|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 02/06/2016
|
Bally Wulff Games & Entertainment GmbH Maybachufer 48 - 51 D-12045 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014989909 |
Ihr Zeichen: |
|
Marke: |
Glamorous Times |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Bally Wulff Games & Entertainment GmbH Maybachufer 48 - 51 D-12045 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 01/02/2016 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 22/03/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. Das Amt geht von einer (unzulässigen) analysierenden Betrachtungsweise aus.
2. Werbeschlagworte sind schutzfähig sofern sie auch einen Herkunftshinweis enthalten.
3. Das angemeldete Zeichen hat keine Bedeutung in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Es fehle an einer unmittelbaren Beziehung zwischen der begehrten Wortkombination und den beanspruchten Waren.
4. Die Anmelderin macht geltend, dass der Slogan aus einem Wortspiel besteht, ist somit fantasievoll, überraschend und unerwartet.
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Bei dem angemeldeten Zeichen „Glamorous Times“ handelt es sich um eine englischsprachige Wortfolge, die nach Auffassung des Amtes von den englischsprachigen Verkehrskreisen ohne weiteres in dem im Beanstandungsbescheid dargelegtem Sinne, nämlich „glamouröse Zeit(en)“ verstanden werden wird.
Das Amt stimmt dem Argument zu, dass der Slogan selbst unmittelbar nicht geeignet ist, die angebotenen Waren und Dienstleistungen zu beschreiben, deshalb beanstandete das Amt die Anmeldung nur unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft.
Darüber hinaus reicht die Tatsache, dass das fragliche Zeichen verschiedene Bedeutungen haben oder ein Wortspiel sein kann oder es als ironisch, überraschend oder unerwartet wahrgenommen werden kann, nicht aus, dass das Zeichen als unterscheidungskräftig angesehen werden kann. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden könnte, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (Vgl. Urteil vom 15.09.2005, T-320/03, „LIVE RICHLY“, Randnummer 84).
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, Rdn. 33, ABl. HABM 2005, 350; EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-136/02 P, „Maglite“, Rdn. 29, ABl.HABM 2005, 474).
Der Anmelderin ist zuzustimmen, dass diese Grundsätze auch für Werbeslogans gelten; die Eintragung einer Marke, die aus Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, ist nicht schon aus diesem Grunde ausgeschlossen (siehe EuG, Urteil vom 5. Dezember 2002, T-130/01, „Real People, Real Solutions”, Rdn. 19, ABl. HABM 2003, 492; EuG, Urteil vom 31. März 2004, T- 216/02, „Looks like grass… Feels like grass… Plays like grass“). Die Schwierigkeiten, die sich wegen der Natur bestimmter Kategorien von Marken, wie Werbeslogans, bei der Bestimmung der Unterscheidungskraft ergeben, rechtfertigen es nämlich nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihnen abweichen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2004, C-64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, Rdn. 36).
Jedoch ist bei Werbeslogans stets zu prüfen, ob diese Bestandteile haben, die es über ihre offenkundig werbende Bedeutung hinaus den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich die Wortfolge ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzuprägen. Da die maßgeblichen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen der Wortgruppe nachzugehen, noch, sich diese als Marke einzuprägen (Urteil des EuG vom 5. Dezember 2002, T- 130/01, „Real People, Real Solutions”, Rdn. 28, 29, ABl. HABM 2003, 492). Im Urteil „Real People, Real Solutions” wurde der angemeldeten Wortfolge die Schutzfähigkeit mit der Begründung versagt, die maßgeblichen Verkehrskreise werden diese Wortgruppe wegen ihres eigentlichen Aussagegehalts in erster Linie als einen Werbeslogan, nicht aber als Marke wahrnehmen (a.a.O. Rdn. 30).
Es ist somit in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem angemeldeten Slogan für die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf das angesprochene Publikum Unterscheidungskraft zukommt, sei es weil er kennzeichnungskräftige Elemente wie z. B. Namen enthält, oder sei es weil sein Gesamteindruck hinreichend eigentümlich, eingängig und unterscheidungskräftig ist. Mangelnde Unterscheidungskraft ist deshalb auch bei Werbeslogans lediglich bei konkret beschreibenden Angaben oder bei Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art anzunehmen. Dagegen können Indizien für das Vorliegen von Unterscheidungskraft unter anderem Kürze und Originalität einer Wortfolge, Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürfnis sein, ohne dass die Anforderungen überspannt werden dürfen (Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 21. Juni 2004, R 130/2004-2, „DIE NAHE BANK“, Rdn. 28).
Grundsätzlich muss hierbei die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, § 59).
Hierfür ist auch keine analysierende Betrachtungsweise nötig. Die von der Anmelderin vorgetragene Vorgehensweise, dass das Amt den Slogan erst übersetzte und dann zu einer Bedeutung zu gelangen, liegt an der Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren „Deutsch“ als Verfahrenssprache gewählt wurde, es sich aber um einen englischsprachigen Slogan handelt. Das Amt hatte daher die Bedeutung des Slogans auf Deutsch darzulegen. Die angesprochenen englischsprachigen Verbraucher werden diesen „Zwischenschritt“ natürlich nicht benötigen. Eine analysierende Betrachtungsweise liegt daher nicht vor.
Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung ist das von den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen angesprochene Publikum zugrunde zu legen (Urteile des EuGH, C-163/02 P, „Maglite“, a.a.O., C- 64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, sowie ständige Rechtsprechung zu absoluten Eintragungshindernissen). Hierbei handelt es sich aufgrund der verwendeten Sprache um das englischsprachige Publikum (siehe Artikel 7 Absatz 2 UMV). Die beanspruchten Dienstleistungen richten sich an Durchschnittsverbraucher. Der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher, der nach Art der Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (siehe EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999, C-342/97, „Lloyd“, Rdn. 26, Slg. 1999 I-3819), ist im vorliegenden Fall eines Werbeslogans nicht allzu hoch anzusetzen.
Die angemeldete Wortfolge „Glamorous Times“ ist nach den Regeln der englischen Sprache korrekt gebildet und enthält eine unmittelbar verständliche Aussage. Diese Aussage ist in gängigen Worten der englischen Sprache formuliert, ohne dass eine originelle Wortfolge oder Struktur gewählt wird. Der Slogan hat entgegen dem Vortrag der Anmelderin auch einen Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen in Klasse 41. Auch hier wird der Verbraucher den angemeldeten Slogan lediglich als Werbeaussage auffassen, der besagt, dass diese sich von Alltag und Durchschnitt abheben.
Es ist hierbei auch unerheblich, dass der Slogan nicht konkret aussagt, in welcher Hinsicht die Dienstleistungen glamouröse Momente verschaffen. Wie das Gericht erster Instanz bereits mehrfach betont hat, kann das Fehlen der Unterscheidungskraft bereits dann festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des angemeldeten Wortzeichens den Verbraucher auf Merkmale der Ware oder Dienstleistungen hinweist, die deren Verkehrswert betreffen und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden wird; ein solches Wortzeichen erlangt nicht schon dadurch Unterscheidungskraft, dass es keine Information über die Art der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen enthält (Gericht erster Instanz, Urteil vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache T-281/02, „Mehr für ihr Geld“, Rdn. 31, ABl. HABM 2005, 986).
Die bloße Tatsache, dass die angemeldete Wortkombination vom Verbraucher in verschiedener Richtung verstanden werden kann, macht ihn noch nicht nebulös oder unklar (siehe Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 22. Februar 2006, R 545/2005-1, „simply doing more“, Rdn. 55.). Es genügt, dass der Slogan dem angesprochenen Verbraucher vermittelt, das Angebot der Anmelderin hebe sich positiv von dem der Wettbewerber ab. Entscheidend ist, dass zum Ausdruck gebracht werden soll, dass hier ein Angebot vorliegt, das die Wünsche des von der Werbebotschaft angesprochenen Verbrauchers erfüllt. Außerdem ist im vorliegenden Fall die Zurückweisung der angemeldeten Wortkombination nicht mit seinem beschreibenden Charakter begründet worden, so dass es nicht darauf ankommt, ob sich aus ihm eine konkrete Sachaussage im Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen der angemeldeten Klasse 41 entnehmen lässt. Maßgeblich für Artikel 7 Absatz 1 b) GMV ist allein, ob die angemeldete Wortfolge „Glamorous Times“ vom angesprochenen Publikum als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird. Dies ist zu verneinen. Jeder Anbieter wird damit werben wollen, dass sein Angebot glamouröse Zeiten versprechen und sich damit positiv von der Konkurrenz unterscheiden. Umgekehrt wird kein Anbieter auf die Idee kommen, zu behaupten, sein Angebot weise gegenüber dem der Konkurrenz keinerlei Unterschiede auf, weil es dann keinen Grund gäbe, die Waren oder Dienstleistungen dieses bestimmten Anbieters zu kaufen. Die angemeldete Wortfolge leistet somit genau das Gegenteil eines betrieblichen Herkunftshinweises: Sie entindividualisiert und leistet nichts anderes, als den Verbraucher zu einem sorgfältigen Vergleich des Angebots verschiedener Wettbewerber einzuladen, in dem Vertrauen, dass der Verbraucher nach näherer Prüfung der Dienstleistungen der Anmelderin selbst feststellen wird, dass es sich um Dienstleistungen handelt die glamourös sind und daher besser sind. Die angemeldete Wortfolge leistet somit nicht die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises, sondern lediglich die einer allgemeinen Kaufaufforderung, die lediglich den Verbraucher auf ein spezielles Angebot hinweist, wobei erst in einem zweiten Schritt der Verbraucher sich genauer mit den Waren oder Dienstleistungen, einschließlich der Frage, von welchem Unternehmen sie stammen, auseinandersetzen soll. Somit verfügt die angemeldete Wortkombination aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht über die Eignung, als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu dienen, es sei denn, diese seien durch intensive Benutzung daran gewöhnt worden, diesen Slogan mit einem bestimmten Anbieter in Verbindung zu bringen, was jedoch hier nicht zu prüfen ist, da sich die Anmelderin nicht auf Verkehrsdurchsetzung (Artikel 7 Absatz 3 UMV) berufen hat.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen in der Klasse 41 der Anmeldung zurückgewiesen.
Die Anmeldung wird für die restlichen Waren in den Klassen 9 und 28 angenommen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Julia TESCH