HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 04/03/2016



Andreas Noack

Weizenhagen 26

D-21423 Schwinde

ALEMANIA


Anmeldenummer:

014984901

Ihr Zeichen:

MEL-2016-001

Marke:

QuickMark

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

eurolaser GmbH

Borsigstr. 18

D-21339 Lüneburg

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 19. Januar 2016 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 28. Februar sowie 02. März 2016 fristgemäß und abschließend Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Es handele sich um grammatikalisch falsche Wortformen.

  2. Die Bezeichnung sei „nicht unmittelbar beschreibend“.

  3. Die Waren und Dienstleistungen richteten sich ausschließlich an versierte Fachkreise.

  4. Die Marke verfüge über einen hohen Bekanntheitsgrad.



Entscheidung


Gem. Art. 75 GMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Nunmehr verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis in den Klassen 7, 9 und 40


7 Maschinen für die Bearbeitung mittels Lasertechnik; Lasermaschinen; Lasersysteme zum Schneiden, Gravieren und Markieren/Beschriften unterschiedlicher Materialien.

9 Lasergeräte, nicht für medizinische Zwecke.


40 Materialbearbeitung, nämlich Schneiden, Gravieren und Markieren/Beschriften, mittels Laser.


Angesprochene Verkehrskreise


Entsprechend den Ausführungen der Anmelderin auf Seite 2 der Stellungnahme vom 28. Februar 2016 handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen ausschließlich um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist erhöht, weil die (hochpreisigen) Waren und Dienstleistungen nach sorgfältiger Prüfung erworben bzw. in Anspruch genommen werden.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „Quickmark“


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den Bestandteilen „Quick“ und „Mark“. Der erste Bestandteil „Quick“ gehört zumindest zum erweiterten Grundwortschatz der englischen Sprache und ist daher mit der Bedeutung „schnell“ unmittelbar verständlich (vgl. auch Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-0061/03 vom 27. Mai 2004, „QUICK-GRIP“). Der zweite Bestandteil „MARK“ steht für „markieren, kennzeichnen“ (Langenscheidt Englisch-Deutsch). Die Gesamtbezeichnung bedeutet somit „schnelles Markieren, Kennzeichnen“. Es ist außerdem festzustellen, dass das fragliche Zeichen durch die Zusammenschreibung dieser beiden Wörter in der nach der Grammatik richtigen Reihenfolge nicht einen Eindruck hervorruft, der von dem sich dem bloßen Nebeneinanderstellen der Worte ergebenden Eindruck weit genug abweicht, um den Sinn oder die Bedeutung der Wörter zu verändern (Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-307/07 vom 21. Januar 2009, „AIRSHOWER“, Rdnr. 39 sowie
T-822/14 vom 23. Oktober 2015, „Cottonfeel“, Rdnr. 35).



Bezeichnung der Bestimmung und des Gegenstands


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20. Juli 2004, Rechtssache T-311/02, Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze/HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die Waren der Klassen 7 und 9 aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit und Ausstattung dieses schnelle Markieren sicherstellen, ermöglichen, dazu bestimmt sind bzw. dazu dienen, wie die Anmelderin selber in ihrem Verzeichnis ausführt, nämlich Markieren/Beschriften unterschiedlicher Materialien. Die übrigen Eigenschaften stehen dazu in einem engen Funktions- und/oder Verwendungszusammenhang. Die Dienstleistungen der Klasse 40 haben das Zeichen in Form von Materialbearbeitung, nämlich Schneiden, Gravieren und Markieren/Beschriften, mittels Laser zum Gegenstand und schaffen daher die materialmäßigen Voraussetzungen, damit ein schnelles Markieren möglich ist. Zudem handelt es sich um eine markenrechtlich nicht zulässige anpreisende Angabe, die nicht monopolisiert werden darf. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits. Zu den Ausführungen der Anmelderin ist zunächst einmal festzustellen, dass sie zu der o. g. mitgeteilten Rechtsprechung des Gerichts „QUICK-GRIP“ nicht Stellung genommen hat. Offensichtlich teilt sie insoweit die gemeinschaftsmarkenrechtliche Beurteilung des Amtes. In Bezug auf den weiteren Vortrag, es handele sich um grammatikalisch falsche Wortformen, ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Verkehr Zeichen nämlich nicht auf die Grammatik hin überprüfen wird (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-112/03 vom 16. März 2005, „FLEXI AIR/FLEX“, Rdnr. 76). Zweitens sind angesprochene Verkehrskreise entsprechend den eigenen Ausführungen der Anmelderin versierte Fachkreise, die die Bedeutung aufgrund ihrer vertieften Fachkenntnisse im vom Amt dargelegten Sinne verstehen. Zumindest kann dies drittens für einen Teil dieses Publikums nicht ausgeschlossen werden.


