HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 29/06/2016



Christoph Friedrich Jahn

Rothenburg 41

D-48143 Münster

ALEMANIA


Anmeldenummer:

015010408

Ihr Zeichen:

1/969515/0911/1801

Marke:

Saphir-Blading

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Mario Töpfer

Ahornstrasse 13

D-85411 Hohenkammer

ALEMANIA



I. Das Amt beanstandete am 11/03/2016 die Anmeldung für das Zeichen



unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Folgende Waren und Dienstleistungen sind von der Beanstandung betroffen:


Klasse


21 Kosmetische Apparate, Geräte und Instrumente sowie deren Teile und Zubehör hierfür; Permanent-Make-up-Geräte, deren Teile und Zubehör hierfür.


41 Ausbildung, Erziehung; Durchführung von Seminaren; Organisation von Seminaren; Verlagsdienstleistungen, einschließlich elektronische Veröffentlichungen.


44 Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Dienstleistungen eines Schönheitssalons; Dienstleistungen eines Visagisten; medizinische Dienstleistungen, Schönheitsbehandlungen und Schönheitstherapien, insbesondere Dienstleistungen zur Hautauffrischung, Dienstleistungen eines Kosmetiksalons; Dienstleistungen eines Stylingstudios; Tätowieren.



II. Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 30/03/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


1. Der Begriff „Saphir-Blading“ sei nicht beschreibend. Der Anmelder habe diesen Begriff selbst entwickelt.


2. Das DPMA und das Amt selbst hätten zuvor vergleichbare Anmeldungen akzeptiert und eingetragen.



III. Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).


Es spielt keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von [Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV] unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben. (Vgl. Urteil vom 12.02.2004, C 363/99, „Koninklijke KPN Nederland“, Randnummer 102.)


Der relevante Verkehrs sind englischsprachige Verbraucher und deutschsprachige Verbraucher, da die in der Marke enthaltenen Elemente zum Teil deutsche Wörter sind bzw. „Blading“ auch in Deutschland im Kosmetikbereich verstanden wird.


1. Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,


ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.


(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt.)


Entgegen der Auffassung des Anmelders ist „Blading“ (oder auch „Microblading“) nach Erkenntnis des Amts im Kosmetiksektor die (beschreibende) Bezeichnung für eine Methode zur Erstellung von „Permanent-Makeup“. Farbpigmente werden hierbei mittels feinen Schnitten in die Haut eingebracht, siehe auch:


Permanent Make up ohne Maschine / Microblading - Permanent Make up ohne Maschine darf nicht verwechselt werden mit Blading. Beim Blading oder auch Mikro-Blading genannt wird die Farbe nicht über den Kapillareffekt eingesaugt, sondern es werden hauchfeine Schnitte gemacht, wo dann die Farbe eingebracht wird. Microblading ist noch feiner als Permanent Make up ohne Maschine. Hier ist es möglich feinste Härchenzeichnung an der Augenbraue durchzuführen die man kaum vom echten Haar unterscheiden kann. http://www.kosmetikstudio-estado.de/behandlungen/permanent-make-up-ohne-maschine-microblading/; 29/06/2016, Hervorhebung hinzugefügt)


Das in dem Zeichen enthaltene Wortelement „Saphir-Blading“ wird vom relevanten Verkehr daher unmittelbar dahingehend verstanden, dass das „Blading“ (s.o.) mittels eines Saphirs (zum Schneiden) erfolgt, was den Verbrauchern unmittelbar verdeutlicht, dass die beanstandeten Waren in Klasse 21 zu einem solchen „Blading“ mittels Saphir geeignet und bestimmt sind bzw. die Dienstleistungen dies thematisch zum Inhalt haben (Klasse 41) oder als solches beinhalten (Klasse 44).


Soweit sich der Anmelder darauf beruft, dass das vom Amt in der Beanstandung zitierte Beispiel von der Internetseite eines seiner Lizenznehmer stamme, ändert dies nichts an dem beschreibenden Bedeutungsgehalt der Wortelemente.


Ob der Anmelder der erste ist, der das Zeichen am Markt verwendet ist nicht entscheidend. Die Unterscheidungskraft einer Marke wird auf der Grundlage der Tatsache bestimmt, dass eine Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann. Die fehlende vorherige Benutzung ist nicht notwendig ein Anhaltspunkt dafür, dass die Marke so wahrgenommen werden wird. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 88).


Auch die graphische Gestaltung hilft dem Zeichen nicht zu hinreichender Unterscheidungskraft. Die Bildelemente (Darstellung zweier geschliffener Edelsteine, Schneidinstrument) verstärken den beschreibenden Charakter der Wortelemente lediglich. Auch die Schriftart ist nicht derart ungewöhnlich, dass sie vom beschreibenden Charakter der Wortelemente ablenken würde.


2. Hinsichtlich der vom Anmelder angeführten nationalen Entscheidungen gemäß ständiger Rechtsprechung:


ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.


(27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).


Zum Argument des Anmelders, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Im Übrigen wurde auch die Wortmarkenanmeldung Nr. 14 779 615 „Saphir-Blading“ vom Amt als beschreibend und nicht unterscheidungskräftig beanstandet.



IV. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c, g UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 010 408 für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Tobias KLEE



Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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