder, die sich aus der Kombination verschiedener Elemente ergeben und frei hängen.

Die Herstellung erfolgt auch hier durch spezialisierten Anbieter, sowie spezialisierte Vertriebskanäle, wie sich auch aus den von der Widersprechenden übermittelten Branchenverzeichnissen und den aufgeführten Geschäftsfeldern und den Einsatzgebieten der Produkte ergibt. Eine Übereinstimmung zu den angefochtenen Waren besteht hier weder in Bezug auf die Hersteller noch auf die Vertriebskanäle. Darüber hinaus haben die angefochtenen Waren und die ältere Waren unterschiedliche Zwecke und sind auch von anderer Natur. Die Waren stehen auch nicht im Wettbewerb zueinander und sie sind nicht komplementär. Somit sind sie unähnlich zueinander.

Da die sich gegenüberstehenden Waren nicht ähnlich sind, kann keine Verwechslungsgefahr bestehen.



b) Schlussfolgerung


Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die Waren eindeutig unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht erfüllt und der Widerspruch muss zurückgewiesen werden.



Zulässigkeit internationale Registrierung Nr. 977 563


Soweit die Widersprechende in ihrer Stellungnahme vom 29/12/2016 Bezug auf zwei internationale Registrierungen nimmt, nämlich die internationale Registrierung Nr. 977 564 und 977 563, so handelt es sich hierbei um eine unzulässige Ausweitung der geltend gemachten Rechte.

Ältere Rechte müssen innerhalb der Widerspruchsfrist, nämlich in diesem Fall am 17/05/2016, da der 16/05/2016 ein Feiertag war geltend gemacht werden.


Daher ist der Widerspruch unzulässig, insofern er auf der internationalen Registrierung 977 563 basiert.



KOSTEN

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

 

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

 

 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 

Renata COTTRELL

 

Claudia MARTINI 

Astrid WÄBER

 

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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