HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 14/03/2016



SCHMITZ KNOTH RECHTSANWÄLTE

Bertha-von-Suttner-Platz 2-4

D-53111 Bonn

ALEMANIA


Anmeldenummer:

015025604

Ihr Zeichen:

166/16

Marke:

SUNRECEIVER

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

SolarWorld AG

Martin-Luther-King-Str. 24

D-53175 Bonn

ALEMANIA


Das Amt beanstandete am 09.02.2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet (siehe Anlage).


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 23/02/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


1) Die Markenanmeldung „SUNRECEIVER“ ist nicht beschreibend. Markenrechtlicher Schutz wird nur für die Zusammensetzung, aber nicht für die einzelnen Begriffe „SUN“ oder „RECEIVER“ beantragt.

2) „SUNRECEIVER“ ist kein gebräuchliches Wort der Umgangssprache. Einen „sun receiver“ gibt es weder in der englischen noch in der deutschen Sprache; Solarmodule werden als „solar module“ oder „solar panel“ bezeichnet.

3) Die Marke wird auch nicht unmittelbar mit den angemeldeten Waren in Verbindung gebracht, v.a. nicht mit Photovoltaik-Wechselrichtern, Batterien, Solarbatterien für den Haushalt, Solarbatterien für gewerbliche Zwecke, Kabeln; optischen Reflektoren, Spiegeln und Reflektoren zur Lichtablenkung, da sie keine Sonnenstrahlen empfangen, sondern allenfalls reflektieren.

4) Die Anmelderin veräußert ihre Waren unter englischsprachigen Phantasiebezeichnungen, denen fast allen ein „SUN“ vorangestellt wird. Dies wissen die Verbraucher und schließen daher bei der Verwendung des Serienzeichens „SUN“ auf die Anmelderin.

5) Das Amt hat verschiedene Gemeinschaftsmarken der Anmelderin mit dem Bestandteil „SUN“ eingetragen: Sunmodule, SunPac, Suntrol eManager, Suntool. Das Amt hat auch die Marken „CELLTECH“ für pharmazeutische Produkte und „SAT.2“ für Dienstleistungen in Bezug auf Satelliten eingetragen.

6) Es wurden verschiedene deutsche Marken der Anmelderin mit dem Bestandteil „SUN“ eingetragen: Sundeck, Sunfix, Suntrol, Sunplug, Sunpass.


Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Zu 1) Es handelt sich vorliegend um eine aus zwei Bestandteilen zusammengesetzte Marke, die für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (Urteil vom 19.09.2001, T‑118/00, „Tablette carrée blanche, tachetée de vert, and vert pâle“, Randnummer 59).


Zu 2) Die Tatsache, dass der Begriff „SUNRECEIVER“ kein gebräuchliches Wort der deutschen oder englischen Umgangssprache ist und Solarmodule als „solar module“ oder „solar panel“ bezeichnet werden, macht diesen Ausdruck nicht automatisch eintragungsfähig.


Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. Urteil vom 12.1.2005, verbundene Rechtssachen T-367/02, T-368/02 und T-369/02, „SnTEM“, Randnummer 32). Es ist nicht ersichtlich und die Anmelderin hat keine überzeugenden Argumente dazu vorgetragen, dass im vorliegenden Fall das zusammengesetzte Wort über die Summe der Bestandteile hinausgeht.


Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32.)


Das Wort „SUNRECEIVER“ in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren um Apparate oder Teile handelt, die Sonnenstrahlen empfangen bzw. es sich bei den angemeldeten Dienstleistungen um Installations- bzw. Reparaturdienstleistungen für diese Waren handelt. Demzufolge vermittelt die Marke offensichtliche und direkte Informationen zu Art und Bestimmung der Waren oder der Dienstleistungen.


Selbst wenn der angemeldete Ausdruck, wie von der Anmelderin vorgetragen, nicht klar beschreibend in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen wäre, vermittelt er doch Informationen über die Art der Waren und wird nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen. D. h., selbst wenn Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV nicht anwendbar wäre, ist die Anmeldung zumindest gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV zu beanstanden.


Zu 3) Zwar ist der Anmelderin darin zuzustimmen, dass Photovoltaik-Wechselrichter, Batterien, Solarbatterien für den Haushalt, Solarbatterien für gewerbliche Zwecke, Kabel; optische Reflektoren, Spiegel und Reflektoren zur Lichtablenkung keine Sonnenstrahlen aufnehmen, sondern allenfalls reflektieren. Jedoch weisen diese Waren auf eine andere Art einen engen Bezug zum Begriff „SUNRECEIVER“ auf. So handelt es sich bei Batterien, Solarbatterien für den Haushalt, Solarbatterien für gewerbliche Zwecke um solche Batterien, die durch Sonnenenergie aufgeladen werden können, der Ausdruck „SUNRECEIVER“ wird dann als Hinweis dafür verstanden, dass diese mit Sonne aufgeladen, diese empfangen und prozessieren können. Die optischen Reflektoren, Spiegel und Reflektoren zur Lichtablenkung nehmen zwar keine Sonnenstrahlen auf, ihre Primärfunktion besteht jedoch darin, diese zu empfangen und zu reflektieren, wenn sie kein Licht empfangen, funktionieren sie nicht. Photovoltaik-Wechselrichter wandeln Gleichstrom aus der Photovoltaik in Wechselstrom um; ohne den Empfang von Sonnenlicht funktioniert er nicht. Die Kabel dienen als Verbindungsstücke. Daher wird die Markenanmeldung wird auch mit diesen Waren in Verbindung gebracht.


Zu 4) In Bezug auf das Argument, dass Verbraucher bei der Verwendung des Anfangsbestandteils „SUN“ wissen, dass die darunter vertriebenen Waren von der Anmelderin stammen, so wurde diese Behauptung nicht durch Nachweise belegt und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.


Zu 5) Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen mit dem Bestandteil „SUN“ vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.9.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 9.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Rdn. 67). Auch eine fehlerhafte Anmeldung zugunsten der Anmelderin selbst kann dieser nicht das Recht verleihen, weitere Eintragungen durchzusetzen, gegen die Eintragungshindernisse vorliegen.


Zu 6) In Bezug auf die von der Anmelderin angeführten deutschen Entscheidungen ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Gemeinschaftsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat (vgl. Urteil vom 27.2.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 47).


Auch geht der Hinweis auf nationale Eintragungen in einem nicht englischsprachigen Mitgliedstaat (Deutschland) fehl, da das Zeichen in diesem als unterscheidungskräftig erweisen kann, ohne dass dies in der gesamten Gemeinschaft der Fall sein müsste (Urteil vom 3.7.2003, T‑122/01, „BEST BUY“, Randnummer 40). Im vorliegenden Fall bestehen die Eintragungshindernisse für den englischsprachigen Teil des relevanten Gebietes.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 15 025 604 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.




Julia SCHRADER

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien

Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344

www.oami.europa.eu

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