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese gemeinschaftsmarkenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – um versierte Fachkreise handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Die Anmelderin hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) GMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „QuickMark“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.



Daher besteht der Ausdruck „QuickMark“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung und des Gegenstands der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.



Erlangung der Unterscheidungskraft durch Benutzung gem. Artikel 7 Absatz 3 GMV


Gem. Artikel 7 Absatz 3 GMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b), c) und d) keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.


Nach aktueller und geltender Rechtsprechung des Gerichts in der Rechtssache
T-359/12 vom 21. April 2015, „Schachbrettmuster in Braun und Beige“, müssen dazu insbesondere folgende Voraussetzungen vorliegen (vgl. Rdnr. 77 ff.):

1. Der von der Marke gehaltene Marktanteil;

2. Die Intensität und die Dauer der Benutzung der Marke;

3. Die geographische Verbreitung der Marke;

4. Der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke;

5. Der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt;

6. Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden;

7. Meinungsumfragen;

8. Die Unterscheidungskraft, auch soweit sie durch Benutzung erworben wurde, ist im Hinblick auf die in der Anmeldung beanspruchten Waren (und Dienstleistungen) zu beurteilen (Rdnr. 65);

9. Die Unterscheidungskraft durch Benutzung muss vor dem Anmeldetag erworben worden sein (Rdnr. 66).


Zunächst einmal ist festzustellen, dass Angaben über Webeaufwendungen, Umsätze, Marktanteile, Verkaufszahlen, Verkehrsbefragungen, Erklärungen von Berufsverbänden, Auszüge aus Steuer- und/oder Handelsbilanzen vollständig fehlen. Diese bzw. ein wesentlicher Teil davon wären notwendig, um überhaupt annähernd die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage zu erfüllen. Insoweit wurde jedoch nichts vorgelegt. Damit kann dem Antrag bereits insoweit nicht stattgegeben werden. Die übrigen vorgelegten Dokumente, wie das Produktprogramm, Hinweise auf nationale oder internationale Fachmessen oder Screenshots, wären allenfalls geeignet, als zusätzliches Material zu ansonsten einschlägigen und aussagekräftigen Dokumenten zu dienen; sie können diese aber nicht ersetzen. Sie sind bei weitem nicht geeignet, eine Verkehrsdurchsetzung nachzuweisen. Es erscheint sogar fragwürdig, ob sie aus den dargelegten Gründen - etwa im Widerspruchsverfahren -den Nachweis der Benutzung erbringen könnten, für dessen Vorliegen die Tatbestandsvoraussetzungen wesentlich geringer sind. Die einzige Zahlenangabe, die dem Amt mitgeteilt wurde, sind 600.000 Euro für Marketingaufwendungen. Ein wesentlicher Teil davon entfalle auf die Marke. Es wäre Aufgabe der Anmelderin gewesen, diese auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aufzuteilen, damit das Amt überhaupt eine angemessene Beurteilung vornehmen kann. Da dies ebenfalls nicht geschehen ist, sind die Angaben nicht auswertbar.


Ergebnis der Erlangung der Unterscheidungskraft durch Benutzung:

Die von der Anmelderin vorgelegten Unterlagen und mitgeteilten Begründungen sind aus den genannten Gründen nicht (annähernd) geeignet, das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Insgesamt reicht das vorgelegte Material nicht aus, um im Rahmen der Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen eine Unterscheidungskraft durch Benutzung gem. Artikel 7 Absatz 3 GMV erreichen zu können.



Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) GMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 GMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absätze 2 und 3 sowie Artikel 37 GMV wird hiermit das Zeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.



Sie haben das Recht, nach Artikel 59 der Verordnung des Rates gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Gemäß Artikel 60 der Verordnung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung schriftlich beim Amt einzureichen. Innerhalb von vier Monaten nach diesem Datum ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 Euro als eingelegt.




Peter QUAY

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien

Tel. +34 96 513 7759 • Fax +34 96 513 1344

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